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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Beschreibung; Beschreien; Beschtau; Beschuldigter; Beschwerde

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Beschreibung - Beschwerde.

Entstehung einem Erlaß des preußischen Ministers v. Rochow vom 15. Jan. 1838, worin dieser seinen Unwillen über eine Beifallsadresse aussprach, welche Bürger von Elbing an ihren Landsmann, den Professor Albrecht in Göttingen, einen der protestierenden "Göttinger Sieben", gerichtet hatten, und worin die Worte vorkamen: "Es ziemt dem Unterthanen nicht, die Handlungen des Staatsoberhaupts an den Maßstab seiner beschränkten Einsicht anzulegen und sich in dünkelhaftem Übermut ein öffentliches Urteil über die Allgewalt derselben anzumaßen".

Beschreibung (lat. Descriptio), diejenige Art der Vorführung eines Objekts, welche dasselbe durch Angabe einer Reihe von wesentlichen und zufälligen Merkmalen zu versinnlichen strebt. Dieses Objekt, welches beschrieben wird, ist entweder ein Begriff oder ein individueller Gegenstand. Die B. eines Begriffs ist nichts als eine erweiterte Erklärung (s. d.); die eines individuellen Gegenstandes, z. B. einer Landschaft, eines Menschen etc., beabsichtigt, durch Aufführung von Merkmalen, welche dem zu beschreibenden Individuum eigentümlich und charakteristisch sind, dieses Individuum allgemein kenntlich zu machen. Individualisierung ist daher die Hauptaufgabe der B., sowohl der wissenschaftlichen als der ästhetischen. Die auf der letztern beruhende sogen. beschreibende Poesie, wie sie durch den Einfluß der englischen Litteratur (Thomsons "Jahreszeiten") um die Mitte des 18. Jahrh. in Deutschland in Aufnahme kam, ist eine untergeordnete Gattung und durch Lessings "Laokoon" für immer abgethan, indem hier nachgewiesen wird, daß die Sprache nur das Successive (das "Nacheinander"), die bildende Kunst dagegen das Koexistierende (das "Nebeneinander") darzustellen berufen ist. Die Alten kannten die beschreibende Poesie als selbständige Gattung nicht; wo sie auftritt, erscheint sie als untergeordneter Bestandteil größerer Dichtungen.

Beschreien, s. Berufen.

Beschtau, Berg, s. Pjatigorsk.

Beschuldigter, im Strafprozeß derjenige, gegen welchen die Anzeige einer strafbaren Handlung erstattet ist. Der Beschuldigte, gegen welchen die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde, wird Angeklagter und derjenige, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeschuldigter genannt.

Beschwerde, im allgemeinen jede Klage über eine angeblich verletzende Handlungsweise, namentlich über das Vorgehen eines Vorgesetzten, über eine obrigkeitliche Anordnung oder über die sonstige Maßregel einer Behörde. Die einzelnen Thatsachen, durch welche sich der Beschwerdeführer verletzt glaubt, und auf die er seine B. gründet, werden Beschwerdepunkte (gravamina) genannt. Das Recht der Unterthanen, über das Verfahren einer Behörde im gesetzlich geordneten Instanzenzug B. zu führen (Beschwerderecht), ist in jedem Kulturstaat anerkannt. Der Regel nach sind solche Beschwerden bei der zunächst vorgesetzten Dienstbehörde derjenigen Stelle anzubringen, die zur B. Veranlassung gab. Es ist aber auch den Landständen gestattet, Beschwerden entgegenzunehmen, sie zu erörtern und nach Befinden der Staatsregierung zur Kenntnisnahme oder zur Berücksichtigung zu überweisen (s. Petition). In monarchischen Staaten kann die B. auch dem Staatsoberhaupt selbst unterbreitet werden; namentlich haben die Kammern dem Ministerium gegenüber das Recht der B. Sie können die einzelnen Beschwerdepunkte in einer Adresse formulieren und zum Vortrag bringen. Das Adreßrecht steht auch dem deutschen Reichstag zu. Ebenso kann derselbe Petitionen entgegennehmen. Nach der Reichsverfassung (Art. 77) liegt es ferner dem Bundesrat ob, im Fall einer Justizverweigerung, wofern auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaats zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zur B. Anlaß gegeben hatte, zu bewirken. Was insbesondere die B. gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden betrifft, so ist der in manchen Staaten bestehende Unterschied zwischen reinen Verwaltungssachen oder Beschlußsachen einerseits und Verwaltungsstreitsachen anderseits von Wichtigkeit. Bei der erstgedachten Kategorie wird nämlich die B. als Verwaltungsbeschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde gerichtet, während sie bei Verwaltungsstreitsachen in Form einer Klage an das Verwaltungsgericht geht und im Verwaltungsstreitverfahren erledigt wird. In diesem Verfahren ist dann wiederum die Möglichkeit der Beschwerdeführung an die höhern Verwaltungsgerichte gegeben (s. Verwaltung). Wichtig ist auch die B. gegen Anordnungen einer Kirchenbehörde an die Staatsgewalt (Appel comme d'abus, Recursus ab abusu [s. d.]). Wie über jede Behörde, so kann auch über eine Justizbehörde B. geführt werden. So kann über Beamte der Staatsanwaltschaft und über Gerichtspersonen und Gerichtsbehörden bei der vorgesetzten Dienstbehörde wegen verzögerter Rechtspflege, Verschleppung einer Rechtsangelegenheit, Versagung der Rechtshilfe, ungehörigen Benehmens einer Gerichtsperson etc. B. geführt werden. Diese B. ist an keine Frist gebunden. Auch kann ein Gericht über ein andres wegen verweigerter Rechtshilfe B. führen (deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 159 f.). Verschieden von dieser B. (sogen. Aufsichtsbeschwerde) ist aber die B. als Rechtsmittel, wodurch eine gerichtliche Verfügung oder Entscheidung angefochten wird, um eine anderweite Verfügung oder Entscheidung herbeizuführen. Im weitern Sinn bezeichnet man wohl jedes derartige Rechtsmittel als B. (Justizbeschwerde), wie man denn auch bei dem Rechtsmittel der Berufung und demjenigen der Revision von den einzelnen Beschwerdepunkten zu sprechen pflegt. Im engern und eigentlichen Sinn aber ist die B. ein bestimmtes Rechtsmittel, welches sowohl in Strafsachen als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegeben ist unbeschadet der Befugnis eines Interessenten, auch in andern Rechtssachen, welche vor die Gerichte gehören, wie in Grundbuchsangelegenheiten, Hypothekensachen, Vormundschaftsangelegenheiten u. dgl., eine beschwerende Anordnung des Gerichts im Weg der B. an das Obergericht anzufechten (vgl. z. B. das preußische Gesetz vom 24. April 1878). Das prozessualische Rechtsmittel der B. aber ist in den deutschen Prozeßgesetzen folgendermaßen normiert.

Beschwerde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Während die Berufung und die Revision gegen Endurteile gerichtet sind, können mit der B. nur gerichtliche Entscheidungen angefochten werden, welche keine Endurteile sind. Die B. kann ferner nur gegen solche Entscheidungen eingelegt werden, gegen welche sie im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Es sind dies namentlich Beschlüsse, Verfügungen und Zwischenurteile, welche dritte Personen, wie z. B. Zeugen, Anwalte, Prozeßbevollmächtigte, nicht aber unmittelbar die Prozeßparteien selbst betreffen; ferner Entscheidungen, welche in einem