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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Baden

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Baden (Staatsverwaltung, kirchliche Verhältnisse).

Landständen teilt. Die Zivilliste, gegen welche die Domänen dem Staat überlassen sind, beträgt (außer dem Genuß der Schlösser, Forsten etc., aber einschließlich Apanagen) 1885: 1,739,126 Mk. Die Staatsangehörigen haben gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten; die vollständige Gleichstellung der Juden in bürgerlicher Beziehung erfolgte 4. Okt. 1862. Die privilegierten Gerichtsstände sind, mit Ausnahme desjenigen für die Mitglieder der großherzoglichen Familie und des Militärs, bereits durch Gesetz vom 15. Febr. 1851 aufgehoben. Die freie Ausübung der Religion ist gewährleistet. Die Ständeversammlung wird mindestens alle zwei Jahre berufen. Die Erste Kammer besteht aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses, den Häuptern der standesherrlichen Familien (5 Fürsten und 2 Grafen), dem Erzbischof von Freiburg und dem evangelischen Prälaten, den vom Großherzog bis zur Zahl von 8 ernannten Mitgliedern, aus 8 (auf je 8 Jahre gewählten) Abgeordneten des grundherrlichen Adels, endlich aus 2 auf 4 Jahre gewählten Abgeordneten der 2 Landesuniversitäten. Die Zweite Kammer bebesteht ^[richtig: besteht] aus 63 Abgeordneten, 20 von 13 Städten und 43 der Landbezirke; auf etwa 25,000 Einw. kommt ein Abgeordneter. Dieselben werden in indirekter Wahl auf 4 Jahre gewählt und zwar alle 2 Jahre zur Hälfte. Der Großherzog ernennt das Präsidium der Ersten Kammer, während die Zweite Kammer das ihrige selbst wählt. Der Großherzog beruft und schließt die Ständeversammlung und kann dieselbe vertagen und auflösen; im Fall der Auflösung hat binnen 3 Monaten eine Neuwahl stattzufinden, und auch die Wahlen und Ernennungen zur Ersten Kammer sind zu erneuern. Die Stände bewilligen die Steuern, Anleihen und Domänenverkäufe; ihre Zustimmung ist erforderlich zu Erlaß, Abänderung und authentischer Erläuterung der Gesetze. Das Budget ist zweijährig. Dasselbe sowie alle Finanzgesetze gehen zunächst an die Zweite Kammer. Die Erste Kammer votiert dieselben nur im ganzen; im Fall ihre Mehrheit dagegen stimmt, entscheidet das Stimmenverhältnis beider Kammern zusammen. Zu Veränderungen und Ergänzungen der Verfassung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln bei Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder in jeder Kammer erforderlich. Im übrigen wird die Erste Kammer durch Anwesenheit von 10, die Zweite von 35 Mitgliedern beschlußfähig. Die Kammern haben das Recht des Gesetzesvorschlags, der Vorstellung und Beschwerde sowie der Ministeranklage. Die Abgeordneten der Universitäten und der Zweiten Kammer erhalten Diäten. Für die Zeit, in welcher die Kammern nicht versammelt sind, besteht ein ständischer Ausschuß, aus dem Präsidenten und 3 Mitgliedern von der Ersten und 6 Mitgliedern der Zweiten Kammer zusammengesetzt, welche von jeder Kammer für sich gewählt werden. Der Ausschuß prüft die Hauptstaatsrechnungen; im Notfall genügt seine Zustimmung zur Aufnahme einer Staatsanleihe.

An der Spitze der Staatsverwaltung steht das Staatsministerium, bestehend aus dem Präsidenten des Staatsministeriums, den Departementschefs und besonders ernannten Mitgliedern als verantwortlichen Ministern. Die vorsitzenden Räte der Ministerien und einige andre höhere Beamte können zu den Sitzungen mit beratender Stimme zugezogen werden. Departements-Ministerien sind zur Zeit vier: die Abteilung des Staatsministeriums für das großherzogliche Haus, die auswärtigen und Reichssachen, das Ministerium des Innern, Ministerium der Finanzen, Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. Die unabhängig gestellte Oberrechnungskammer überwacht das gesamte Rechnungswesen. Die innere Verwaltung wurde 1863 neu organisiert, wobei die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuerst in Deutschland eingeführt und der Selbstverwaltung ein breiter Boden in Gemeinde, Bezirk und Kreis gewährt wurde. In den 52 Amtsbezirken steht dem Bezirksamt der Bezirksrat zur Seite, welcher in Verwaltungsangelegenheiten mitwirkt und in erster Instanz Verwaltungsrechtsstreite entscheidet. Die jeder mehrere Amtsbezirke umfassenden elf Kreise sind lediglich für die Selbstverwaltung gebildete Körperschaften, welche in der Kreisversammlung und dem Kreisausschuß ihre Organe haben. Die praktischen Aufgaben der Kreisversammlung sind bisher vornehmlich das Straßen-, Kranken- und Armenwesen. In Verwaltungsrechtsstreitigkeiten entscheidet in zweiter und letzter Instanz der Verwaltungsgerichtshof. Eine Mittelstelle gibt es in der innern Verwaltung nicht, vielmehr unterstehen die Bezirksämter dem Ministerium des Innern unmittelbar; dasselbe erteilt die erforderliche einheitliche Direktive durch Ministerialräte, welche als "Landeskommissare" in je einem der vier Distrikte Konstanz, Freiburg, Karlsruhe und Mannheim die Aufsicht über die Bezirksverwaltung führen. Die übrigen Verwaltungszweige bedienen sich der Mittelstellen; so besteht eine Steuer-, eine Zoll- und eine Domänendirektion, eine Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues, eine Generaldirektion der Staatseisenbahnen, ein Oberschulrat; Oberpostdirektionen sind in Karlsruhe und Konstanz.

Die rechtliche Stellung der kirchlichen Gemeinschaften gegenüber dem Staat ist durch das Gesetz vom 9. Okt. 1860 geregelt. Dasselbe beruht auf dem Grundsatz, daß die kirchlichen Gemeinschaften in allen religiös-kirchlichen Sachen sich frei und selbständig verwalten, daß dagegen der Staat das, was auf seinem Rechtsgebiet liegt, selbst in die Hand nimmt und durch seine ihm verantwortlichen Beamten besorgen läßt. Hieraus ergab sich die Trennung der Volksschule von der Kirche und die Einführung der bürgerlichen Eheschließung und Standesbuchführung. Die Verfassung der evangelischen Kirche ist im allgemeinen eine Vereinigung des Presbyterial- mit dem Episkopalsystem und ist wie die Staatsverfassung eine repräsentative. Ihre Grundlagen bilden die Pfarr- oder Kirchengemeinden, deren jede durch einen Kirchengemeinderat vertreten wird. Mehrere solcher Gemeinden sind in eine Diözese vereinigt, mit regelmäßig wiederkehrenden, aus sämtlichen Geistlichen und einer gleichen Anzahl gewählter Kirchenältesten zusammengesetzten Diözesansynoden unter dem Vorsitz der Dekane. Als Repräsentant der Gesamtkirche oder Landesgemeinde erscheint die periodisch sich versammelnde Generalsynode, welche aus dem vom Großherzog ernannten Prälaten der evangelischen Landeskirche, 7 vom Großherzog ernannten, 24 gewählten geistlichen und 24 desgleichen weltlichen Abgeordneten besteht und alle fünf Jahre neu gewählt und einberufen wird. Oberste Kirchenbehörde ist der vom Großherzog ernannte, aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern bestehende Oberkirchenrat. Die Zahl der Dekanate ist 27, die der Pfarreien 380. Die Vereinigung (Union) der lutherischen und reformierten Kirche erfolgte 1821. Die katholische Kirche ist durch die für die oberrheinische Kirchenprovinz erlassenen päpstlichen Bullen von 1821 und 1827 und das landesherrliche Edikt von 1830 organisiert; Landesbischof ist der Erzbischof