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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bundesrat

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Bundesrat (Rechte).

deln und abzustimmen haben. Dazu kommt nun, daß der B. auch ein Organ der Reichsverwaltung ist, so daß die Bundesratsbevollmächtigten zugleich als Regierungsbeamte und insofern als Vertreter der den verbündeten Regierungen zustehenden Reichsgewalt erscheinen. Wie aber die Minister der konstitutionellen Einheitsstaaten (die Regierung) die Regierungsanträge und die Regierungsmaßregeln in den Kammern vertreten, so haben auch die Mitglieder des Bundesrats das Recht, im Reichstag zu erscheinen und den Standpunkt der verbündeten Regierungen in den einzelnen Fällen darzulegen. Zu eben demselben Zwecke können auch von dem B. besondere Kommissare ernannt werden. Auch ist es jedem Bevollmächtigten zum B. unbenommen, den Standpunkt der von ihm vertretenen Einzelregierung im Reichstag darzulegen, auch wenn ebendieser Standpunkt von der Majorität im B. nicht geteilt ward. Dazu kommt weiter, daß die Bevollmächtigten zum B., soweit es sich um ihre persönliche Stellung handelt, als diplomatische Vertreter ihrer Kabinette erscheinen, und die Reichsverfassung erklärt ausdrücklich: "Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrats den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren". Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 18) genießen daher die Bundesratsbevollmächtigten "gleich sonstigen Gesandten" das Recht der Exterritorialität.

Nach der Reichsverfassung (Art. 7) beschließt der B. 1) über die dem Reichstag zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse; 2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, insofern nicht durch Reichsgesetz etwas andres bestimmt ist; 3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. Hiernach ist also zunächst die Mitwirkung des Bundesrats in allen Zweigen der Reichsgesetzgebung erforderlich, namentlich auch bei Feststellung des Reichshaushaltsetats, welche im Weg der Reichsgesetzgebung erfolgt. Der B. beschließt daher über alle dem Reichstag zu machenden Gesetzvorlagen, über die von demselben hierüber gefaßten Beschlüsse und ebenso über die aus eigner Initiative des Reichstags hervorgegangenen Gesetzesvorschläge. Die für den Reichstag bestimmten Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrats im Namen des Kaisers durch den Reichskanzler an den Reichstag gebracht. Der B. hat ferner innerhalb der Zuständigkeit des Reichs die Befugnis, über die zur Ausführung von Reichsgesetzen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen zu beschließen. Allein dies Verordnungsrecht ist insofern ein beschränktes, als in gewissen Angelegenheiten das Recht zum Erlaß von Verordnungen und allgemeinen Instruktionen dem Kaiser übertragen ist, so namentlich in Angelegenheiten des Militärwesens, der Kriegsmarine, der Post- und Telegraphenverwaltung und des Konsulatswesens. In andern Fällen steht das Recht, die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, dem Reichskanzler zu oder einer bestimmten Reichsbehörde, oder es ist den Einzelstaaten überlassen, die zur Ausführung einer reichsgesetzlichen Bestimmung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Das betreffende Reichsgesetz bestimmt in solchen Fällen regelmäßig diejenige Stelle, welche die nötigen Ausführungsverordnungen und Instruktionen zu erlassen hat. Der B. erscheint aber auch insofern als ein Verwaltungsorgan des Reichs, als er über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze und der im Anschluß an diese getroffenen Verordnungsverfügungen hervortreten, zu beschließen hat. Hierdurch wird jedoch das dem Kaiser zustehende Recht, wonach dieser die Ausführung der Reichsgesetze zu überwachen hat, keineswegs geschmälert, denn die thatsächliche Abstellung solcher Mängel steht nicht dem B., der sie allerdings beschließen kann, sondern dem Kaiser und seinen Organen, d. h. dem Reichskanzler und den ihm unterstellten Reichsbehörden, zu. Wenn ferner Bundesmitglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, so können sie dazu im Weg der Exekution angehalten werden; die Beschlußfassung über eine solche Maßregel steht dem B., ihre Vollstreckung dem Kaiser zu (Reichsverfassung, Art. 19). Sollte ferner in einem Bundesstaat der Fall einer Justizverweigerung eintreten und auf gesetzlichem Weg ausreichende Hilfe nicht zu erlangen sein, so liegt es dem B. ob, erwiesene, nach der Verfassung und nach den Gesetzen des betreffenden Bundesstaats zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, welche zu der Beschwerde Anlaß gab, zu bewirken (Reichsverfassung, Art. 77). Ebenso sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörde zu entscheiden sind, auf Anrufen des einen Teils von dem B. zu erledigen. Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine bestimmte Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Teils der B. gütlich auszugleichen oder, wenn dies nicht gelingt, im Weg der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen (Reichsverfassung, Art. 76). Weiter ist auch hervorzuheben, daß eine etwanige Auslösung des Reichstags vor Ablauf der verfassungsmäßigen dreijährigen Legislaturperiode desselben von dem B. unter Zustimmung des Kaisers beschlossen werden kann (Reichsverfassung, Art. 24). Ferner ist der B. ganz besonders bei gewissen finanziellen Angelegenheiten des Reichs beteiligt. Denn nicht nur, daß dem B. gemeinschaftlich mit dem Reichstag die jährliche Feststellung des Reichshaushaltsetats obliegt, so gebührt dem B. auch z. B. die Beschlußfassung über die Finanzabschlüsse des Ertrags der Zölle und der Verbrauchssteuern und über die alljährliche Feststellung der von der Kasse eines jeden Bundesstaats an die Reichskasse abzuführenden Beträge (Reichsverfassung, Art. 39). Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist aber nicht nur dem Reichstag, sondern auch dem B. alljährlich von dem Reichskanzler Rechnung zu legen (Reichsverfassung, Art. 72). Endlich ist der B. auch bei der Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten des Reichs insofern beteiligt, als der Kaiser zur Erklärung des Kriegs im Namen des Reichs nur mit Zustimmung des Bundesrats berechtigt ist, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Handelt es sich ferner um den Abschluß von Verträgen mit fremden Staaten, welche sich aus Gegenstände beziehen, die verfassungsmäßig in den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung gehören, so ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrats erforderlich, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichstags (Reichsverfassung, Art. 11). Der B. versammelt sich übrigens nicht etwa aus eigner Initiative. Es ist vielmehr das Vorrecht des Kaisers (Reichsverfassung, Art. 12), den B. zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Der B. muß alljährlich berufen werden, und zwar kann derselbe