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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Agrārpolitik

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Agrarpolitik.

ältester Zeit gab es in Rom Gemeindeland, das sich durch Eroberungen beträchtlich vermehrte. Nur ein Teil des von den unterworfenen Städten abgetretenen Grundbesitzes wurde an ärmere Bürger verteilt (assignatio), der größere blieb Staatseigentum und wurde den Bürgern gegen einen Pachtzins zur Nutznießung als Weideland (possessio) überlassen. Dieses Nutzungsrecht beanspruchten nun nach Vertreibung der Könige die Patrizier als ihr ausschließliches Privilegium, für das sie auch keinen Zins mehr zahlten. Dieser Anspruch gab den Plebejern Anlaß zu heftigen Klagen über Zurücksetzung und zu der Forderung von Verteilungen des ager publicus an Plebejer oder von Assignationen, welche die wiederholt beantragten agrarischen Gesetze durchführen sollten. Das erste Agrargesetz war das des Konsuls Spurius Cassius Viscellinus 486 v. Chr., der aber diesen Angriff auf die patrizischen Vorrechte mit dem Tod büßen mußte. Einzelne Landverteilungen kamen zwar vor, aber eine gründliche Reform durch Gesetze wußten die Patrizier immer zu verhindern, bis Cajus Licinius Stolo und Lucius Sextius 367 eine lex agraria zur Annahme brachten, welche bestimmte, daß 1) niemand mehr als 500 Jugera (zu 17 Ar) vom ager publicus im Besitz haben, 2) niemand mehr als 100 Stück großes und 500 Stück kleines Vieh auf der Gemeinweide halten, 3) die Nutzung derselben allen Bürgern gegen eine Abgabe freistehen solle. Dies Gesetz hatte die wohlthätigsten Folgen, indem sich ein wohlhabender freier Bauernstand bildete, auf dem vornehmlich die Kraft Roms beruhte; 232 wurde durch die lex Flaminia z. B. das Gebiet der Gallier und Picenter an ärmere Bürger verteilt. Dieser Bauernstand verschwand aber im 2. Jahrh., als der reiche Adel die Bauerngüter aufkaufte und zu großen, durch Sklaven bewirtschafteten Latifundien verschmolz, während die frühern Bauern nach Rom strömten und hier die besitzlose Menge vermehrten. Deshalb beantragten Tiberius Gracchus 133 und nach ihm 123 sein Bruder Gajus die Erneuerung des Licinischen Ackergesetzes in der Art, daß die Staatsländereien, welche diejenigen, die mehr als 500 Jugera besaßen, gegen Entschädigung für errichtete Bauten und Anlagen herausgeben mußten, an ärmere Bürger als fester, unverkäuflicher, mit einer Staatsabgabe belasteter Besitz verteilt werden sollten. Die Gesetze der Gracchen wurden auch von den Tributkomitien angenommen, aber ihre Ausführung, die wegen der schwierigen Ermittelung, was ager publicus, was Privateigentum war, viele Zeit erforderte, durch den Untergang der Brüder unterbrochen und 111 durch die lex Thoria das Staatsland den Inhabern als abgabenfreies Privateigentum zugewiesen. Hiermit war die Verteilung von Staatsland an ärmere Bürger für die Zukunft unmöglich gemacht, zumal das Volk in Rom sich aller Arbeit entwöhnt hatte und sich lieber vom Staat ernähren ließ. Spätere a. G. hatten meist nur Ackerverteilungen an Veteranen zum Ziel.

Agrārpolitik, die Politik (das Verhalten staatlicher Gesetzgebung und Verwaltung) in Bezug auf den landwirtschaftlichen Boden und ländlichen Grundbesitz, umfaßt die gesetzliche Regelung des ländlichen Grundeigentums (Agrargesetzgebung), aber zugleich die Maßregeln der Verwaltung, welche im Interesse der landwirtschaftlichen Bevölkerung und zur Förderung des Gemeinwohls bezüglich des landwirtschaftlichen Bodens und Besitzes ergriffen werden (Agrarverwaltung). Manche fassen sprachwidrig den Begriff weiter, identifizieren A. mit Landwirtschaftspolitik (s. d.) und verstehen darunter das Verhalten des Staats zur Regelung und Förderung der Landwirtschaft überhaupt, also außer der A. in jenem Sinn auch die Politik bezüglich des landwirtschaftlichen Kredit-, Unterrichts-, Versicherungs-, Genossenschafts-, Vereins-, Ausstellungswesens, der landwirtschaftlichen Arbeitendes landwirtschaftlichen Absatzes (Zollpolitik) etc. Die A. in jenem Sinn war und ist nach Zeiten und Völkern außerordentlich verschieden. Aber die A. der europäischen Kulturvölker im letzten Jahrhundert seit Beginn der heutigen Wirtschaftsperiode zeigt trotz mancher Unterschiede im einzelnen doch im großen und ganzen eine Übereinstimmung in den Aufgaben, die man sich stellte, und in der Durchführung derselben. In allen Staaten hatte sich ein Zustand der Gebundenheit und Unfreiheit des ländlichen Grundeigentums entwickelt, der im Widerspruch mit der Idee des modernen Rechts- und Kulturstaats stand, ein Hemmnis für den Fortschritt der Landwirtschaft war und die berechtigten Ansprüche und Interessen der ländlichen Bevölkerung auf das empfindlichste schädigte. Überall lag den Staaten auf diesem Gebiet eine große Reformaufgabe ob, die zu den umfangreichsten und schwierigsten gehörte, welche je Völker und Staaten zu lösen hatten. Die Aufgabe bestand kurz darin, die frühere Gebundenheit zu beseitigen und einen neuen Rechtszustand zu schaffen, der, beruhend auf dem Prinzip der Freiheit des Grundeigentums, die Erfüllung der privatwirtschaftlichen Aufgabe der Landwirte (Erzielung des möglichst hohen Reinertrags durch rationellen Betrieb) und der volkswirtschaftlichen Aufgaben der Landwirtschaft (höchstmögliche nachhaltige Verwertung der landwirtschaftlichen Produktionskräfte, gute Verteilung des landwirtschaftlichen Grundeigentums: Mischung von großen, mittlern und kleinen Gütern mit Sicherung des Besitzstands, und befriedigende wirtschaftliche und soziale Existenz der ländlichen Bevölkerung) ermöglichte. Die Staaten haben teils diese Aufgabe schon gelöst, teils sind sie noch in der Lösung derselben begriffen.

Die Reform betraf vorzugsweise die Befreiung des kleinen ländlichen, bäuerlichen Grundbesitzes von den Fesseln, in welchen die geschichtlich entwickelten Verhältnisse zur Grundherrschaft ihn gebunden hielten. Die erste Aufgabe, die Voraussetzung jeder weitern Reform, war die Aufhebung der persönlichen Abhängigkeitsverhältnisse, welche in verschiedenen Formen (Leibeigenschaft, Hörigkeit, Erb- oder Gutsunterthänigkeit) auf dem größten Teil der Landbevölkerung lasteten, die Herstellung der individuellen persönlichen und staatsbürgerlichen Freiheit (geschah in Frankreich 1789, Preußen durch Edikt vom 9. Okt. 1807 mit dem Endtermin Martinitag 1810, Bayern 1808, Nassau 1812, Waldeck 1814, Württemberg 1817, Baden 1818, Hessen-Darmstadt 1820 etc., Österreich 1848, Rußland 1861. In England dagegen war die persönliche Unfreiheit der ländlichen Bevölkerung seit dem 14. Jahrh. allmählich ohne gesetzliche Einwirkung verschwunden, während die Ablösung der Zehnten und der auf den Copyholds ruhenden Lasten erst seit 1836 und 1845 erfolgte). Die Durchführung derselben erheischte auch die Beseitigung der aus der frühern Abhängigkeit herrührenden Abgaben und Leistungen. Die Aufhebung der Lasten, welche aus der Guts-, Gerichts-, Vogtei-, Grund- oder Dienstherrlichkeit herstammten, erfolgte in der Regel ohne Entschädigung (Ausnahmen in Kurhessen, Württemberg und teilweise auch in Baden, Sachsen, Hannover, Braunschweig, Österreich).

Die eigentliche Agrarreform bestand vornehmlich