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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Arzt

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Arzt.

lediglich dem allgemeinen Strafgesetz unterstellt, welches fahrlässige Tötung und Körperverletzung mit Strafe bedroht. Dabei gilt es aber als ein straferhöhendes Moment, wenn der Thäter vermöge seines Berufs oder Gewerbes zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, besonders verpflichtet war, wie dies bei einem A. der Fall ist. Unter ebenderselben Voraussetzung fällt auch bei fahrlässigen Körperverletzungen das Requisit des sonst erforderlichen Strafantrags seitens des Verletzten hinweg. Indem nun die Gewerbeordnung den ärztlichen Beruf unter Anwendung des Prinzips der Gewerbefreiheit in den Kreis der von ihr normierten Gewerbe hineinzog, hat sie zugleich die Beschränkungen beseitigt, welchen früher die Ärzte in der Wahl des Orts und des Bezirks, an und in welchem sie praktizieren wollten, unterworfen waren. Neben der freien Vereinbarung des ärztlichen Honorars hat nunmehr der Grundsatz der "ärztlichen Freizügigkeit" für das ganze Reichsgebiet Geltung. Nur für streitige Fälle können auch für die Ärzte Taxen von den Zentralbehörden festgestellt werden, welche im Mangel einer Vereinbarung über das Honorar maßgebend sind. Durch Verträge mit den Nachbarstaaten, namentlich mit Österreich-Ungarn, ist für die Grenzbezirke den Medizinalpersonen die wechselseitige freie Berufsausübung auch in dem Nachbarstaat gesichert worden. Auf der andern Seite hat die Gewerbeordnung die zuvor für Medizinalpersonen bestehenden besondern Bestimmungen beseitigt, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu ärztlicher Hilfe auferlegten. Selbstverständlich besteht aber auch für Ärzte die allgemeine strafrechtliche Vorschrift, wonach der bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not von der Polizeibehörde zur Hilfe Aufgeforderte dieser Aufforderung Folge zu leisten hat, wofern er der letztern ohne erhebliche eigne Gefahr genügen kann. Dagegen sind in allen größern Städten Deutschlands Armenärzte bestellt, welche von der Gemeinde bezahlt werden und erkrankten Armen unentgeltliche Hilfe leisten. Dazu kommen zahlreiche Gemeinde-, Land-, Bezirks-, Kreiskrankenhäuser etc., in welchen Unbemittelten ärztliche Hilfe und Verpflegung zu teil wird. Auch sind in größern Städten Krankenberatungsanstalten, ärztliche Hilfsstationen u. dgl. ins Leben gerufen, um Armen Gelegenheit zur Erlangung ärztlichen Beirats und ärztlicher Hilfe zu gewähren. Indessen läßt sich nicht verkennen, daß in manchen Gegenden, namentlich auf dem platten Land, eine bessere Organisation der ärztlichen Hilfsleistung für Unbemittelte wünschenswert sein möchte. Übrigens wird auch nach der deutschen Gewerbeordnung noch eine staatliche Approbation für Ärzte erteilt. Dieselbe ist sogar notwendig für alle diejenigen Personen, welche sich als Ärzte (Wund-, Augen-, Zahn-, Tierärzte, Geburtshelfer) oder mit gleichlautenden Titeln bezeichnen wollen, oder die seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Diese Approbation wird auf Grund eines Befähigungsnachweises erteilt, aber nicht von der vorgängigen akademischen Doktorpromotion abhängig gemacht. Die nähern Bestimmungen über die Prüfung der Ärzte sind in einer Bekanntmachung des Bundes- (Reichs-) Kanzlers vom 25. Sept. 1869 (Bundesgesetzblatt, S. 635) enthalten, während sich die Prüfung der Tierärzte nach einer Bekanntmachung vom 27. März 1878 (Reichsgesetzblatt, S. 10; Zentralblatt des Deutschen Reichs 1878, S. 160) richtet. Zur Approbationserteilung sind hiernach nur die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere Landesuniversitäten, resp. Tierarzneischulen haben. Die Approbation erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet. Die vorgängige Prüfung kann entweder vor der medizinischen Oberexaminationskommission in Berlin oder vor einer bei jeder Universität bestehenden medizinischen Examinationskommission, resp. vor besondern zahnärztlichen Prüfungskommissionen sowie bei den Tierarzneischulen abgelegt werden. Die Zulassung zu der Prüfung der Ärzte ist durch das Gymnasialzeugnis der Reife bedingt. Für die Zulassung auch von Realschulabiturienten ist zwar neuerdings viel agitiert worden, ohne dieselbe jedoch bis jetzt durchzusetzen. Außerdem werden das Abgangszeugnis von der Universität, das Zeugnis über Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung (tentamen physicum) an einer deutschen Universität und der Nachweis von klinischen Übungen erfordert. Die Dispensation von der Prüfung wegen wissenschaftlicher erprobter Leistungen ist nach einer Bekanntmachung des Bundes- (Reichs-) Kanzlers vom 9. Dez. 1869 (Bundesgesetzblatt, S. 687) nur dann zulässig, wenn dem Nachsuchenden von seiten eines Staats oder einer Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden sollen. Die Approbation kann von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren dieselbe erteilt wurde. Die Gewerbenovelle vom 1. Juli 1883 hat hierzu weiter bestimmt, daß die Approbation auch dann entzogen werden kann, wenn ihrem Inhaber die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, jedoch nur für die Dauer des Ehrverlustes. Auch hat ebendieselbe Novelle die Bestimmung getroffen, daß die Ausübung der Heilkunde vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossen sein soll, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbiert ist. Ein Zahntechniker, welcher sich lediglich mit der Anfertigung und Ausbesserung von künstlichen Gebissen und Zähnen beschäftigt, wird jedoch durch diese Bestimmung nicht getroffen. Derjenige, welcher sich, ohne hierzu approbiert zu sein, als A. (Wund-, Augen-, Zahn-, Tierarzt, Geburtshelfer) bezeichnet oder einen ähnlichen Titel beilegt, durch welchen der Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medizinalperson, hat Geldstrafe bis zu 300 Mk. und im Unvermögensfall Haft bis zu 6 Wochen verwirkt. Ein A., welcher ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellt, wird mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ebenso trifft denjenigen, welcher unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als A. ein Gesundheitszeugnis ausstellt, Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr. Unbeschadet der ärztlichen Gewerbefreiheit besteht übrigens unter den deutschen Ärzten das Bestreben nach Konsolidierung und Hebung des ärztlichen Standes. Zahlreiche ärztliche Vereine zur Vertretung der gemeinsamen Berufsinteressen sind gegründet, und ein Deutscher Ärztevereinsbund, dessen Organ der deutsche Ärztetag ist, welcher sich alljährlich versammelt, ist ins Leben getreten. Er hat sich zur Hauptaufgabe gemacht, auf den Erlaß einer allgemeinen deutschen Ärzteordnung hinzuwirken (s. Ärztliche Vereine). Vgl. Eulenberg, Das preußische Medizinalwesen (Berl. 1874); Wiener, Handbuch der Medizinalgesetzgebung des Deutschen Reichs (Stuttg. 1883-85; 2 Bde.); Volz, Der ärztliche Beruf (Berl. 1870), Marx, Ärztlicher Katechismus (Stuttg. 1876). - Das Geschichtliche s. unter Medizin.