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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Bürgerausschuß - Bürgermeister.

plastisch-mimische Darstellerin in Deutschland umher und starb, seit den letzten Jahren erblindet, 24. Nov. 1833 in Frankfurt a. M. Man hat von ihr: "Gedichte" (Hamb. 1812), die Schauspiele: "Adelheid, Gräfin von Teck" (das. 1799), "Das Boukett" und "Die Heiratslustigen" (Lemgo 1801), den Roman "Irrgänge des weiblichen Herzens" (Altona 1799). Vgl. Ebeling, G. A. Bürger und Elise Hahn (2. Aufl., Leipz. 1870).

3) Hugo, Bühnendichter, s. Lubliner.

Bürgerausschuß, in den Freien Städten Hamburg und Lübeck (s. d.) ein Ausschuß der Volksvertretung (Bürgerschaft), welcher gewisse minder wichtige Funktionen der letztern wahrzunehmen und den Verkehr zwischen Senat und Bürgerschaft zu vermitteln hat; in Bremen Bürgeramt genannt.

Bürgergarden, s. Volksbewaffnung.

Bürgergehorsam (Bürgerstube), ehedem Bezeichnung für ein städtisches Gefängnis für Bürger zur Abbüßung von Disziplinar- und Polizeistrafen.

Bürgerkrieg, s. Krieg.

Bürgerkrone, s. Corona.

Bürgerliche Ehe, s. v. w. Zivilehe (s. d.).

Bürgerliche Nahrung, ehedem Inbegriff aller Gewerbe, welche vermöge städtischer Privilegien nur in den Städten auf Grund des Bürgerrechts getrieben werden konnten, wie es regelmäßig beim Handel, bei den zünftigen Gewerben und der Bierbrauerei der Fall war.

Bürgerlicher Tod (franz. Mort civile), Verlust der persönlichen Rechtsfähigkeit. Das römische Recht ließ einen solchen infolge einer capitis deminutio maxima eintreten, d. h. durch den Verlust der Freiheit, welcher den in feindliche Gefangenschaft Geratenen oder zu besonders schwerer Strafe Verurteilten traf. Eine Minderung der Rechtsfähigkeit, nämlich der Verlust des römischen Bürgerrechts, trat bei der capitis deminutio media ein, welche ebenfalls die Folge gewisser Verurteilungen war. An jene römisch-rechtlichen Bestimmungen knüpfte das ältere französische Recht an, indem es mit der Verurteilung zu gewissen lebenslänglichen Freiheitsstrafen die Rechtlosigkeit des also Bestraften verband. Nach verschiedenen Schwankungen der französischen Gesetzgebung in Ansehung dieses Rechtsinstituts wurde der bürgerliche Tod in der Napoleonischen Gesetzgebung als die Folge der Verurteilung zum Tod, zu lebenslänglichem Zwangsarbeit und zur Deportation sanktioniert. Die Erbschaft des Verurteilten wurde hiernach eröffnet, gleich als ob er nicht nur bürgerlich, sondern auch physisch tot wäre; seine etwanige Ehe galt als aufgelöst, er konnte keine anderweite rechtsgültige Ehe abschließen, konnte nicht vor Gericht auftreten und keine Rechtsgeschäfte abschließen. Indessen sind in neuerer Zeit Milderungen in diesem System eingetreten. Das Gesetz vom 31. Mai 1854 läßt jedoch für die zu lebenslänglicher Zwangsarbeit Verurteilten immer noch die Erwerbs- und Testierunfähigkeit eintreten. Das Gesetz vom 25. März 1873 über die nach Neukaledonien Deportierten enthält mildere Bestimmungen. Aus dem französischen Recht war die Nebenstrafe des bürgerlichen Todes vielfach auch in die Gesetzgebung andrer Länder Europas, ja selbst Amerikas übergegangen, namentlich auch in die Strafgesetze einzelner deutscher Staaten und in das österreichische Strafrecht. Indessen ist der bürgerliche Tod dort allenthalben wieder beseitigt. Das ältere deutsche Recht kannte eine direkte Vernichtung der Persönlichkeit (consumtio famae) in seiner Friedlosigkeit (s. d.), welche die Folge der Oberacht war. Das heutige deutsche Strafrecht kennt nur noch gewisse Verminderungen der Rechtsfähigkeit, welche infolge strafbarer Handlungen eintreten und sich als eine Schmälerung der bürgerlichen Ehrenrechte darstellen. Das Reichsstrafgesetzbuch macht in dieser Hinsicht folgende Unterscheidungen: 1) dauernde Unfähigkeit zum Dienst in dem Reichsheer und der Marine und zur Bekleidung öffentlicher Ämter als gesetzliche Wirkung der Verurteilung zur Zuchthausstrafe; 2) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Gemäßheit richterlichen Erkenntnisses auf 2-10 Jahre neben jeder Zuchthausstrafe und auf 1-5 Jahre neben Gefängnisstrafe von mindestens 3 Monaten in Fällen, wo das Gesetz dies ausdrücklich zuläßt oder Gefängnisstrafe wegen mildernder Umstände an die Stelle der Zuchthausstrafe tritt, womit auf die Dauer der Verlust aller öffentlichen Ämter und Würden sowie auf die im Urteil bestimmte Zeit die Unfähigkeit zum Tragen der Landeskokarde, zum Eintritt in Heer oder Marine, zur Erlangung öffentlicher Ämter und Würden, zur Ausübung politischer Rechte, zur Zeugenschaft bei Aufnahme von Urkunden und zur Übernahme einer Vormundschaft oder gerichtlichen Beistandsleistung verknüpft ist; 3) bloße Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf 1-5 Jahre neben Gefängnisstrafe, neben welcher die bürgerlichen Ehrenrechte hätten aberkannt werden können; 4) Zulässigkeit von Polizeiaufsicht neben Freiheitsstrafe in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

Bürgerliches Recht, s. Zivilrecht.

Bürgermeister (früher Burgemeister, v. mittelhochd. burc, d. h. Stadt), der oberste Verwaltungsbeamte einer städtischen, nach der Ausdrucksweise einer Anzahl neuerer Gemeindeordnungen auch einer ländlichen Gemeinde. B. entstanden (nach dem Vorbild der römischen Konsuln) im 13. Jahrh., als die Bewohner der Städte durch Waffengewalt oder friedliche Übereinkunft die Vogtei weltlicher und geistlicher Fürsten mehr und mehr beschränkten und durch Handel und Gewerbe den Kaisern und Landesherrn immer wichtiger wurden. Mit dem Recht, einen B. zu wählen, hatten die Städte ihre Verfassung vollendet; sie standen dadurch selbständig da, frei vom Einfluß landesherrliche Behörden, bis mit der Ausbildung der Landeshoheit in neuerer Zeit die Landesregierungen wieder Einfluß gewannen und die Stadträte samt Bürgermeistern als Unterbehörden sich unterordnete. In den meisten Ländern geben die B. aus einer freien, jedoch in der Regel mehr oder weniger indirekten Wahl der Gemeindeangehörigen hervor; doch kommt es auch vor, daß dieselben von der Regierung ernannt werden, wie dies in Frankreich von jeher die Regel gelesen ist. Nach den meisten neuern Gemeindegesetzgebungen erfolgt die Wahl der B. nur auf eine bestimmte Reihe von Jahren (3, 6, 12 Jahre), nach deren Ablauf sie sich einer Wiederwahl zu unterwerfen haben. Dieselben bedürfen der Bestätigung der Regierung. Zuweilen werden sie auf Lebenszeit gewählt, wie in Sachsen; anderwärts erfolgt die erste oder wenigstens eine abermalige Wiederwahl auf Lebenszeit. Wo die Gemeinde bloß durch ein einziges kollegiales Organ vertreten wird, ist der B. in der Regel Mitglied und Vorsitzender desselben; wo dagegen der Dualismus in der Gemeindevertretung herrscht, ist er nur Mitglied und Vorsitzender des für die ausübende Verwaltung bestimmten Organs (Gemeinderats, Stadtrats, Magistrats). Der Wirkungskreis des Bürgermeisters begreift der Hauptsache nach die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftsganges der städtischen Verwaltung in sich, insbesondere die Verteilung der Geschäfte unter die