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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Dänemark

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Dänemark (Landwirtschaft).

Landwirtschaft.

Fast bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts stand der Ackerbau in D. auf einer sehr niedrigen Stufe, woran besonders die Abhängigkeit der Bauern (namentlich die "Vornedskab", eine Art von Leibeigenschaft auf den Inseln) und die "Gemeinschaft des Bodens" die Schuld trugen. Friedrich IV. (1699-1730) hatte wohl die "Vornedskab" aufgehoben, aber statt dieser wurde später der "Stavnsbaand" im ganzen Land eingeführt, wodurch die Bauern als militärpflichtig gezwungen wurden, bis ins höhere Mannesalter auf dem Gut ihres Herrn zu verbleiben. Erst 1781 wurde die "Gemeinschaft des Bodens" abgeschafft und den Bauern dann erlaubt, Frondienste und Zehnten durch Geld abzulösen. Am 20. Jan. 1788 wurde durch Verordnung der "Stavnsbaand" aufgehoben. Später begannen die Arbeiten zur Herstellung einer neuen Matrikel (Flurbuch), die aber erst um die Mitte unsers Jahrhunderts beendet wurden. Der Normalboden, d. h. der beste Boden des Landes, ist in dieser Matrikel mit der Zahl 24 bezeichnet, so wie man ihn bei dem Dorf Karlslunde im Amt Kopenhagen fand, wo er in einer Tiefe von 47 cm wenig Kalk, 4/12 schwarze Dammerde, 3/12 Thon und 5/12 Sand enthält, und durch sorgfältige Berechnung gelangte man zu der Bestimmung, daß 28,000 qm (= 2,83 Hektar) Land zur Taxe 24 eine Tonne Hartkorn ausmachen sollten und für die Waldungen das Doppelte. Nur für Bornholm wurden 19,350 qm als Einheit angenommen, so daß also hier eine Tonne Hartkorn nur etwa zwei Drittel einer Tonne Hartkorn des übrigen Landes ist. Auf den Inseln enthält eine Tonne Hartkorn durchschnittlich 5,5 Hektar, in Jütland durchschnittlich 14,5 Hektar, im ganzen D. 9,6 Hektar. Das gesamte Areal der Äcker und Wiesen nebst der Hälfte des Hartkorns der Wälder, weil diese nach einer alten Matrikel veranschlagt sind, betrug 1. April 1873: 376,154 Ton. Hartkorn, wozu man noch 8780 T. Bornholmer Hartkorn fügen muß. Von diesen 376,154 T. Hartkorn fallen 6878 T. auf die Städte und 369,276 T. auf die Landgüter. Letztere verteilen sich auf folgende Weise:

Größe jedes Landguts Auf den Inseln In Jütland Insgesamt

Zahl Areal in Tonnen Hartkorn Zahl Areal in Tonnen Hartkorn Zahl Areal in Tonnen Hartkorn

über 12 Tonnen 1069 33953 787 18289 1856 52242

2-12 Tonnen 25 308 136710 26298 109066 51606 245776

1-2 Tonnen 6279 9135 13074 18878 19353 28013

Unter 1 Tonne 67574 18583 63588 20227 131162 38810

Katen ohne Land 11788 - 19465 - 31253 -

Die Güter mit über 12 T. Hartkorn sind die sogen. Haupthöfe; die größten Haupthöfe gehören größtenteils zu Grafschaften, Baronien und Stammhäusern, welche jedoch seit 1849 nicht mehr errichtet werden dürfen. Die Güter mit 1 (oder 2) bis 12 T. Hartkorn sind die sogen. Bauerngüter oder Höfe. Die Güter mit weniger als 1 T. Hartkorn (Katen) werden "Häuser" genannt. Die "Höfe" und Katen verteilten sich 1873, nach der Art des Besitzes, auf folgende Weise. Während der dänische Bauer vor 100 Jahren beinahe nie in selbständigem Besitz des Hofs war, zählte man 1. April 1873: 63,984 Höfe mit 282,418 T. Hartkorn in selbständigem Besitz und in "Erbpacht mit Recht zum Verkauf und zur Verpfändung" (davon 25,646 mit 143,663 T. Hartkorn auf den Inseln und 38,338 mit 138,755 T. Hartkorn in Jütland) und 8831 Höfe mit 43,613 T. Hartkorn in Erbpacht und Pacht auf Lebenszeit (davon 7010 mit 36,135 T. Hartkorn auf den Inseln und 1821 mit 7478 T. Hartkorn in Jütland), ferner 106,477 Katen mit 31,482 T. Hartkorn in selbständigem Besitz und in Erbpacht (davon 47,143 mit 12,485 T. Hartkorn auf den Inseln und 59,334 mit 18,997 T. Hartkorn in Jütland) und 24,685 andre Katen mit 7328 T. Hartkorn (davon 20,431 mit 6098 T. Hartkorn auf den Inseln und 4254 mit 1230 T. Hartkorn in Jütland), endlich 19,638 Katen ohne Land in selbständigem Besitz und in Erbpacht (davon 6143 auf den Inseln und 13,495 in Jütland) und 11,615 andre Katen ohne Land (davon 5645 auf den Inseln und 5970 in Jütland).

Die Zahl der Höfe "in selbständigem Besitz" hat sich in den letzten Jahrzehnten sehr vergrößert, nicht allein infolge der Einführung der Konstitution (1849), sondern auch dank den Bemühungen der Gesellschaft der Bauernfreunde. Der frühere Unterschied zwischen dem "privilegierten" und dem "unprivilegierten" Hartkorn wurde, auch formaliter, durch ein Gesetz vom 27. Juni 1850 aufgehoben, sowohl hinsichtlich der Steuern als der Kommunalabgaben. Die dadurch Betroffenen wurden vom Staat entschädigt und zwar durch Obligationen, die auf den 15fachen (für diejenigen, welche unter 200 T. Hartkorn besaßen, den 20fachen) Betrag der Abgabenerhöhung lauteten. Der Bildung von übergroßen Gütern hat man entgegengewirkt, indem es mit der unten genannten Ausnahme verboten ist, Bauerngut einem "Haupthof" einzuverleiben. Bauernhöfe zu parzellieren, ist zwar gestattet; doch muß ein Areal von mindestens 2 T. Hartkorn als Rest verbleiben. Um den selbständigen Besitz der "Bauernhöfe" zu fördern, hatte der Staat sehr günstige Bedingungen festgestellt, durch welche der Übergang von der Pacht zum eignen Besitz auf den Staatsgütern den Pachtern und ihrer Familie sehr erleichtert wurde. Um aber auch die Verkäufer zu ermuntern, ist es durch verschiedene Gesetze für eine Reihe von Jahren den Gutsherren erlaubt worden, für jedes Quantum Hartkorn, welches zu eignem Besitz verkauft wird, ein Neuntel des Quantums aus dem restierenden Hartkorn als "freies Land" auszunehmen und als Land des "Haupthofs" zu betrachten. Den Pachter als solchen hat man dadurch begünstigt, daß die Summe, welche er beim Antritt der Pacht erlegen soll, seiner Familie teilweise zurückbezahlt werden kann, wenn er binnen kurzer Zeit nach der Übernahme der Pacht stirbt. Außer der Antrittssumme hat der Pachter dem Gutsherrn verschiedene Ablösungssummen für Frondienst etc. zu bezahlen; die Leistung dieser Dienste in Natura ist jetzt verhältnismäßig selten. Zu weiterer Förderung des Bauernstandes hat der Staat den "Pachtzwang" eingeführt, d. h. es sollen die "Höfe" etc., welche nicht von den Besitzern selbst bebaut werden, in Pacht (welche immer für die Lebenszeit des Pachters und seiner Frau gilt) gegeben werden. Die Pachtfrage, welche eine sehr große Rolle in der innern Politik Dänemarks seit 1849 gespielt hat, verliert allmählich ihre Bedeutung, je mehr das Bauerngut in selbstän-^[folgende Seite]