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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Arbeiterversicherung

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Arbeiterversicherung.

rungen der Arbeiterklasse sind. Von Vereinen dieser Art haben heute lediglich die sozialdemokratischen A. Bedeutung (s. Sozialismus).

Arbeiterversicherung. Die A. hat den Zweck, von dem Arbeiter und seiner Familie die aus Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit erwachsenden Gefahren dadurch abzuwenden, daß in Zeiten des Erwerbs gezahlte Beiträge zur Auszahlung an die Unterstützungsbedürftigen benutzt werden. Jene Gefahren können erwachsen durch Tod, welcher einmal unvermeidliche größere Ausgaben (Begräbniskosten) veranlaßt, dann den hinterbliebenen Witwen und Waisen ihren Ernährer entzieht, ferner durch Krankheit, welche Lohnausfall und infolgedessen Unterstützungsbedürftigkeit zur Folge hat, endlich durch Invalidität, als welche jede länger dauernde Arbeitsunfähigkeit aufgefaßt wird. Die Invalidität nennt man eine vorübergehende, wenn eine Krankheit nur eine gewisse Dauer überschreitet, aber Hoffnung läßt, daß der Arbeiter zu seiner frühern Beschäftigung wird zurückkehren können; sie ist eine dauernde, wenn diese Hoffnung wegen Krankheit oder Altersschwäche als ausgeschlossen erscheint. Im letztern Fall spricht man von ganzer Invalidität, wenn vollständige Arbeitsunfähigkeit und Erwerbslosigkeit vorhanden ist, von halber Invalidität, wenn der Arbeiter zwar nicht zu der frühern, aber doch zu einer leichtern, wenn auch weniger lohnenden Beschäftigung befähigt bleibt. Außerdem kann auch Hilfsbedürftigkeit infolge von Arbeitslosigkeit eintreten. Die Erwerbslosigkeit kann durch den Arbeiter selbst (selbstverschuldete Unfälle, durch Unachtsamkeit, verkehrtes Leben veranlaßte Krankheit, Nichtbenutzung vorhandener Arbeitsgelegenheit) oder durch dritte Personen (Unfälle, Entlassung durch den Arbeitgeber) verschuldet sein, oder es liegt eine menschliche Verschuldung nicht vor (Tod, Naturgefahren, Minderung der Arbeitsgelegenheit infolge von Änderung natürlicher oder sozialer Zustände), oder es können endlich verschiedene dieser Ursachen zusammenwirken. Der einzelne Arbeiter ist nun nicht imstande, durch Zurücklegen von Ersparnissen sich gegen diese Gefahren ausreichend zu sichern. Wenn auch, was aber keineswegs immer der Fall ist, der Arbeitslohn so hoch steht, daß bei einem den Kulturanforderungen entsprechenden Leben wirklich Erübrigungen möglich sind, und wenn auch wirklich der Arbeiter, was nicht bei allen zu erwarten, sich zu den mit dem Sparen verknüpften Entsagungen entschließt, so wird er doch nicht immer so viel rechtzeitig zu erübrigen im stande sein, daß die zur Zeit des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit vorhandene Summe zur Deckung des Bedarfs genügt. Bei dem einen tritt der Fall, für welchen Vorsorge getroffen werden soll, niemals oder doch erst nach sehr langer Zeit ein, bei dem andern macht er sich sehr frühzeitig mit um so größerer Wucht (lange Krankheit, große Familie) geltend. Ist hiernach nicht jeder Einzelne, wenn auf sich allein angewiesen, im stande, seinen Unterhaltsbedarf dauernd zu decken, so muß der Weg der wechselseitigen Unterstützung, der sozialen Hilfe beschritten werden. Solche Hilfe wird einmal durch gesetzliche Anerkennung von Unterstützungspflichten der Familie, der Gemeinde, des Staats gewährt, neben welchen die Privatwohlthätigkeit ergänzend wirken kann. Solche Unterstützungen werden nie zu entbehren sein, sei es, daß es sich um Sammlungen und um Zuwendung von öffentlichen Mitteln in unvorhergesehenen Fällen eines bedeutenden Bedarfs handelt, sei es, daß Hilfsbedürftigkeit bei Einzelnen eintritt. Nun sind aber die Unterstützungen, welche als unentgeltliche Zuwendungen den Charakter der Armenpflege tragen, für sich allein weder zureichend noch empfehlenswert. Die Gaben der Armenpflege, welche auch nur subsidiär gereicht werden sollen, werden gern karg bemessen; sie können nie so organisiert werden, daß sie überall wirklichem Bedarf genügen. Außerdem wirkt die Armenpflege leicht demoralisierend, indem sie bei schwachem Charakter Arbeitsscheu und Neigung zum Bettel großzieht und allmählich in ganzen Schichten der Bevölkerung alles Ehrgefühl unterdrückt. Aus diesem Grund soll man suchen, dieselbe nur auf solche Fälle zu beschränken, in welchen sie unentbehrlich ist, in andern aber Einrichtungen zu schaffen, in welchen bei wohlorganisierter Hilfe der Trieb zur Arbeit und menschliche Würde gewahrt werden. Hierzu erweist sich die Versicherung als sehr zweckmäßig, welche überdies das Gefühl einer durch eigne Arbeit und Sparsamkeit ermöglichten Selbständigkeit wach erhält. Auf die Summen, welche dem versicherten Arbeiter zu zahlen sind, hat derselbe ein Recht, sie sind nicht etwa Gnadenreichnisse. Hiernach wäre notwendig:

1) Eine Krankengeldversicherung. Der Arbeiter erwirbt sich durch Zahlung von Beiträgen das Recht auf den Bezug von Summen in Krankheitsfällen für eine Zeitdauer, welche statutarisch oder gesetzlich ein bestimmtes Maß nicht überschreiten darf. 2) Eine Invalidenversicherung, welche bei vorübergehender Invalidität schon im Interesse der Kostensparung und der Verhinderung der Simulation und einer Abschiebung von Lasten zweckmäßig von Krankenkassen übernommen, bei dauernder Invalidität durch eigne Invalidenkassen bewirkt wird. 3) Eine Begräbnisgeldversicherung, welche bei den sogen. Sterbekassen erfolgt. 4) Eine Versicherung von an Witwen und Waisen zu zahlenden Summen, welche von den Witwenkassen in Rentenform für die Witwe auf Lebenszeit, für die Waisen bis zur Erreichung eines gewissen Alters entrichtet oder auch von andern Kassen in Kapitalform gewährt werden (sogen. Lebensversicherung als Kapitalversicherung auf den Todesfall). Gleichsam als Unterabteilungen zu diesen Hauptversicherungsarten erhält man die Altersversorgung, wenn nur Invalidität infolge hohen Alters in Betracht gezogen wird, die Unfallversicherung, wenn die Versicherung sich nur auf die Fälle der Erwerbsminderung erstreckt, welche durch akute äußere Veranlassung, durch Unfall, hervorgerufen werden. Voraussetzung der Versicherung ist aber nun, daß der Versicherte auch dauernd in der Lage ist, die erforderlichen Beiträge (Prämien) zu zahlen. So ist denn weiter noch notwendig 5) eine Arbeitslosigkeitsversicherung, d. h. eine Versicherung gegen die Folgen der Arbeits-, bez. Verdienstlosigkeit und zwar, wie sie in England durch Gewerkvereine gewährt wird, nicht nur solcher Verdienstlosigkeit, von welcher der Arbeiter ohne sein Verschulden betroffen wird, sondern auch solcher, welche er freiwillig als Mitglied eines bestimmten Verbands zum Zweck der Erzielung besserer Arbeitsbedingungen (Streiks) über sich ergehen läßt.

Im allgemeinen sind für die Einrichtung der A. die Grundsätze des Versicherungswesens maßgebend. Die zu entrichtenden Beiträge müßten sich nach der Höhe der versicherten Summe und nach dem Grade der Gefährdung (Wahrscheinlichkeit, daß die Gefahr eintritt) richten, so nach dem Beitrittsalter, Wohnort, Beschäftigungsart etc.; es wäre also im Interesse der Billigkeit wie im Interesse der Verhütung von Gefahren das Risiko möglichst zu individualisieren. Nun zwingen aber die Besonderheiten des Arbeiterlebens