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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Betsaal; Betsäule; Betsche; Betschuanen

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Betsaal - Betschuanen.

innewohne, kommt es auf die Zeitverhältnisse, auf den jeweiligen Kulturzustand eines Volkes und auf das Rechtsbewußtsein desselben überhaupt an. So bedrohte das römische Recht nur einzelne bestimmte Fälle des Betrugs, wie z. B. die Testamentsfälschung, die Verfälschung von Gold- und Silbermünzen, mit öffentlicher Strafe. Während dasselbe aber im übrigen keine Bestimmungen über die Bestrafung des Betrugs enthielt, und während die gemeinrechtliche Praxis das Gebiet des strafbaren Betrugs ebenfalls nicht als ein bestimmt und scharf begrenztes Gebiet auffaßte und dem richterlichen Ermessen folgeweise einen allzu großen Spielraum ließ, hat die moderne Gesetzgebung einen andern Weg eingeschlagen. Es werden nämlich einmal diejenigen betrügerischen Handlungen, welche sich zwar im allgemeinen als widerrechtliche, absichtliche Entstellungen der Wahrheit durch Mitteilung falscher oder Unterdrückung wahrer Thatsachen charakterisieren, im einzelnen aber den Thatbestand besonderer Verbrechen bilden, als solche behandelt und mit besondern Strafen belegt. Hierher gehört insbesondere der Meineid, ferner die falsche Anschuldigung, Münzfälschung, falsches Zeugnis, bezüglicher Bankrott und insbesondere die Urkundenfälschung (s. d.). Aber auch der B. an und für sich wird in der modernen Gesetzgebung, insbesondere auch nach englischem und französischem Strafrecht, mit Strafe bedroht, in der Regel jedoch nur dann, wenn dadurch einerseits ein Vermögensnachteil des Betrogenen oder eines Dritten und anderseits ein Vermögensvorteil des Betrügers oder eines Dritten beabsichtigt wurde. Das österreichische Strafgesetzbuch (§ 197-205) beschränkt den Begriff des Betrugs allerdings nicht auf Vermögensverletzungen, sondern straft den Betrüger auch dann, wenn seine Absicht auf etwas andres hinzielte. Das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs (§ 263) dagegen bestimmt hierüber folgendes: "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines andern dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Thatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird wegen Betrugs mit Gefängnis (bis zu 5 Jahren) bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 3000 Mk. sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann". Es ist dann noch weiter bestimmt, daß auch der Versuch des Betrugs strafbar sei, und daß, wenn ein B. gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begangen wird, die strafrechtliche Verfolgung nur auf Antrag des Verletzten eintreten soll. Der Begriff eines sogen. ausgezeichneten Betrugs, welcher nach den frühern Strafgesetzbüchern insbesondere von einem öffentlichen Beamten unter Mißbrauch seiner Amtsgewalt begangen wurde, findet sich in dem deutschen Strafgesetzbuch nicht. Dagegen bestimmt dasselbe § 264, daß derjenige, welcher bereits zweimal wegen Betrugs im Inland bestraft worden, wegen eines dritten Betrugs mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich mit Geldstrafe von 150 bis zu 6000 Mk., falls aber mildernde Umstände vorhanden, mit Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft werden soll. Im § 265 endlich ist noch verordnet, daß, wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, mit einer Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren und zugleich mit Geldstrafe von 150 bis zu 6000 Mk. und, falls mildernde Umstände vorhanden, mit Gefängnisstrafe (bis zu 5 Jahren) nicht unter 6 Monaten belegt werden soll. Vgl. Ortloff, Lüge, Fälschung und B. (Jena 1862); Merkel, Kriminalistische Abhandlungen, Bd. 2: "Lehre vom strafbaren B." (Leipz. 1867); Gryziecky, Studien über den strafbaren B. (Lemberg 1870); Merkel in Holtzendorffs "Handbuch des deutschen Strafrechts", Bd. 3, S. 750 ff.; Bd. 4, S. 432 ff. (Berl. 1874 ff.).

Betsaal, ein zum Gottesdienst bestimmter Saal, entweder für öffentliche Anstalten (z. B. Schulen) oder in Ländern, wo eine Religionspartei keine Kirchen haben darf, für die Mitglieder derselben; vgl. Bethaus.

Betsäule, frei stehender Pfeiler oder Säule aus Holz oder Stein mit spitzer Bekrönung, welche in einer Nische ein gemaltes, gemeißeltes oder geschnitztes Kruzifix oder ein Heiligenbild mit einem Weihwasserbecken darunter tragen und zur Verrichtung der Andacht für Wanderer dienen. Die Betsäulen wurden daher gewöhnlich an großen Heerstraßen, Kreuzwegen und auf Hügeln errichtet. Die bekanntesten und künstlerisch wertvollsten aus dem Mittelalter sind die romanische Predigersäule bei Regensburg mit 24 Reliefs, das 10 m hohe gotische Hochkreuz bei Bonn, 1332-49 errichtet, die B. bei Wiener -Neustadt von 1382 und die Spinnerin am Kreuz bei Wien von 1451.

Betsche, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Posen, Kreis Meseritz, an einem See, hat eine evangelische und eine kath. Pfarrkirche und (1880) 1921 Einw.

Betschuanen (Be-tschuana, Betjuana, Bechuana), ein ausgedehntes, zu dem großen Völkerkomplex der Bantu gehöriges Volk im S. und SO. des Binnenlandes von Südafrika, zwischen 28 und 16° südl. Br. (s. Karte "Kapland etc." und Tafel "Afrikanische Völker", Fig. 23). Sie zerfallen in 23 Stämme, von denen 12 im O. und 11 im W. wohnen und sonach zwei Hauptabteilungen repräsentieren: die Westbetschuanen oder Bakalahari und die Ostbetschuanen oder Basuto im weitern Sinn. Während die Westbetschuanen noch unabhängig sind, stehen die Ostbetschuanen unter der Herrschaft der Briten oder der holländischen Bauernrepubliken. Die B. stimmen unter sich in Hautfarbe, Körperbau, Sitten und Gebräuchen fast völlig überein. Ihre Hautfarbe ist ein reines Kaffeebraun, das nur mitunter eine lichtere oder eine schwärzlichere Schattierung annimmt, immer aber dunkler ist als die Farbe ihrer Vettern, der Kaffern. Ihr Wuchs ist schlank und ebenmäßig, ihre breite Gesichtsbildung mit flacher Nase und großen, aufgeworfenen Lippen nähert sich der der Neger, mit denen sie auch das kurze, krause Wollhaar gemein haben. In Bezug auf geistige Fähigkeiten stehen die B. den Kaffern nach, auch sind sie lange nicht so energisch und kriegerisch, vielmehr von heiterm, mildem und harmlosem Charakter, der ihre Fehden, in denen sie mit ihren Nachbarn um den Besitz von Herden, die Benutzung von Weideland und Quellen etc. fortwährend liegen, selten ein sehr blutiges Ende nehmen läßt. Dabei stehen sie unbezweifelt auf einer höhern Zivilisationsstufe, bewähren einen offenen Sinn, Liebe zur Unabhängigkeit und ein würdevolles Auftreten und überragen die Kaffern namentlich im Fleiß, im vollkommnern Ausbau ihrer Häuser und durch größere Geschicklichkeit in Handarbeiten, wie sich denn einige Stämme durch eine sehr ausgebildete Industrie auszeichnen. Eigentliche Sklaverei findet bei den B. nicht statt, doch vertreten bei ihnen die Balala, eine eigentümliche Abteilung der B., die arm, verachtet und ohne Eigentum unter ihnen zerstreut in den Wäldern wohnen, gewissermaßen die