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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bankingtheorie; Banknoten; Banknotendruck; Bankportugalöser; Bankrott

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Bankingtheorie - Bankrott.

Konsortium oder Syndikat, um mit vereinten Kräften ein solches Unternehmen zu betreiben. Der Gewinn, den ein B. von seinen Geschäften zieht, besteht in Zinsdifferenzen bei Ausleihungen und Diskontierungen; Provision auf Zahlung und Einzahlung sowie aus Tratten und Rimessen für fremde Rechnung etc.; Kursdifferenzen der Wechsel, Staatspapiere, Geldsorten und edlen Metalle. Vgl. auch Banken (Depositenbanken).

Bankingtheorie, s. Currencytheorie.

Banknoten, die unverzinslichen Kreditscheine der Zettelbanken, welche ebenso wie Münzen als Umlaufsmittel im Verkehr benutzt werden. Näheres s. Banken (Zettelbanken). Vgl. auch Papiergeld.

Banknotendruck. Zur Erzielung komplizierter und schwer nachahmbarer Druckerzeugnisse, wie Banknoten, Aktien etc., werden in der Regel zuerst künstliche Unterdrucke angewandt, die teils auf typo- oder lithographischem Weg, teils durch Guillochierung oder Gravierung hergestellt werden; diesen folgen Überdrucke auf der Buchdruck- oder Kupferdruckpresse, häufig in mehreren Farben, und schließlich werden auch dann und wann noch über die bis zur Numerierung fertigen Banknoten etc. sogen. Sicherheitsdrucke von durchscheinender, auf den fertigen Erzeugnissen nicht wahrnehmbarer Farbe gemacht, um deren photographische Nachbildung zu verhüten. In den bedeutendern Staaten sind eigne Staatsdruckereien eingerichtet worden, denen die Herstellung der Banknoten etc. zufällt; doch wird die Banknotenbranche auch von größern Privatgeschäften mit Erfolg kultiviert.

Bankportugalöser, hamburg. goldene Schaumünze, seit 1667 auf Errichtung der Bank geschlagen, = 10 Dukaten; es gab auch halbe und Viertel-B.

Bankrott (Bankrutt, ital. Banco rotto, Banca rotta, d. h. zerbrochene Bank, nämlich der zerbrochene Wechseltisch des insolventen Geldwechslers, franz. Banqueroute, Falliment, Faillite, engl. Bankruptcy), im gewöhnlichen Sprachgebrauch vielfach als gleichbedeutend mit Konkurs, Insolvenz, Falliment, Fallissement, Gant, Vergantung, d. h. öffentlich erklärter Zahlungsunfähigkeit einer Person, namentlich eines Kaufmanns oder sonstigen Gewerbtreibenden, gebraucht (s. Konkurs). Im engern und eigentlichen Sinn bezeichnet B. den strafbaren Konkurs, d. h. die verschuldete Insolvenz des Bankrottierers, welche strafrechtliche Ahndung zur Folge hat. Wie im französischen und belgischen Recht, war auch im deutschen Strafgesetzbuch nur der B. der Kaufleute mit Strafe bedroht. Doch ließ das Strafgesetzbuch diejenigen Landesgesetze in Geltung, welche Strafbestimmungen rücksichtlich des Konkurses enthielten, die sich auf Handlungen bezogen, über welche das Strafgesetzbuch selbst nichts bestimmte. Die deutsche Konkursordnung (§ 209-214) ist nunmehr an die Stelle jener landesgesetzlichen Bestimmungen und ebenso an die Stelle der frühern Vorschriften des Strafgesetzbuches (§ 281-283) über den B. getreten. Hiernach sind folgende Unterscheidungen zu machen:

1) Betrüglicher B., welcher, wenn keine mildernden Umstände vorliegen, mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren bestraft wird, ist dann vorhanden, wenn ein Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, Vermögensstücke verheimlicht oder beiseite geschafft, oder Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt hat, welche ganz oder teilweise erdichtet sind. Ebenso wird ein insolventer Kaufmann wegen bezüglichen Bankrotts bestraft, wenn er in der nämlichen Absicht Handelsbücher, deren Führung ihm gesetzlich oblag, zu führen unterlassen oder seine Handelsbücher vernichtet, verheimlicht oder so geführt oder verändert hat, daß dieselben keine Übersicht des Vermögens gewähren.

2) Einfacher B. (Gefängnis bis zu zwei Jahren) ist das Vergehen insolventer Schuldner, welche durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig geworden sind oder die Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet, oder so unordentlich geführt haben, daß sie keine Übersicht ihres Vermögenszustandes gewähren, oder welche es den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zuwider unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.

3) Widerrechtliche Begünstigung einzelner Gläubiger. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsunfähigkeit kannten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, welche derselbe nicht oder nicht in dieser Art oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte.

4) Handlungen dritter Personen zum Zweck der Benachteiligung der Gläubiger: Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, falls mildernde Umstände vorhanden, mit Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 6000 Mk. wird bestraft, wer im Interesse eines insolventen Schuldners Vermögensstücke desselben verheimlicht oder beiseite geschafft hat, oder wer im Interesse eines solchen Schuldners, oder um sich oder einem andern Vorteile zu verschaffen, in dem Verfahren erdichtete Forderungen im eignen Namen oder durch vorgeschobene Personen geltend gemacht hat.

5) Ein Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinschuldner oder von andern Personen besondere Vorteile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß er bei den Abstimmungen der Konkursgläubiger in einem gewissen Sinn stimme, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

6) Endlich sind auch die im vorstehenden aufgeführten Strafvorschriften ausdrücklich für anwendbar erklärt gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft und gegenüber den Liquidatoren einer Handels-Gesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, welche ihre Zahlungen eingestellt hat, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wenn sie in ebendieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben. Nach der Novelle zum deutschen Handelsgesetzbuch (Reichsgesetz vom 18. Juli 1884, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften) muß der Vorstand einer Aktiengesellschaft die Eröffnung des Konkurses beantragen, sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt. Dasselbe gilt, wenn aus der Bilanz sich ergibt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt. Mitglieder des Vorstandes oder Liquidatoren, welche dies unterlassen, werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. bestraft (vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, § 240, 249 c).

In Österreich wird nach dem allgemeinen Strafgesetz vom 27. Mai 1852 der in Konkurs geratene Schuldner, welcher nicht nachweisen kann, daß er durch Unglücksfälle und unverschuldet von der vollen Be-^[folgende Seite]