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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Automatisch; Automolīt; Autonomīe

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Automatisch - Autonomie.

Verfertiger von Automaten großen Vorteil. Man machte Androiden, die sich bewegten, Zimbeln, Pauken und Lauten schlugen, Gewehre abfeuerten, kegelten, tanzten; Wagen, die ohne Bespannung fuhren; kleine Armeen von Reitern und Fußvolk, die Schlachten lieferten, u. dgl. Aus dieser Zeit stammt auch die Uhr des Straßburger Münsters mit ihren zwölf Aposteln und dem krähenden Hahn. Sehr berühmt wurden um die Mitte des 18. Jahrh. die Automaten des französischen Mechanikers Vaucanson. Unter ihnen wurden vorzüglich ein Flötenspieler, ein Trommelschläger und eine Ente bewundert. Diese Automaten sind nachher von Beireis für sein Kunstkabinett gekauft worden und später nach Holland gekommen. Sie wurden noch übertroffen durch die Arbeitendes Schweizers Jakob Droz zu Chaux de Fonds (eine prächtige Pendeluhr, die zugleich den Lauf der Himmelskörper nebst den davon herrührenden Erscheinungen darstellte und mehrere höchst kunstvolle automatische Figuren enthielt, ferner zeichnende, schreibende sowie klavierspielende Kinder etc.). Großes Aufsehen erregte Kempelens sprechender A., ein Android, welcher einige Töne und Worte, ähnlich der menschlichen Sprache, hervorbrachte. Hierher gehört auch die Fabersche Sprechmaschine aus dem Jahr 1874, bei welcher durch einen künstlichen Kehlkopf aus Kautschuk die Stimmen erzeugt wurden. Kempelens Schachspieler, welcher mit jedem lebenden Menschen, der es verlangte, eine Partie Schach spielte, war kein A., denn ein verborgener lebender Mensch leitete die Bewegungen der Figur vermöge eines sehr kunstreichen, aus Rollen, Schnüren, Hebeln, Druckfedern, Magneten und andern Teilen bestehenden Mechanismus. Ebensowenig darf man die Tendlerschen Figuren mit ihren höchst überraschenden und schönen Bewegungen und Handlungen, ihrem Mienenspiel, ihrem Lachen etc. zu den Automaten zählen, weil wahrscheinlich alle Bewegungen dieser Figuren von verborgenen Menschen hervorgebracht und geleitet wurden. Im J. 1807 zeigte Kaufmann in Dresden ein musikalisches Instrument, welches mehrere Stücke mit vollem Ton, richtigem Rhythmus sowie auch mit einer Hebung und Senkung des Tons und einer dem Gehalt des Stücks entsprechenden Änderung des Taktes spielte, wie man es nur von beseelten Wesen erwarten kann. Das zweite Kunstwerk, ein Trompeter, ist ein vollkommener A. Sein Instrument wird ihm an das in dem Mund befindliche Mundstück gesteckt und vertritt wohl nur die Stelle eines Schallrohrs, während das in dem Kopf befindliche Orgelwerk durch einen in der Brust sitzenden Blasebalg die nicht eben sehr angenehm klingenden Trompetentöne hervorbringt. Einfachere Automaten für den Markt werden in Nürnberg, Genf und Neuchâtel angefertigt. - In der Maschinentechnik ist A. s. v. w. Dampftopf.

Automatisch (griech.), von selbst, d. h. aus freiem Trieb, ohne äußere veranlassende Ursache, handelnd oder etwas unternehmend; dann s. v. w. mechanisch, nach Art eines Automaten (s. d.), im Gegensatz zu allem, was infolge vernünftiger Überlegung geschieht. In der Physiologie bezeichnet man als automatische Thätigkeiten diejenigen, welche scheinbar ohne Beteiligung eines äußern Einflusses zu stande kommen, z. B. Herzschlag, Bewegungen der Eingeweide etc.

Automolīt, s. Gahnit.

Autonomīe (griech., Selbstgesetzgebung, Selbstsatzung), die Befugnis eines Gemeinwesens, unbeschadet des staatlichen Gesetzgebungsrechts, zur Regelung innerer Angelegenheiten Bestimmungen mit rechtsverbindlicher Kraft für seine Angehörigen zu erlassen. Der Umstand, daß die staatliche Autorität im Mittelalter nur wenig entwickelt, und daß der moderne Grundsatz der Zentralstation auf dem Gebiet der Gesetzgebung noch nicht zu einer konsequenten Aus- und Durchführung gelangt war, mußte der autonomischen Rechtsbildung im Mittelalter ganz besonders günstig sein. Die deutsche Reichsgesetzgebung war leider eine nur spärlich fließende Rechtsquelle, und die Autorität der Reichsregierung sank mehr und mehr. Kein Wunder also, daß die partikulare Gesetzgebung in den einzelnen Territorien, die Landesordnungen der Dynasten, die Statuten der Gemeinden, die Satzungen der Zünfte und andrer Korporationen die Reichsgesetzgebung überwucherten. Besonders waren es die Städte, welche sich ihr eignes Stadtrecht und namentlich auf dem Gebiet des Privatrechts ein besonderes Recht schufen, so daß neben den durch Gewohnheitsrecht entstandenen Normen ganz besonders die A. für jene Zeiten als Rechtsquelle zu bezeichnen ist. Wie aber das Gewohnheitsrecht heutzutage fast aufgehört hat, eine fließende Quelle des Rechts zu sein, so ist auch die A. der Gemeinden von der modernen Gesetzgebung mehr und mehr absorbiert worden. Gleichwohl besteht auch noch heutzutage das Recht der A. der Gemeinden und andrer Kommunalverbände (Provinzen, Kreise, Bezirke), wenngleich in beschränktem Umfang und mit dem Charakter einer von der staatlichen Gesetzgebung abgeleiteten Befugnis. Diese Verbände haben nämlich regelmäßig das Recht, innere Angelegenheiten durch rechtsverbindliche Statuten zu ordnen. Dies wird auch von der gegenwärtigen Reichsgesetzgebung anerkannt. So bestimmt z. B. die deutsche Gewerbeordnung (§ 142), daß die durch das Gesetz bezeichneten gewerblichen Gegenstände durch Ortsstatuten, welche auf Grund eines Gemeindebeschlusses nach Anhörung der beteiligten Gewerbtreibenden erlassen werden, mit verbindlicher Kraft geordnet werden können. Derartige Statuten bedürfen jedoch der Genehmigung der höhern Verwaltungsbehörde; auch ist die Zentralbehörde befugt, Ortsstatuten, welche mit den Gesetzen im Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. Aber auch auf andre Verhältnisse des Staatslebens wird der Begriff der A. übertragen. So werden insbesondere diejenigen Staaten autonome genannt, welche zu einem größern Staatsganzen gehören und, unbeschadet des Gesetzgebungsrechts des letztern, in eignen Angelegenheiten eine gesetzgebende Gewalt ausüben, soweit die staatliche Vereinigung, zu welcher sie gehören, von ihrem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. In diesem Sinn kann man z. B. die einzelnen deutschen Bundesstaaten als autonome Staaten bezeichnen. Auch Bulgarien ist ein autonomes Fürstentum. Von praktischer Bedeutung ist ferner die A. des deutschen hohen Adels. Die deutsche Bundesakte (Art. 14) sicherte nämlich den 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen zu, daß ihre noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten werden sollten, und daß ihnen die Befugnis zustehen solle, über ihre Güter- und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverän vorzulegen und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung zu bringen seien. Nach manchen Staatsgesetzen (Baden, Bayern, Preußen)