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Arbeitsbücher - Arbeitshäuser.
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Arbeitsämter'
hältnisse der Arbeit, insbesondere über die Lage der arbeitenden Klassen, anzustellen, über ihre Erhebungen
regelmäßige Berichte zu erstatten und die Staatsgewalt in ihrer sozialpolitischen Aufgabe, das Los jener
Klassen zu verbessern, namentlich auch durch Anregung und Vorbereitung legislatorischer Maßregeln zu
unterstützen. Solche Büreaus existieren in Massachusetts (seit 1869), Maine (1872), Pennsylvanien (1872),
Ohio (1877), New Jersey (1877), Illinois (1879), Missouri (1879), Michigan (1883), Kalifornien (1883), New
York (1883), und 1884 ist die Errichtung eines solchen auch seitens der Union beschlossen worden. Vgl. über
diese Büreaus W. Cave Tait, Die Arbeiterschutzgesetzgebung in den Vereinigten
Staaten (Tübing. 1884).
Arbeitsbücher (in Frankreich Livrets d'ouvriers),
von der Polizeibehörde auf die Person eines Arbeiters ausgestellte Bücher, in welche der Arbeitgeber die Zeit
des Ein- und Austritts des Arbeiters sowie die Art der Beschäftigung desselben einzutragen hat. Das Arbeitsbuch
ist eine Legitimationsurkunde des Arbeiters zur Bezeugung seiner Identität, dann zur Konstatierung des Bestands
wie der Dauer seines Arbeitsvertrags. Über die Zweckmäßigkeit obligatorischer A.
herrscht Streit. Unzweifelhaft haben A. wichtige Vorteile. Der Arbeitgeber wird durch das Arbeitsbuch über
die Persönlichkeit und die bisherigen Arbeitsverhältnisse des Arbeiters informiert und kann auf Grund desselben
eventuell weitere Erkundigungen einziehen. Dieser Vorteil ist besonders wertvoll für Handwerksmeister, welche
Arbeiter in ihr Haus nehmen. A. erleichtern ferner bei wandernden Arbeitern die Unterscheidung zwischen
ordentlichen und unordentlichen. Sie erschweren endlich den Kontraktbruch. Gegen A. wird
geltend gemacht, daß in dieser Kontrolle der Beschäftigung der Arbeiter eine Kränkung der persönlichen Ehre
der erwachsenen Arbeiter liege, daß die Abhängigkeit der Arbeiter von den Arbeitgebern befördert werde, und
daß unter Umständen Arbeiter unverdient materiellen Schaden erleiden könnten. Es wird insbesondere auch auf
den Mißbrauch hingewiesen, der mit Arbeitsbüchern durch Zeichenvermerke in denselben von den Arbeitgebern
getrieben werden könne und der sich kaum vermeiden lasse. Obgleich an sich die Gründe für obligatorische A.
schwerer wiegen dürften und ordentliche, solide Arbeiter bei dieser Einrichtung den schlechten gegenüber besser
situiert sein würden, als wenn keine A. bestehen, wird für die Frage der Einführung derselben doch den Ausschlag
geben müssen, ob der bessere Teil der Arbeiterklasse dagegen ist oder nicht. Jedenfalls aber ist es zweckmäßig,
dem Arbeiter das Recht zu geben, ein solches Arbeitsbuch zu besitzen und von seinem Arbeitgeber die Einträge über
Ein- und Austritt zu verlangen (fakultatives Arbeitsbuch). Obligatorische A.
bestehen in Österreich und bestanden bis vor kurzem in Frankreich
und Belgien. In Frankreich wurden die Livrets
1791 aufgehoben, aber durch das Gesetz vom 22. Germinal XI (12. April 1803), vervollständigt durch die
Arrêtés vom 9. Frimaire XII (1. Dez. 1803) und vom 10. Ventôse XII, für alle
Arbeiter wieder eingeführt und, nach einigen Modifikationen durch die Gesetze vom 25. April, 8. und 14. Mai 1851,
neu geregelt durch das Gesetz vom 22. Juni 1854 und Dekret vom 30. April 1855. Das Gesetz kam aber wenig zur
Ausführung. Im J. 1869 beantragte die Regierung auf Grund einer Enquete die Abschaffung der obligatorischen
Livrets, durch den Krieg von 1870 blieb die Sache unerledigt. Nach langen
Verhandlungen (1881
↔
bis 1883) wurden durch das Gesetz vom 22. Nov. 1883 die obligatorischen Livrets
abgeschafft, aber fakultative eingeführt. Jeder Arbeiter, der den Besitz eines Arbeitsbuchs seinen Interessen dienlich
erachtet, kann vom Maire der Gemeinde seines Wohnorts ein solches verlangen. Dieses Arbeitsbuch, frei von Stempel- und
Enregistrementsgebühren, darf nichts andres enthalten als Namen, Vornamen, Wohnort, Geburtsort und Beruf des Besitzers
und wird vom Maire unterschrieben (Art. 3). Jeder Arbeitgeber ist angewiesen, dem Arbeiter auf dessen Verlangen in diesem
Buch Datum des Ein- und Austritts in sein Geschäft zu bescheinigen. Das Buch darf keine andern Nachweisungen enthalten
(Art. 4). Ähnlich ist der Gegenstand in Belgien geregelt worden.
(Vgl. V. Stieda, Das Arbeitsbuch in Frankreich, in "Preußische Jahrbücher",
Bd. 53, S. 159 ff.; dort auch weitere Litteratur; ferner den Art. "Livrets" in
Blocks "Dictionnaire de l'administration française",
2. Aufl., S. 1201 ff.; "Enquête sur les conselis de prud'hommes et les livrets d'ouvriers",
Par. 1869.) In Deutschland hatte die Gewerbeordnung von 1869 obligatorische A.
nur für jugendliche Arbeiter beibehalten. Die Novelle zur Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878 führte dagegen obligatorische
A. für alle Arbeiter unter 21 Jahren ein (ausgenommen im Haus ihrer Eltern beschäftigte Kinder und hausindustrielle
Arbeiter, § 107-112). Für Kinder von 12 bis 14 Jahren, welche in Fabriken beschäftigt werden, ist statt des
Arbeitsbuchs eine Arbeitskarte vorgeschrieben (§ 137). Im J. 1883 wurde im Reichstag
ein Antrag der Konservativen, die A. allgemein einzuführen, in der Sitzung vom 14. April abgelehnt.
Arbeitseinstellung, die Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses seitens der Lohnarbeiter,
weil diesen die Bedingungen des Arbeitsvertrags, die der Arbeitgeber stellt, resp. zugesteht, nicht zusagen. Eine A.
kann ein einzelner Arbeiter vornehmen, sie kann aber auch eine gemeinschaftliche sein, d. h. auf gemeinsamer Abrede
einer Mehrzahl von Arbeitern (eines Unternehmers oder verschiedener Unternehmer) beruhen. Die gemeinschaftliche A. ist
der sogen. Streik (engl. strike). Der Zweck der
A., namentlich der Streiks, ist, günstigere Arbeitsbedingungen zu erlangen. Nicht jede A. ist eine widerrechtliche.
Widerrechtlich (Kontraktbruch) ist nur diejenige, bei welcher die Arbeiter die gesetzliche oder vertragsmäßige Kündigungsfrist
nicht innehalten, sondern vor Ablauf derselben die Arbeit einstellen. Ob und wie weit es gerechtfertigt ist, A. durch
obrigkeitliche Maßregeln (Koalitionsverbote, Bestrafung des Kontraktbruchs) zu verhindern, resp. zu erschweren,
darüber s. Koalition und Kontraktbruch.
Arbeitshäuser. Man kann drei Arten von Arbeitshäusern unterscheiden: 1) Anstalten, in welchen
die Zwangsarbeit als Mittel der Bestrafung dient, und welche neben der Bestrafung zugleich die sittliche Besserung
der Sträflinge erzielen wollen (Korrektions- und Strafanstalten).
Die Strafe des Arbeitshauses, welche im 16. Jahrh. in England zuerst methodisch angewandt und vor 1871 in mehreren
deutschen Staaten verhängt wurde, ist in Deutschland durch das Reichsstrafgesetzbuch abgeschafft worden. Die
Landespolizeibehörde soll jedoch befugt werden, gewisse Personen (Bettler, Prostituierte) nach Verbüßung der
Haftstrafe bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Bei
Ausländern kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung aus dem Bundesgebiet eintreten. 2) Zwangs-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 758.