Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Aufwandsteuern'
trollieren sind, wie Wohnungen (Mietsteuer), das Halten von Bedienten, Equipagen, Pferden, Hunden etc.,
wozu noch die unter dem Titel von Verkehrssteuern oder Gebühren getroffenen mancherlei Güter der Geselligkeit
treten. Die indirekten A. werden unter verschiedenen Formen vom Produzenten (des Rohstoffs oder des
fertigen Produkts), vom Händler oder vom Frachtführer in der Absicht erhoben, daß diese als Steuerzahler sie
durch Zuschlag zum Warenpreis auf den endlichen Konsumenten als Steuerträger überwälzen. Voraussetzung dieser
Steuern ist, daß der Bedarf ganz oder vorwiegend verkehrsmäßig und nicht durch Eigengewinnung der Güter
gedeckt wird. Kommen bei einer zu besteuernden Güterart beide Formen der Gewinnung vor, so besteuert man
entweder nur die in den Verkehr gelangenden Gegenstände, indem man die andern ganz freiläßt (Lizenzen,
Schanksteuern), oder man sucht die letztern durch Pauschalierung, Abfindung oder auch wohl auf ähnlichem und
gleichem Weg wie jene zu erfassen. Als Erhebungsformen der indirekten A., von denen oft mehrere Arten
miteinander verbunden werden, um den Ertrag im ganzen zu sichern, oder um dem Besteuerten freie Wahl zu lassen,
kommen vor:
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I. Produktionssteuern. Dieselben knüpfen an den Akt der Erzeugung von
Rohstoffen, Halbfabrikaten oder fertigen Produkten an und sind:
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1) Rohstoff- (Material-) Steuern, wenn die zu verarbeitenden Materialien als Grundlage
der Bemessung dienen. Letztere erfolgt entweder auf direktem Weg, indem Gewicht, Volumen, bez.
auch Qualität der erzeugten oder weiter verarbeiteten Materialien direkt ermittelt und
danach die Steuer ausgeworfen wird, oder man schließt indirekt aus hierfür brauchbaren Merkmalen,
wie Größe der zur Erziehung verwandten Bodenfläche, auch wohl mit Rücksicht auf die Güte des
Bodens oder Art, Umfang, Leistungsfähigkeit von Werkvorrichtungen und aus der Betriebsdauer auf
die Menge der verbrauchten Rohstoffe.
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2) Fabrikatsteuern. Dieselben schließen enger an die Produkte an, welche eigentlich Gegenstand
der Besteuerung sein sollen. Auch hier wird die Steuer bald nach der direkt ermittelten
thatsächlichen Menge und Güte der Fabrikate bemessen, oder es wird auf letztere aus Merkmalen
während der Fabrikation geschlossen.
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II. Zirkulationssteuern. Dieselben knüpfen an den Güterumlauf an,
bald an Akte des Transports, bald an solche des Handels. Bei den
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1) Transportsteuern darf die Verbringung der Waren nur bei
Entrichtung der Steuer stattfinden. Solche Transportsteuern sind:
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a) die Zölle (s. d.), welche als Ein-, Aus- u.
Durchfuhrzölle beim Übergang über die Landesgrenze erhoben werden;
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b) die innern Verbrauchssteuern, welche auf den Warentransport im Innern des Landes
gelegt werden und zwar als:
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1) Oktroi, Thorsteuern, Thorabgaben, Marktgeld
bei der Verbringung in abgeschlossene kleinere Gebiete (Stadt);
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2) Versandsteuer, wenn die Steuer vor der
Versendung vom Versender gezahlt,
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3) Einlagesteuer, wenn sie vor der Verbringung
in die Einlegeräume (Keller, Magazin) von dem Empfänger entrichtet wird.
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2) Die Handelssteuern werden vom Verkauf und zwar als
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a) Großhandelssteuer vom Großhändler, als
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b) Detail- oder
Verschleißbesteuerung von demjenigen erhoben,
welcher den Verkauf im kleinen an die Konsumenten besorgt.
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III. Lizenzen, eine Art Gewerbesteuer, die bisweilen neben einer
oder der andern der genannten Formen vorkommt, werden periodisch (jährlich) für das Recht entrichtet,
Gegenstände zu erzeugen oder mit denselben Handel zu treiben. Ihnen ähnlich, wenigstens in Bezug auf
Bemessung der Steuer, sind:
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IV. Abfindungen, welche mit Umgehung der speziellen Berechnungen und
Kontrollen summarisch festgesetzt werden. ↔
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V. Monopolisierung. Durch dieselbe behält sich der Staat ein
ausschließliches Recht zu dem Zweck vor, um, gegen Konkurrenz geschützt, die Preise derartig einseitig
bestimmen zu können, daß dieselben einen Überschuß über die Kosten als Steuer abwerfen. Das Monopol
kann sich erstrecken auf:
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1) die Erzeugung des Rohstoffs (Salz);
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2) den Handel mit demselben (Rohtabaksmonopol);
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3) die weitere Verarbeitung (Fabrikationsmonopol);
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4) den Vertrieb, insbesondere im kleinen als Verschleißmonopol.
Welche der genannten Formen den Vorzug verdient, ist jeweilig mit Rücksicht auf die besondern
Verhältnisse des zu besteuernden Guts zu beurteilen, wie Umfang, Art der Gewinnung des Rohstoffs,
Verschiedenheiten in Art und Qualität der verwendbaren Rohstoffe und ihrer Surrogate, Veränderlichkeit
oder Stetigkeit des Ausbeuteverhältnisses, Stand der Technik, Zahl und örtliche Verbreitung der
Produktionsunternehmungen, Verkehrsentwickelung, Brauchbarkeit des Verwaltungspersonals u. dgl. Die Gründe,
welche für und wider die A. vorgeführt zu werden pflegen, haben meist nur eine relative Bedeutung, indem
sie nur für besondere Steuern und Erhebungsformen gelten. Hierbei kann es sich auch immer nur um einen
Vergleich mit denjenigen Steuern handeln, welche allenfalls die A. ersetzen müßten.
Zu gunsten der A. wird geltend gemacht, daß sie dem Interesse der Finanzverwaltung wie dem der Steuerträger
entsprechen und eine gleichmäßige Verteilung der Lasten bewirken. Sie werfen einen hohen, mit steigendem
Wohlstand zunehmenden Ertrag ab, gehen rasch und sicher ein, ohne weitläufige Umlegungen und kostspielige
Katasterwerke erforderlich zu machen oder zu zahlreichen Reklamationen und gewaltsamen Beitreibungen zu
führen. Die Erhebung ist dem Publikum aus den Augen gerückt, gibt also weniger Veranlassung zur
Unzufriedenheit. Nicht selten haben die A. Verbesserungen der Produktion veranlaßt, welche ersonnen
wurden, der Steuer zum Teil zu entschlüpfen. Viele A. gestatten, die Belastung der Zahlungsfähigkeit
mehr anzuschließen, Einkommen zu erfassen, welches sonst frei bliebe, sowohl das von Reichen als auch
das der untern Klassen, welches sich bei dem heutigen Verkehr der direkten Besteuerung leicht entzieht,
als auch endlich dasjenige von Ausländern. Die Steuerentrichtung ist für den Konsumenten eine sehr bequeme.
Er zahlt, wenn er leistungsfähig ist, und in kleinen, nicht drückenden Raten. Bei den meisten A. hat der
Konsument durch keine der Beschwerden zu leiden, welche mit der Erhebung direkter Steuern verknüpft sind,
wie Einschätzung, Kontrolle, Verantwortlichkeit etc. Vorzüglich gelten viele dieser Argumente für die einfache
und bequemere Erhebungsform des Zolles.
Gegen die A. spricht: Ihr Ertrag ist unbestimmt, schwankend, unfähig, dem Bedarf sich anzuschmiegen, in
Notzeiten leicht zu gering, in guten zu hoch und dann ein Reiz für unwirtschaftliche Ausgaben. Die Ausführung
der Besteuerung ist eine oft schwierige und verhältnismäßig teure, wenn sie ein zahlreiches Beamtenpersonal
und langen Steuervorschuß erforderlich macht und nachteilige Störungen der Produktion hervorruft. Wird die
Aufwandsteuer nicht direkt empfunden und als Steuer erkannt, so macht sie auch Ausgabenerhöhungen leicht,
welche bei direkter Besteuerung größere Opposition finden würden. Ist die Zahlung für den Konsumenten bequem,
so kann sie für den ersten Zahler um so lästiger sein. Leicht führt die Aufwandsteuer zu ungleichmäßiger
Belastung, indem sie einseitige Steuerbefreiungen ermöglicht, oft kleinere Einkommen zu hoch belastet oder
auch bei Verwendung verschiedener
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 70.