Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Budgett

598

Budget - Budgett.

andre europäische Sprachen übergegangen ist und besonders im konstitutionellen Staatsrecht Aufnahme gefunden hat. Das Staatsbudget (Staatsgrundetat, Hauptfinanzetat, Staatshaushaltsetat, Finanzplan) ist die Darstellung und der Voranschlag der Ausgaben und Einnahmen für den ganzen Staat in einer bestimmten Periode. Es zerfällt daher in Einnahmebudget und Ausgabebudget. Jede dieser beiden Abteilungen stuft sich ab in Haupt- und in Spezialetats. Letztere sind die detaillierten Spezialvoranschläge für die Elementarverwaltungen (Bergamt, Zollbüreau, Lehranstalt etc.). Die einzelnen Posten derselben werden summarisch in Hauptrubriken als Hauptetats der einzelnen Hauptzweige der Verwaltung (für das gesamte Domänenwesen, die indirekten Steuern etc.) oder von Verwaltungsbezirken (Provinzen, Kreise) zusammengefaßt. Das Einnahmebudget enthält die Angabe aller vorhandenen Einnahmequellen und ihres wahrscheinlichen Ertrags sowie den Vorschlag der Mittel, durch welche das etwa noch Fehlende gedeckt werden soll. Das Ausgabebudget dagegen gibt den wahrscheinlichen Bedarf des Staats an nach seinen einzelnen Rubriken, den Kapiteln des Budgets. Der Zweck des Budgets, Erzielung dauernder Ordnung und zureichender Kontrolle im Staatshaushalt, läßt sich nur durch Aufstellung eines Bruttobudgets, d. h. eines solchen Budgets erreichen, in welchem die gesamten Einnahmen und Ausgaben und nicht bloß Nettoeinnahmen und Nettoausgaben, wie in dem sogen. Nettobudget, nachgewiesen werden; keine Einnahme darf wegen einer Disposition, die ihren Ertrag vorwegnimmt, keine Ausgabe deswegen, weil sie durch eine solche Vorwegnahme gedeckt ist, im B. unberücksichtigt bleiben. Die gewissen und bestimmten Etatsposten sind genau nach Menge und Art und nach der Zeit des Eingangs, bez. der Ausgabe, die unbestimmten nach Sätzen zu veranschlagen, die sich nach Gründen der Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit annähern. Im Interesse einer leichten Übersicht und Kontrolle sind Ordinarium und Extraordinarium, ebenso auch Personal- und Sachaufwand voneinander getrennt zu halten. Die Initiative zur Aufstellung des Budgets geht naturgemäß von der Regierung aus, indem zunächst für die einzelnen Verwaltungsstellen, dann für die Hauptverwaltungszweige der ordentliche und außerordentliche Bedarf ermittelt und hierauf die zur Deckung desselben erforderliche Einnahme in den Voranschlag ausgenommen wird. Ist auch die Entwerfung des Einnahmebudgets im wesentlichen Sache des Finanzministeriums, die der einzelnen Ausgabeetats Ausgabe derjenigen Ministerien, in deren Ressort die Verwendung des betreffenden Ausgabetitels gehört, so kann doch der ganze Budgetentwurf im Interesse einer einheitlich geordneten Staatswirtschaft nur vom gesamten Staatsministerium festgestellt werden. Bei repräsentativer Verfassung ist die Mitwirkung der Volksvertretung vorzugsweise eine negative, indem sie sich auf Prüfung des vorgelegten Entwurfs, Bewilligung der erforderlichen Mittel, Kontrolle der richtigen Verwendung für die genehmigten Zwecke, der gestatteten Transferierungen und Etatsüberschreitungen beschränkt. Doch können auch wohl von der Volksvertretung Anträge auf Aufnahme neuer Etatsposten, bez. Erhöhung von solchen gestellt werden. In Staaten mit dem Zweikammersystem ist die Zweite Kammer allein zu Streichungen und Abänderungen berechtigt, während die Erste Kammer nur das B. im ganzen, wie es aus der Beratung des Abgeordnetenhauses hervorgeht, bewilligen oder ablehnen kann. Das parlamentarische Budgetrecht hat nur dann eine Bedeutung, wenn es sich auf Bewilligung und Kontrolle der einzelnen Budgetposten erstreckt. Dasselbe kann jedoch illusorisch werden, wenn die Regierung nach Belieben Übertragungen vornehmen kann. So wurden in Frankreich in der Zeit von 1852 bis 1862 vom Gesetzgebenden Körper nur die Gesamtausgaben für die einzelnen Ministerien verwilligt, während der Kaiser die Verteilung auf die besondern Titel und Übertragungen (virements) der Überschüsse eines Postens auf einen andern verfügte. 1871 wurden diese Virements, ein Deckmantel der Willkür und des Unterschleifs, gesetzlich verboten. Der Zeitraum der Gültigkeit des Budgets heißt Finanzperiode, welche in den meisten großen Staaten 1 Jahr, in verschiedenen deutschen Ländern 2-3 Jahre (in Bayern früher 6 Jahre) umfaßt. Zu unterscheiden von derselben ist die Rechnungsperiode, d. h. die Zeit, nach deren Verlauf der formelle Abschluß der Rechnungen zum Zweck der Prüfung und Kontrolle ausgeführt wird. In einigen Ländern (z. B. Preußen) können auch nach Ablauf einer Finanzperiode die einmal bewilligten Einnahmen weitererhoben werden, bis ein Gesetz sie ändert, während in andern auch die Forterhebung ausdrücklich wieder bewilligt werden muß. Der Unzulänglichkeit des Budgets sollte nicht, wie oft empfohlen, durch niedrige Veranschlagung der Einnahmen und hohe Bemessung der Ausgaben, sondern durch möglichst gute Veranschlagung, dann durch zweckentsprechende Bestimmungen über Hilfsvorräte (supplementäre und außerordentliche Kredite in Frankreich), über zulässige Transferierungen und durch Nachtragsetats begegnet werden. Im übrigen sind Etatsüberschreitungen in den festgesetzten Titeln nachträglich von der Kammer zu genehmigen. Die für die feststehenden Staatsausgaben erforderlichen Ausgaben kehren längere Zeit alljährlich in gleicher Höhe wieder. Man hat empfohlen, dieselben als stabiles B. auszuscheiden, den Rest als wandelbares B. der jährlichen Bewilligung zu unterwerfen, das stabile B. aber periodisch (wie in den Niederlanden seit 1815, im Deutschen Reich der Militäretat) oder dauernd (wie in England die Ausgaben für die Staatsschuld, Gerichtshöfe, Zivilliste etc.) festzusetzen. Ebenso wie für den Staat werden auch für Gemeinden, Kreise etc. Budgets aufgestellt (vgl. Gemeindehaushalt). Vgl. v. Czörnig, Das österreichische B. im Vergleich mit jenen der vorzüglichsten andern europäischen Staaten (I.-3. Aufl., Wien 1863, 2 Bde.); Gneist, B. und Gesetz (Berl. 1867); Derselbe, Gesetz und B., konstitutionelle Streitfragen aus der preußischen Ministerkrisis vom März 1878 (das. 1879); Laband, Das Budgetrecht nach der preußischen Verfassungsurkunde (das. 1871); Seidler, B. und Budgetrecht (Wien 1885).

Budgett (spr. böddschet), Samuel, geb. 27. Juni 1794 zu Wrington in der engl. Grafschaft Somerset, der Sohn eines unbemittelten Dorfkrämers, wurde durch eisernen Fleiß und Tüchtigkeit einer der geachtetsten Vertreter des englischen Handelsstandes. Eine kleine Dorfkrämerei in Kingswood bei Bristol wurde von ihm zur ersten Warenhandlung von Bristol und zu einer der angesehensten Firmen Englands erhoben. Dieselbe hatte in den letzten Lebensjahren Budgetts einen jährlichen Umsatz von 16 Mill. Mk., dabei entfaltete B. eine segensreiche gemeinnützige Thätigkeit. Er starb 29. April 1851. Vgl. Arthur, Life of B. (neue Ausg., Lond. 1877).