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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Veronikabild; Verordnung; Verpachtung von Landgütern; Verpackung; Verpfänden; Verpflanzen; Verpflegungsstationen

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Veronikabild - Verpflegungsstationen.

klatsch der ältern edessenischen Legende vom Abgarbild (s. Abgar), und zwar hat sie speziell die obige Gestalt erst ganz spät angenommen, als gegen Ende des Mittelalters an die Stelle des schmerzfreien, hoheitsvollen Abgaruskopfes der schmerzensvolle Kopf, das Ecce homo (s. d.), getreten war. Vgl. W. Grimm, Die Sage vom Ursprung der Christusbilder (Berl. 1842); H. Holtzmann in den »Jahrbüchern für protestantische Theologie« (1884).

Veronikabild, s. Veronika.

Verordnung, allgemeine Anordnung, welche ohne Mitwirkung der Volksvertretung von der Regierung erlassen wird. Von dem Gesetz unterscheidet sich im konstitutionellen Staate die V. dadurch, daß sie ohne Mitwirkung und Zustimmung der Stände ergeht, von der Verfügung (Reskript, Dekret, Entscheidung, Bescheid) dadurch, daß sie sich nicht auf einen einzelnen Fall, sondern auf alle Fälle bezieht, für welche ihre allgemeinen Bestimmungen anwendbar sind. Verordnungen werden nicht nur von dem Monarchen (allerhöchste Erlasse, Orders) und zwar im konstitutionellen Staat unter Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers, sondern auch von den Ministerien und von sonstigen Verwaltungsstellen erlassen. Sie dienen namentlich dazu, um zum Zweck der Ausführung der Gesetze die nötigen Vorkehrungen zu treffen (Ausführungsverordnungen). Solche Verordnungen werden namentlich auf dem Gebiet der Verwaltung erlassen, um die Organe der letztern mit Instruktion darüber zu versehen, in welcher Weise sie ein Gesetz zur Ausführung bringen sollen (Verwaltungsverordnungen, Anweisungen, Instruktionen, Reglements). Manche Verordnungen haben aber auch den Charakter allgemein verbindlicher Rechtssatzungen für alle Staatsangehörigen (Rechtsverordnungen). Derartige Verordnungen können aber nur erlassen werden, wenn und soweit der Monarch und die Regierungsorgane durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt sind. Dies Verordnungsrecht ist ein Teil und ein Ausfluß der Regierungsgewalt. Im Deutschen Reich wird dasselbe teils von dem Kaiser, teils von dem Bundesrat, zuweilen auch von dem Reichskanzler oder von gewissen Reichsbehörden ausgeübt. Die Stelle, welche im gegebenen Fall die Ausführungsverordnung (Reichsverordnung) erlassen soll, wird regelmäßig in dem betreffenden Reichsgesetz selbst bezeichnet. Mitunter werden aber auch die Landesregierungen mit dem Erlaß der erforderlichen Ausführungsverordnungen betraut. In den Einzelstaaten sind die Polizeiverordnungen von besonderer Wichtigkeit, d. h. allgemeine Anordnungen der Polizeibehörden, durch welche sie den ihrer Amtsgewalt unterworfenen Personen unter Androhung von Haft- oder Geldstrafen gewisse Handlungen gebieten oder verbieten. Derartige Verordnungen haben vielfach einen lokalen, bezirks-, kreis-, ortspolizeilichen Charakter, indem sie z. B. von den Organen der Selbstverwaltung für einen Kommunalverband (Kreis-, Bezirks-, Amtsverordnungen) erlassen werden. Endlich enthalten manche Verfassungsurkunden auch die Bestimmung, daß die Regierung in Zeiten, in welchen der Landtag nicht versammelt ist, sogen. Notverordnungen (Notstandsverordnungen, provisorische Gesetze) erlassen kann für besonders dringende Fälle, in denen ein sofortiges Einschreiten der Gesetzgebung geboten erscheint. Jedenfalls sind aber solche Notverordnungen den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Wird die V. in solchem Fall durch die Zustimmung der Volksvertretung nicht nachträglich zum Gesetz erhoben, so ist dieselbe außer Kraft zu setzen. Darüber, ob eine V. in rechtsbeständiger Weise erlassen ist, steht dem Richter im Anwendungsfall das Prüfungsrecht zu. Vgl. Arndt, Das Verordnungsrecht des Deutschen Reichs (Berl. 1884).

Verpachtung von Landgütern, s. Landwirtschaftliche Unternehmungsformen, S. 490.

Verpackung, s. Liderung.

Verpfänden, s. Pfand.

Verpflanzen (Versetzen), eine Pflanze dem Boden, in dem sie eine Zeitlang gestanden, entheben und an einen andern Standort bringen. Am besten gelingt das V. mit dem Erdballen, d. h. mit aller den Wurzeln anhängender Erde, während das mit nackten Wurzeln möglichst zu vermeiden ist. Letzteres geschieht gewöhnlich bei jungen Sämlingen, die meist zuerst verstopft (pikiert, s. d.) und dann in kurz vorher aufgelockerten Boden weiter verpflanzt werden. Hierbei verkürzt man lange Pfahlwurzeln, schont aber feine Faserwurzeln, taucht den Unterteil in lehmiges Dungwasser, macht mit dem Pflanzholz ein genügend tiefes und weites Loch, stellt die Pflanze mit zwei Fingern der linken Hand so hinein, daß sie in der Regel tiefer zu stehen kommt, als sie vorher gestanden, bringt die Wurzeln in gerader Richtung unter, bedeckt sie mit Erde und macht um die Pflanze herum eine kleine Vertiefung, die wiederholt mit Wasser gefüllt wird. Nach dem Anwachsen, was sich durch die Steifheit der Blätter zu erkennen gibt, ist dieser Gießrand aufzulockern, das ganze Land aber mit kurzem Mist, Torfmull oder einem andern dunkelfarbigen Stoff zu bedecken. Topfgewächse verpflanzt man, wenn die Wurzeln den Topf vollständig ausgefüllt haben, oder beim Beginn des neuen Wachstums. Man benutzt nur neue oder sorgfältig gereinigte Gefäße und die jeder Art angemessenste Erdmischung, schneidet alle verfilzten oder abgestorbenen Wurzeln mit scharfem Messer ab, bringt auf den Boden eine mit wenig Moos belegte Schicht Torfscherben, Torfbrocken etc. für den Wasserabzug und umgibt die Wurzeln nicht allzu fest mit frischer Erde, gießt dann durchdringend an, stellt die Pflanzen in geschlossenen, meist auch beschatteten Raum und gewöhnt sie allmählich an Sonne und freie Luft. Ältere Bäume werden zuweilen mit dem Frostballen verpflanzt; es wird um den Stamm herum und in genügender Entfernung von ihm ein Graben aufgeworfen und der Ballen möglichst weit unterminiert, wobei alle vorstehenden Wurzeln scharf abzustoßen und mit dem Messer glatt zu schneiden sind. Ist der Ballen so weit gefroren, daß ein Zerfallen nicht zu befürchten ist, so hebt man ihn mit einer Hebemaschine und befördert ihn mit dem Pflanzwagen, dem Vorderteil eines Frachtwagens, an welches der Baum entsprechend befestigt wird. Das V. der Stauden im Blumen- und Gemüsegarten geschieht unter gleichzeitigem Zerteilen aller Stöcke zur Vermehrung im September, seltener im Frühjahr, weil mit Verlust der Blüte verbunden. Dem V. im Freien während des Frühjahrs, Sommers und Frühherbstes muß immer ein kräftiges Angießen nachfolgen; im Spätherbst und Winter kann das unterbleiben.

Verpflegungsstationen (Naturalverpflegungsstationen), Anstalten, welche dazu dienen, die Wanderbettelei (Vagabondage) dadurch zu bekämpfen, daß mittellosen Wanderern Obdach, Nahrung und auch Kleidung geboten wird. Dieselben hat der 1883 begründete Zentralverein zur Bekämpfung der Vagabondage zum besondern Gegenstand seiner Fürsorge gemacht.