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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Baurente; Bäurisches Werk; Bauriß; Bauscht; Bausch und Bogen; Bause; Bauske; Bausteine

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Baurente - Bausteine.

meister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplan ausführt oder ausführen läßt. Zu manchen baulichen Anlagen, nämlich zu solchen, welche durch die örtliche Lage oder durch die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die vorherige gewerbepolizeiliche Genehmigung nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 16) erforderlich, welche erst nach vorgängiger Bekanntmachung der beabsichtigten Anlage und nach dem gesetzlich geordneten Verfahren erteilt wird. Dahin gehören z. B. Schießpulverfabriken, Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen, Hammerwerke, chemische Fabriken, Schlächtereien, Gerbereien u. dgl. Der Nachweis genügender Befähigung, welcher früher von Bauhandwerkern und Bauführern erbracht werden mußte, ist nach der deutschen Gewerbeordnung nicht mehr erforderlich. Dagegen müssen Baumeister, welche mit obrigkeitlichen Funktionen ausgestattet werden und welche öffentliche Bauten ausführen, die für das Baufach vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben. Neben den aufgeführten baupolizeilichen Beschränkungen ist das subjektive B. des Grundeigentümers auch manchen Beschränkungen privatrechtlicher Natur unterworfen. Derartige Beschränkungen des Eigentums können durch Vertrag oder durch erwerbende Verjährung entstehen; manche sind aber schon im Gesetz selbst gegeben. In ersterer Beziehung sind namentlich zu nennen: die Servitut der Lasttragung des Gebäudes oder das Recht, vermöge dessen jemandes Gebäude auf irgend einem Teil des benachbarten Hauses stehen darf, wobei dem Nachbar noch die Verpflichtung auferlegt ist, für gehörige Instandhaltung der Teile seines Gebäudes, auf welchen das betreffende Haus ruht, Sorge zu tragen; das Balten-, Träger- oder Tramrecht oder die Befugnis, Balken, Träger oder einen sonstigen hervorragenden Teil eines Gebäudes in des Nachbars Mauer einzuschieben oder darauf ruhen zu lassen, wobei jedoch der Nachbar nicht verpflichtet ist, die betreffenden Stellen auszubessern; das Überbaurecht oder das Recht, ein oder mehrere Stockwerke, einen Balkon, Altan oder eine Galerie etc. über des Nachbars Grundstück herüberragen zu lassen, ohne daß jedoch diese Teile auf dem betreffenden Grundstück ruhen dürfen, und das Recht, an einem Gebäude ein über des Nachbars Grundstück überragendes Wetterdach anzubringen; das Trauffalls- oder Traufrecht oder die Befugnis, das vom Dach fließende Wasser tropfenweise und das in Rinnen aufgefangene Regenwasser stromweise auf des Nachbars Grundstück fallen zu lassen sowie das unreine Wasser auf das benachbarte Grundstück zu leiten oder auszugießen (Ausgußrecht); das Höherbaurecht oder die Befugnis, dem Nachbar das Höherbauen seines Gebäudes zu wehren und selbst höher als der Nachbar zu bauen; das Licht- und Fensterrecht oder das Recht, entweder in des Nachbars oder in einer gemeinschaftlichen Mauer Fenster oder sonstige Öffnungen anzulegen; das Aussichtsrecht oder diejenige Servitut, nach welcher der eine Nachbar dem andern das Licht auf keine Weise schmälern darf und ihm die Aussicht über sein Grundstück gewähren muß, wogegen aber auch das Heraussehen aus dem eignen Fenster heraus auf des Nachbars Raum verboten sein kann; das Abtritts-, Gossen- und Rauchfangsrecht oder die Befugnis, einen Abtritt dicht an dem nachbarlichen Grundstück anzulegen oder die Uneinigkeiten auf oder durch dessen Grund und Boden abzuleiten; die Durchfahrtengerechtigkeit oder das Recht, einen Fahrweg über des Nachbars Grundstück zu legen; das Wasserleitungs- und Brunnenrecht, welches entweder das Recht gibt, Wasser in Röhren oder Kanälen durch des Nachbars Grundstück, oder dasselbe aus eines andern Brunnen, Teich etc. auf das eigne zu leiten. Was aber die gesetzlichen Beschränkungen des Eigentumsrechts anbelangt, so gehört hierher namentlich das römisch-rechtliche Verbot des sogen. Neidbaues, d. h. das Verbot, seine Eigentumsbefugnisse lediglich zur Schikane des Nachbars durch lästige und unangenehme bauliche Anlagen zu mißbrauchen. So bestimmt z. B. auch der Sachsenspiegel, daß Ösen, Gänge ("das sind Heimlichkeiten") und Schweineställe 3 Fuß von des Nachbars Zaun stehen sollen. Ebenso verordnet das königlich sächsische Zivilgesetzbuch: "Viehställe, Düngergruben, heimliche Gemächer, Feuerherde, Rauchfänge, Backöfen, Röhrkasten, zur Ableitung des Wassers dienende Rinnen und Gräben und ähnliche Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von des Nachbars Grenze oder unter solchen Vorkehrungen angelegt werden, daß sie dem Grundstück des Nachbars keinen Schaden bringen, insbesondere auf Gebäude, Grenzmauern und Brunnen keinen nachteiligen Einfluß äußern". Vgl. Hesse, Über die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücksnachbarn (Eisenberg 1862, 2 Bde.); Leuthold, Das deutsche Baupolizeirecht (in Hirths "Annalen des Deutschen Reichs", Leipz. 1879, S. 809 ff.); Kletke, Repertorium der Baupolizei-Gesetzgebung im preußischen Staat (Berl. 1873); Zander, Die Baugesetze für den preußischen Staat, mit Erläuterungen (das. 1881); Müller, Das B. in den landrechtlichen Gebieten Preußens (das. 1881).

Baurente, nach Rau und andern Nationalökonomen die Rente von dem durch das Haus dargestellten Kapital zum Unterschied von der Rente des überbauten Platzes (Grund-, Bodenrente).

Bäurisches Werk (Opus rusticum), s. Rustika.

Bauriß, s. Bauplan.

Bauscht (Buscht, Pauscht), s. Papier.

Bausch und Bogen (ital. staglio, franz. en bloc), im ganzen, in runder Summe für ganze Partien Waren ohne Rücksicht auf Zahl, Maß, Gewicht, Qualität etc. Daher Bauschverkauf, Verkauf im ganzen; Bauschgebühr, die Gebühr, welche mit Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Momente in einem Satz festgestellt ist (s. Gebühren).

Bause, s. Pause und Pausche.

Bause, Johann Friedrich, Kupferstecher, geb. 1738 zu Halle, Freund und Schüler Willes, lebte seit 1766 in Leipzig und starb 1814 in Weimar. Die meisten und besten seiner Kupferstiche sind Porträte vornehmer und berühmter Männer nach Graff, Öser, Wille u. a. B. erfreute sich seiner Zeit eines bedeutenden Rufs. Vgl. Keil, Katalog des Kupferstichwerks von B. (Leipz. 1849). - Seine Tochter Juliane Wilhelmine, Gattin des Bankiers Löhr, geb. 1768 zu Leipzig, gest. 1837 daselbst, ätzte zehn Blätter nach Bach, Both, Waterloo, Saftleven, Hodges, F. Kobell und J. G. Wagner, die 1791 erschienen.

Bauske, Stadt im russ. Gouvernement Kurland, Kreis Mitau, auf dem hohen linken Ufer der Memel, mit (1882) 6208 Einw., die beträchtlichen Obstbau betreiben. Unfern der Gesundbrunnen Baldohn an der Keckau u. das Gut Barbern mit einer Schwefelquelle.

Bausteine, s. Steine.