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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Beschwerderegister; Beschwörung; Besdin; Beseler; Besemer; Besemschon

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Beschwerderegister - Besemschon.

sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machte, eine Ordnungsstrafe ausspricht. Auch in diesem Fall hat die B. aufschiebende Wirkung. Übrigens kann das Gericht auch in andern Fällen mit Rücksicht auf eine eingelegte B. den Vollzug der angefochtenen Verfügung sistieren. Die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse können in der Regel nicht durch eine weitere B. angefochten werden, ausgenommen die Beschlüsse des Landgerichts, insofern sie Verhaftungen betreffen. In solchem Fall entscheidet der Strafsenat des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht zweiter Instanz. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 530 ff.; Strafprozeßordnung, § 346 ff.; Kries, Die Rechtsmittel des Zivilprozesses und des Strafprozesses (Bresl. 1880).

Beschwerderegister (Beschwerdebuch), Buch, in welches Beschwerden eingetragen werden, z. B. auf Post- und Bahnexpeditionen, Dampfschiffen etc. für die Beschwerden der Passagiere über die Beamten und über die Einrichtungen der betreffenden Verkehrsanstalten.

Beschwörung, der Gebrauch gewisser Wörter, Formeln oder Handlungen, teils um damit außerordentliche übernatürliche Wirkungen hervorzubringen, teils um übernatürlichen, zumal bösen, Einwirkungen vorzubeugen. In Babylonien wurde das Beschwörungswesen zuerst zur Kunst ausgebildet und von da nach Griechenland und weiter verbreitet. Unter chaldäischem Einfluß bildete sich dann auch bei den Juden eine magische Geheimlehre aus, die einen Hauptteil der Kabbala ausmachte und auf Salomo zurückgeführt wurde. Aus dieser jüdischen Magie schöpfte die christliche Forschung des Mittelalters. Einen besondern Teil der Beschwörungskunst bildet die Nekromantie, die B. der Toten, das Citieren ihrer Geister. Vgl. Exorzismus.

Besdin (hebr., eigentlich Beth-din), jüd. Gerichtshof. B. Hagadol, der hohe Gerichtshof, das große Synedrion von 71 Mitgliedern in der Tempelhalle zu Jerusalem.

Beseler, 1) Wilhelm Hartwig, hervorragender Führer der schleswig-holsteinischen Bewegung in den Jahren 1848-51, geb. 3. März 1806 auf dem Schloß Marienhausen in der Grafschaft Jever (Oldenburg), siedelte in früher Jugend mit seinen Eltern nach Schleswig über, studierte in Kiel und Heidelberg die Rechte und ließ sich dann in Schleswig als Advokat nieder. 1844 wählte ihn die Stadt Tondern zu ihrem Vertreter in der schleswigschen Ständeversammlung, die ihn zum Präsidenten ernannte. Als solcher trat er den Übergriffen des Regierungskommissars v. Scheel kühn entgegen und war mit der größten Entschiedenheit für die Aufrechterhaltung der Untrennbarkeit Holsteins und Schleswigs thätig. Beim Ausbruch der Bewegung von 1848 ward er Präsident der provisorischen Regierung der Herzogtümer, dann der gemeinsamen Regierung und der von der deutschen Zentralgewalt eingesetzten Statthalterschaft der Herzogtümer. Von Rendsburg wurde er in die Nationalversammlung nach Frankfurt gewählt, spielte ab er dort keine hervorragende Rolle, obwohl er zum ersten Vizepräsidenten gewählt wurde. Im Januar 1851 sah er sich durch die Politik der deutschen Großmächte genötigt, sein Amt niederzulegen und sich nach Braunschweig zurückzuziehen, wo ihm der Herzog einen Zufluchtsort angeboten hatte. 1861 von der preußischen Regierung zum Kurator der Universität Bonn ernannt, starb B. 2. Sept. 1884. Er schrieb zahlreiche politische Flugschriften, namentlich: "Der Prozeß Gervinus" (Braunschw. 1853) und "Zur schleswig-holsteinischen Sache" (das. 1856), und übersetzte Macaulays "Geschichte Englands" (das. 1852-60).

2) Karl Georg Christoph, Rechtsgelehrter, Bruder des vorigen, geb. 2. Nov. 1809 zu Rödemis bei Husum im Herzogtum Schleswig, besuchte die lateinische Schule zu Husum, die Domschule in Schleswig und studierte seit 1827 zu Kiel, dann zu München die Rechte, machte 1831 das juristische Staatsexamen in Schleswig und wollte sich als Advokat in Kiel niederlassen, erhielt aber das Advokatenpatent nicht, weil er den Huldigungseid auf Grund des dänischen Königsgesetzes verweigerte. Da er sich auch nicht an der Universität zu Kiel als Privatdozent habilitieren durfte, ging er im Herbst 1833 nach Göttingen, wo er den ersten Band seiner "Lehre von den Erbverträgen" (Götting. 1835) ausarbeitete. Zu Ostern 1835 wandte er sich als Privatdozent nach Heidelberg, folgte aber noch in demselben Jahr einem Ruf als Professor nach Basel. Im Herbst 1837 ward er als Professor nach Rostock berufen. Dort veröffentlichte er den 2. und 3. Band der "Lehre von den Erbverträgen" (Götting. 1838-40), die Broschüre "Zur Beurteilung der sieben Göttinger Professoren" (Rostock 1838) sowie das von Uwe Lornsen hinterlassene Werk "Die Unionsverfassung Dänemarks und Schleswig-Holsteins" (Jena 1841). Ostern 1842 als Professor nach Greifswald berufen, wurde er hier durch die Schrift "Volksrecht und Juristenrecht" (Leipz. 1843) in einen heftigen Streit mit der historischen Schule verwickelt. Damals gab er auch sein "System des gemeinen deutschen Privatrechts" (Leipz. 1847-55, 3 Bde.; 3. Aufl., Berl. 1873, 2 Abtlgn.) und den "Kommentar über das Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten" (Leipz. 1851) heraus. Der Wahlbezirk Greifswald wählte ihn 1848 zum Abgeordneten in die deutsche Nationalversammlung, wo er, ein Hauptführer des rechten Zentrums, das Koalitionsprogramm verfaßte, unter welchem sich später die Zentren unter dem Namen Kasinopartei vereinigten. Er war Mitglied der Deputation, welche nach Berlin gesandt wurde, um dem König von Preußen die auf ihn gefallene Wahl als Kaiser anzuzeigen. Nach Ablehnung der Krone durch den König war B. eifrig für die Aufrechterhaltung der einmal beschlossenen Verfassung und für die Durchführung der Reichsverfassung auf legalem Weg thätig. Als aber die Versuche zur gewaltsamen Durchführung der Verfassung sich häuften, drang er auf den Austritt seiner Partei aus der Nationalversammlung, welcher dann auch 20. Mai erfolgte. B. beteiligte sich später an der Parteiversammlung in Gotha. Im August 1849 wurde er von dem Mansfelder Kreis und 1860 von der Stadt Berlin in die Kammer der Abgeordneten gewählt, nachdem er bereits 1859 als Professor nach Berlin berufen war, woselbst er noch jetzt thätig ist. Seit 1874 gehörte er als Vertreter des sechsten schleswig-holsteinischen Wahlbezirks dem deutschen Reichstag an; seit 1875 ist er Mitglied des preußischen Herrenhauses. Neuerdings schrieb er noch: "Erlebtes und Erstrebtes" (Berl. 1884).

Besemer, eine Schnellwage, bestehend aus einem Stab mit Skala, welcher an einem Ende einen Gewichtskolben, am andern einen Haken zum Aufhängen des zu wiegenden Gegenstandes besitzt und in einer Hülse mit Zunge und Handhabe verschoben werden kann, bis bei Belastung Gleichgewicht eintritt.

Besemschon (Besenschaum), eine Vergütung (Abzug) für das, was beim Ausleeren von Waren an der Umhüllung (Kiste, Sack etc.) hängen bleibt, besonders beim Zucker.