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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Beschwerde

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Beschwerde (in Strafsachen).

Zwischenstreit mit dritten Personen ergehen, Entscheidungen, welche nicht durch vorgängige mündliche Verhandlung bedingt sind, und endlich solche, die mit der sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits selbst in keinem oder nur in losem Zusammenhang stehen, wie z. B. die Entscheidung, wodurch das Gesuch einer Partei um Verwilligung des Armenrechts abfällig beschieden wird. Manche Gerichtsbeschlüsse sind ausdrücklich für unanfechtbar erklärt, so der Beschluß, durch welchen das Armenrecht erteilt, der Ablehnung eines Richters stattgegeben, ein Beistand zurückgewiesen, eine vorläufige Beweisaufnahme zugelassen wird etc. Auch ist gegen den Beschluß, wodurch vom Gericht auf Beweis erkannt wird, keine B. zulässig. Die B. ist entweder eine gewöhnliche (einfache) B., welche an keine Frist gebunden ist, oder eine sofortige B. Letztere muß binnen einer ausschließlichen Frist (Notfrist) von zwei Wochen eingelegt werden. Gegen Verfügungen des Amtsgerichts geht die B. an das Landgericht, des Landgerichts an das Oberlandesgericht, des Oberlandesgerichts ans Reichsgericht. Die durch die einfache B. erbetene Abhilfe kann durch das Prozeßgericht selbst gewährt werden. Hält dasselbe die B. nicht für begründet, so ist die Sache vor Ablauf einer Woche an das Beschwerdegericht zur Entscheidung abzugeben. Bei der sofortigen B. ist das Untergericht nicht befugt, die angefochtene Entscheidung selbst abzuändern. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet eine weitere B. an das diesem übergeordnete Gericht nicht statt, es sei denn, daß in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Die sofortige B. findet nur in den gesetzlich bestimmten Fällen statt, z. B. gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs einem Richter gegenüber, gegen Kostenfeststellung, gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Versäumnisurteil u. dgl. Die B. erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, die im Anwaltsprozeß durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß. Ausnahmsweise kann sie auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder auch in einer nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift geschehen, wenn nämlich der Prozeß bei einem Amtsgericht anhängig ist, wenn die B. das Armenrecht oder den Ansatz von Gerichtskosten oder von Gebühren eines Gerichtsvollziehers, Zeugen oder Sachverständigen betrifft, oder wenn sie endlich von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird. Die B. ist in der Regel bei demjenigen Gericht einzuwenden, gegen dessen Verfügung sie gerichtet ist. In besonders dringenden Fällen kann sie auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Sie hat nur ausnahmsweise aufschiebende Wirkung, nämlich dann, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger sich über eine ausgesprochene Strafe beschwert, sowie in dem Fall, daß eine Partei wegen Ausbleibens auf persönliche Vorladung gestraft wird. Doch kann das Gericht auch in andern Fällen die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

Beschwerde in Strafsachen.

Auch im Strafprozeß unterscheidet sich die B. von der Berufung und von der Revision wesentlich dadurch, daß diese beiden Rechtsmittel gegen Endurteile der erkennenden Gerichte gegeben sind, während sich die B. gegen Beschlüsse und Verfügungen richtet, welche dem Urteil vorausgehen. Das Hauptgebiet der B. ist die Voruntersuchung. Zur B. berechtigt ist nicht nur der Beschuldigte, sondern auch der Staatsanwalt, der Privatkläger sowie dritte Personen, wie Verteidiger, Zeugen und Sachverständige, welche sich durch eine richterliche Verfügung beschwert fühlen. Während aber im Zivilprozeß die B. nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig ist, gilt für den Strafprozeß die umgekehrte Regel. Die B. ist gegen jede richterliche Verfügung gegeben, sofern sie nicht ausdrücklich durch das Gesetz ausgeschlossen ist. Dies ist aber zunächst der Fall in Ansehung von Beschlüssen und Verfügungen des Reichsgerichts und der Oberlandesgerichte. Ebenso unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, welche der Urteilsfällung vorausgehen, der B. nicht. Von dieser letztern Bestimmung sind jedoch ausgenommen, mithin durch B. anfechtbar die Entscheidungen über Verhaftungen, Beschlagnahme oder Straffestsetzungen sowie alle Entscheidungen, durch welche dritte Personen betroffen werden. Endlich ist die B. in gewissen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen, so z. B. bei dem Beschluß, durch welchen ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird. Hier ist die Anfechtung mit derjenigen des Urteils zu verbinden. So ist ferner die B. gegen Streichung eines unfähigen Schöffen, gegen Verweisung von Strafsachen an die Schöffengerichte, gegen Entscheidung über Ablehnungs- und Hinderungsgründe der Geschwornen ausgeschlossen. Die B. ist bei der Behörde, von welcher die beschwerende Verfügung erging, einzuwenden, in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht. Die Gerichtsbehörde, gegen deren Verfügung die B. gerichtet ist, kann der (einfachen) B. selbst abhelfen oder aber, wofern sie dieselbe für begründet nicht erachtet, die B. dem Beschwerdegericht unterbreiten. Letzteres entscheidet ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Handelt es sich um die B. gegen die Beschlüsse und Verfügungen des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters oder der Schöffengerichte, so ist die mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzte Strafkammer des Landgerichts das Beschwerdegericht. Über die B. gegen Beschlüsse und Verfügungen der Strafkammer, des Schwurgerichts oder des Vorsitzenden dieser beiden Gerichte entscheidet der Strafsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung von fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. Die B. gegen Verfügungen, welche ein Gericht kraft der ihm zustehenden Sitzungspolizei erläßt, geht stets an das Oberlandesgericht. Auch im Strafprozeß besteht der Unterschied zwischen einfacher und sofortiger B. Erstere ist an keine Frist gebunden, während die sofortige B. binnen einer Notfrist von einer Woche einzuwenden ist, welche von der Bekanntmachung der Entscheidung an zu laufen beginnt. Bei der sofortigen B. muß die Entscheidung stets durch das Beschwerdegericht erfolgen. Die Fälle, in denen die B. eine sofortige ist, sind in der Strafprozeßordnung besonders bezeichnet. Es gehört dahin z. B. der Fall, daß ein zum Zweck der Ablehnung eines Richters gestelltes Gesuch für unbegründet befunden, ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen, eine geleistete Sicherheit für verfallen erklärt, ein Angeschuldigter wegen Geisteskrankheit in eine Anstalt gebracht, ein Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Die B. hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen den Beschluß gerichtet ist, wonach der Angeschuldigte zum Zweck der Untersuchung seines Geisteszustandes in eine öffentliche Irrenheilanstalt gebracht werden soll. Dazu kommt noch der weitere Fall, daß ein Gericht gegen einen bei der Verhandlung beteiligten Rechtsanwalt oder Verteidiger, der