Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Verwaltungsgerichtsbarkeit

304

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine grundsätzliche Scheidung von Justiz und Verwaltung, wie sie heutzutage in den meisten Kulturstaaten in mehr oder weniger scharfer Ausprägung durchgeführt ist, und demgemäß eine Unterscheidung zwischen Justiz-(Rechts-) und Verwaltungssachen (s. d.), trat erst mit der Entwicklung des modernen Rechtsstaates (zuerst in Frankreich durch Gesetz vom 24. Aug. 1790) ein, und eine Verwaltungsrechtspflege (Administrativjustiz) mit der Aufgabe, darüber zu wachen, daß durch rechtswidrige Verfügungen oder Entscheidungen von Verwaltungsbehörden niemand in seinen öffentlichen Rechten verletzt wird, hat erst noch später festen Boden gewonnen. In Deutschland war es zuerst Baden, welches, und zwar durch Gesetz vom 5. Okt. 1863 (ergänzt durch Gesetze vom 24. Febr. 1880 und 21. Juni 1884), die Verwaltungsrechtspflege geordnet hat. In Hessen gelten das Gesetz über die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen vom 12. Juni 1874 (in einigen Punkten abgeändert durch das Gesetz vom 16. April 1879), die Städteordnung vom 13. Juni 1874, Landgemeindeordnung vom 15. Juni 1874 und Gesetz vom 11. Jan. 1875 über das oberste Verwaltungsgericht. In Württemberg wurde durch Gesetz vom 16. Dez. 1876 eine V. geschaffen. In Sachsen sind durch die Gesetze vom 21. und 22. April 1873 für besonders wichtige Streitigkeiten über öffentliche Rechte und Pflichten Garantien einer unabhängigen Entscheidung getroffen worden. (Vgl. Mosel, Handbuch des königlich sächs. Verwaltungsrechts, 8. Aufl., Lpz. 1897.) Für Bayern wurde das Gesetz vom 8. Aug. 1878 erlassen, das nur in der obersten Instanz eine vollständige Trennung der V. und der aktiven Verwaltung aufstellt, übrigens dem Gerichtshofe Revisionsbefugnis erteilt. (Vgl. Seydel, Bayr. Staatsrecht, I, 3. Aufl., Freib. i. Br. 1896, S. 571 fg.) In Anhalt wurde durch Gesetz vom 27. März 1888 die V. eingeführt. In Braunschweig trat 1. April 1896 ein Verwaltungsgerichtshof ins Leben.

In Preußen ist das Hauptgesetz über die V. das Gesetz vom 3. Juli 1875, welches zunächst durch Gesetz vom 2. Aug. 1880 abgeändert, sodann aber durch das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 in der Hauptsache (aus dem Gesetz vom 3. Juli 1875 stehen noch in Kraft die das Oberverwaltungsgericht betreffenden Vorschriften) ersetzt worden ist. Hierzu kommt das Zuständigkeitsgesetz vom 1. Aug. 1883, welches an die Stelle des Kompetenzgesetzes vom 26. Juli 1876 getreten ist. Hiernach bestehen Kreisverwaltungsgerichte, Bezirksverwaltungsgerichte und ein oberster Verwaltungsgerichtshof. Das Kreisverwaltungsgericht ist der Kreisausschuß (Landrat, sechs vom Kreistage aus den Kreisangehörigen gewählte Mitglieder), welcher zunächst Organ des Kreises in Kreiskommunalangelegenheiten, auch Organ des Staates zur Besorgung allgemeiner Landesangelegenheiten, zugleich aber Verwaltungsgericht in Verwaltungsstreitsachen mit einem besondern Verfahren ist. Die Bezirksverwaltungsgerichte, entstanden aus den Deputationen für das Heimatswesen (Bundesgesetz vom 6. Juni 1870), bestehen aus sieben Mitgliedern, wovon vier durch den Provinzialausschuß gewählt werden, und sind in der Regel Gerichte zweiter Instanz; sie führen jetzt die Bezeichnung Bezirksausschuß (s. d.) und haben gleichfalls neben den gerichtlichen noch anderweitige Funktionen. Das Oberverwaltungsgericht (für dessen Geschäftsgang jetzt das Regulativ vom 2. April 1878 gilt) besteht aus einem Präsidenten, Senatspräsidenten und der erforderlichen Zahl von Räten. Die Mitglieder werden vom Könige auf Lebenszeit ernannt, dürfen als solche nicht im Nebenamt angestellt werden und unterliegen keinem Disciplinarverfahren außer durch ihr Plenum; Selbstverwaltungskörper haben auf die Besetzung des Oberverwaltungsgerichts einen Einfluß nicht. Gegen die von den Verwaltungsgerichten zweiter Instanz ergangenen Urteile steht den Parteien und aus Gründen des öffentlichen Interesses dem Regierungspräsidenten die Revision an das Oberverwaltungsgericht zu wegen Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts und wenn das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet. Soweit die Sache in die untere Instanz zurückgewiesen wird, hat diese die von der höhern aufgestellten Grundsätze als maßgebend anzusehen. Die V., deren Verfahren im wesentlichen dem modernen Civilprozeß nachgebildet ist, erstreckt sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, welche dem Gebiete des öffentlichen Rechts angehören; die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist des nähern durch das Kompetenzgesetz geregelt, welches in Stadtkreisen einen Stadtausschuß an Stelle des sonstigen Kreisausschusses einrichtet. Gegen polizeiliche Verfügungen findet Beschwerde an die vorgesetzte staatliche Polizeibehörde, und zwar auf zwei Instanzen beschränkt, statt; doch kann der Betroffene, falls er meint, ihm sei nicht zu seinem Recht verholfen worden, gegen den Bescheid Klage beim Oberverwaltungsgericht anstrengen, auch von vornherein dies thun, wenn er nicht sowohl die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, als vielmehr die Gesetzmäßigkeit der Verfügung angreifen will. Unberührt blieb hierdurch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der Umfang der Kompetenzkonfliktsgesetze. Bisher nur in Angelegenheiten der innern Verwaltung zuständig, wurde das Oberverwaltungsgericht in Preußen durch das Einkommen- und das Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 auch für die Steuerveranlagung bei diesen Steuern als oberste Rechtsinstanz eingesetzt. Auf Grund eines Gesetzes vom 26. März 1893 ist der zur Entscheidung in diesen Steuersachen berufene Senat (Steuersenat) des Oberverwaltungsgerichts in Kammern von 3 Mitgliedern geteilt. - Vgl. Gneist, Der Rechtsstaat (2. Aufl., Berl. 1879); von Brauchitsch, Die Organisationsgesetze der innern Verwaltung (ebd. 1876-77; neue Bearbeitung, zum Teil 11. u. 12. Aufl., u. d. T.: Die neuen preuß. Verwaltungsgesetze, Bd. 1 u. 2; neu hg. von Studt und Braunbehrens, 15. u. 13. Aufl., ebd. 1896); Entscheidungen des königl. preuß. Oberverwaltungsgerichts, hg. von Jebens, Meyeren, Techow, Schultzenstein (ebd. 1877 fg.); Entscheidungen des königl. preuß. Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen, hg. von Reinick und Heinsius (ebd. 1893 fg.); Kamptz und Genzmer, Die Rechtsprechung des preuß. Oberverwaltungsgerichts in systematischer Darstellung (Bd. 1, ebd. 1897); Archiv für Verwaltungsrecht, hg. von Stolp (ebd. 1876 fg.); Verwaltungsblatt für den preuß. Staat (ebd. 1878 fg.); Verwaltungsarchiv (ebd. 1893 fg.); Stengel, Das Staatsrecht des Königreichs Preußen (Freib. i. Br. 1894); G. Meyer, Deutsches Staatsrecht (4. Aufl., Lpz. 1895).

An diesen partikularen Einrichtungen hat auch das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz im allge-^[folgende Seite]