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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Banken

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Banken (Hypothekenbanken).

beiden Seiten kündbar. Der Lombardzins ist höher als der Diskont, weil auf die Rückzahlung nicht so sicher für einen ganz bestimmten Tag gerechnet werden kann, auch die Forderung nicht wie die aus dem Wechsel durch Zession vor dem Verfall leicht flüssig zu machen ist. Aus demselben Grund stellen gewährte Lombarddarlehen keine genügende Deckung für ausgegebene Banknoten dar, und wenn daher auch den Zettelbanken das Beleihen solider Pfänder gestattet ist, so bilden doch nur Metall oder Wechsel ein so flüssiges Besitztum, daß es einen geeigneten Gegenwert für die stets einforderbaren Noten bildet. Bei der Deutschen Reichsbank betrug die durchschnittliche Anlage in Lombarddarlehen 1876: 50,9 Mill. Mk., 1877: 49,3 Mill., 1878: 52,4 Mill., 1879: 53 Mill., 1880: 51,3 Mill., 1881: 57,3 Mill., 1882: 54,4 Mill., 1883: 45,8 Mill. Mk. Viel bedeutender ist das Lombardgeschäft der französischen Bank. Bei ihr betrug Mitte 1882 der Lombard auf Metallgeld 41 Mill. Fr., auf Staatspapiere 300 Mill. Fr. Bei der Deutschen Reichsbank waren Ende 1883 keine Darlehen auf Gold und Silber gegeben, auf Effekten und Wechsel 70,861,000 Mk., auf Waren 4,995,900 Mk. Durch die Art der beliehenen Pfänder, die in Handels-, resp. Spekulationsobjekten bestehen, unterscheidet sich das Lombardgeschäft von den gewöhnlichen Pfandleihgeschäften (s. d.).

Hypothekenbanken (Bodenkreditbanken).

Sie sind durch den Kredit, den sie geben, wie durch denjenigen, den sie nehmen, eigentümlich charakterisiert. Sie geben Hypothekarkredit, d. h. Kredit gegen Verpfändung von Immobilien (Häusern, Fabriken, Feldern, Wäldern, Bergwerken). Der Kredit ist verzinslich, langfristig, häufig von seiten des Gläubigers, d. h. der Bank, unkündbar. Aus diesem Grunde dürfen Hypothekenbanken, wenn sie sich auch mit Geschäften von Handelsbanken befassen, dieselben nur mit großer Vorsicht in beschränktem Umfang als Nebengeschäft treiben. Der Kredit, den die Bank gegewährt ^[richtig: gewährt], hat für den Schuldner den Vorteil, ihm den annähernden Wert seiner Immobilie ohne Aufgabe des Eigentums nochmals in Geld zur Verfügung zu stellen und ihn dadurch zur entsprechenden Ausdehnung seiner Unternehmungen zu befähigen. Die Hypothekenbanken nehmen anderseits einen eigentümlichen Kredit, nämlich gegen verzinsliche Inhaberpapiere. Sie geben Schuldscheine aus in einer Form, welche dieselben besonders leicht übertragbar und umlaufsfähig macht. Diese Papiere werden als Pfandbriefe bezeichnet, um damit auszudrücken, daß ihnen die von der Bank erworbenen Hypothekenforderungen als Sicherheit haften. Freilich haftet die Bank den Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen und haften umgekehrt die Schuldner der Bank, nicht direkt den Pfandbriefinhabern. Aber das ursprüngliche Kapital der Bank kann nur einen kleinen Bruchteil bilden vom Werte der ausgegebenen Pfandbriefe, so daß die Sicherheit der letztern im wesentlichen auf dem Betrag und der Qualität der erworbenen Hypotheken beruht. Ebenso fließen die Mittel zum Erwerb von Hypotheken nicht aus dem eignen Vermögen der Bank, sondern aus dem Erlös ihrer Pfandbriefe, die sie verkauft. Der Gewinn für die Bank beruht auf dem Unterschied zwischen der Verzinsung, welche die Bank ihren Gläubigern gewährt, und derjenigen, welche sie von ihren Schuldnern empfängt. Der Erwerb eines Pfandbriefs ist für den Kapitalbesitzer eine erwünschtere Anlage als die unmittelbare Beleihung einer Immobilie. Es fällt die Prüfung des Werts und der Rechtsverhältnisse des Grundstücks weg, ebenso der oft lästige persönliche Verkehr mit dem Schuldner, auch haftet auf den Pfandbriefen außer Hypotheken zugleich das Bankkapital als sogen. Garantiefonds. Trotz ihres Gewinns, auf welchen sie halten muß, kann die Bank wegen ihrer billigen Kapitalbeschaffung oft zu niedrigerm Zinsfuß ausleihen, als der einzelne Kapitalist bei Hypothekendarlehen beansprucht. Der Gewinn der Bank wird auch bei kleinem Unterschied zwischen dem bewilligten und bezogenen Zinsfuß ein namhafter sein können, wenn die Geschäftsthätigkeit einen Umfang annimmt, der den Betrag des Kapitals der Unternehmung vielfach übersteigt. Freilich geht in einem solchen Fall die Sicherheit, welche den Inhabern der Pfandbriefe durch das Bankkapital sonst zu teil wird, verloren; dasselbe behält aber doch Bedeutung, indem es die notwendigen Mittel zum Betrieb, zur einstweiligen Vorlage der noch nicht eingegangenen Pfandbriefzinsen etc. liefert. Beim Fehlen eines namhaftern Gesellschaftskapitals tritt das Wesen der Hypothekenbank in ein besonders helles Licht, daß nämlich die eigentliche Sicherheit der Pfandbriefe nur in den von der Bank erworbenen Hypotheken liegt. Außer den Zinsen beanspruchen die Hypothekenbanken von den Schuldnern häufig noch beim Abschluß, resp. der Auszahlung des Darlehens eine einmalige Provision, ferner während der ganzen Dauer des Darlehens regelmäßige sogen. Kostenbeiträge. Beide Forderungen erscheinen bei der gewöhnlichen Form ihres Geschäftsbetriebs ungerechtfertigt, da sie den Schuldnern nicht anders als ein gewöhnlicher Gläubiger gegenüberstehen. Anders verhält es sich in dem Fall, daß die Bank ihren Schuldnern nicht den Erlös ihrer Pfandbriefe in Gestalt baren Geldes, sondern die Pfandbriefe als Darlehen zu dem Zweck übergibt, daß letzterer sie je nach Bedarf auf dem Kapitalmarkt verflüssige. Wenn alsdann die Bank für die Pfandbriefe denselben Zinssatz zahlt, welchen sie von ihren Schuldnern nimmt, so hat sie allerdings Anspruch bei letztern auf einen besondern Kostenbeitrag. Dieser Weg aber, den Kapitalbedürftigen zu Hilfe zu kommen, erscheint überhaupt als weniger zweckmäßig und wird immer mehr verlassen, da die Bank selbst besser im stande sein wird, ihre Pfandbriefe vorteilhaft abzusetzen, als der einzelne Schuldner. Damit die Bank für die ausgegebenen Pfandbriefe zahlungsfähig bleibt, muß der Kredit, der mittels derselben in Anspruch genommen wird, ein ähnlicher sein wie derjenige, den die Bank gibt. Gewährt also die Bank unkündbare Darlehen, so müssen auch die Pfandbriefe unkündbar sein. Auch darf die Bank nicht auf lange Zeit hohe Zinsen versprechen (z. B. in der Form von Kapitalzuschlägen oder Prämien, sogen. Prämienpfandbriefe), während ihre Schuldner bei einem Rückgang des Zinsfußes das Kapital zurückzuzahlen berechtigt sind. Bei unkündbaren Pfandbriefen werden aber die Inhaber derselben wenigstens eine allmähliche Rückzahlung seitens der Bank durch Auslosung nach einem bestimmten Amortisationsplan oder durch Rückkauf beanspruchen. Die Bank wird es daher auch begünstigen, daß ihre Schuldner ihr teilweise Abzahlungen leisten. Besonders ist es ihr möglich und ihren Verhältnissen entsprechend, die auch dem Schuldner bequeme Annuitätentilgung bei den von ihr gewährten Darlehen zu verabreden. Dabei zahlt der Schuldner während der ganzen Dauer des Anlehens für Zins und Amortisation zusammen jedes Jahr eine unveränderliche Summe, von der natürlich, wenn bereits ein Teil der Schuld abgezahlt ist, ein immer kleinerer