Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Deutschland

891

Deutschland (Geschichte 1849. Scheitern der Einheitsbestrebungen).

verlangte Ermächtigung zu Unterhandlungen mit Österreich nach heftiger Debatte (11.-13. Jan. 1849) nur mit 261 gegen 224 Stimmen erteilt, und 60 Österreicher protestierten von vornherein gegen jeden Beschluß, der den Ausschluß Österreichs herbeiführe. Der Antrag, daß die Würde des Reichsoberhauptes einem der regierenden deutschen Fürsten übertragen werde, ward 19. Jan. mit 258 gegen 211 Stimmen angenommen, die Erblichkeit der Würde aber verworfen und nur der Titel "Kaiser von D." mit 214 gegen 205 Stimmen zugestanden (25. Jan.). Hiermit war 30. Jan. 1849 die erste Lesung des Verfassungsentwurfs beendet. Österreich protestierte dagegen 4. Febr. und veranlaßte die Bildung eines "großdeutschen Klubs", schnitt aber selbst jede Verständigung mit der deutschen Zentralgewalt ab, indem es 7. März eine österreichische Verfassung oktroyierte, welche ganz Österreich mit Ungarn und Lombardo-Venetien für eine unteilbare konstitutionelle Monarchie erklärte; es war für Österreich fortan im neuen deutschen Bundesstaat kein Platz, wenn es sich nicht zum unbedingten Herrscher desselben aufschwingen konnte. Nun beantragte selbst ein bisheriger Gegner der erbkaiserlichen Partei, Welcker, 12. März, die Verfassung, wie sie vorliege, sofort ohne zweite und dritte Lesung endgültig anzunehmen, etwanige Verbesserungen einem nächsten Reichstag vorzubehalten und die erbliche Kaiserwürde dem König von Preußen zu übertragen. Durch die vereinten Anstrengungen der Gegner der Kleindeutschen ward 21. März die Ablehnung dieses Antrags mit 283 gegen 252 Stimmen erreicht. Die Beratung über die Verfassung ging also ihren regelmäßigen Gang weiter. Mit äußerster Kraftanspannung setzte die Einheitspartei, 267 gegen 263 Stimmen, 27. März die Erblichkeit der Kaiserwürde durch. Am 28. März fand die Kaiserwahl statt: von 538 Anwesenden wählten 290 den König von Preußen (248 enthielten sich der Abstimmung). Unter Glockengeläute und Kanonendonner wurde die Wahl Friedrich Wilhelms IV. zum erblichen Kaiser von D. proklamiert. Hiermit war die Reichsverfassung, der im voraus 28 Regierungen sich unterwerfen zu wollen erklärt hatten, abgeschlossen; ihre Publikation erfolgte 29. März 1849.

Die Reichsverfassung beschränkte die Rechte der Einzelstaaten nicht unbedeutend: sie verloren das Recht, eigne Gesandte zu halten, ihre Truppenmacht wurde der Zentralgewalt untergeordnet u. dgl. Der Reichsgewalt war die oberste Gesetzgebung vorbehalten. Der Kaiser übt seine Gewalt durch verantwortliche Minister, erklärt Krieg und schließt Frieden, beruft und schließt den Reichstag, welcher in ein Staatenhaus und ein Volkshaus zerfällt. Das erstere bilden die Vertreter der einzelnen Staaten, welche zur Hälfte die Regierung, zur Hälfte die Volksvertretung des einzelnen Staats ernennt; das Volkshaus wird durch allgemeine, direkte Wahlen (auf 100,000 Seelen ein Abgeordneter) gebildet. Den Beschlüssen des Reichstags gegenüber hatte der Kaiser nur ein suspensives Veto, eine Bestimmung von geringer politischer Bedeutung, welche jedoch die Autorität des Reichsoberhauptes von vorherein zu sehr schwächte. Der radikal-demokratische Charakter der Verfassung prägte sich namentlich im sechsten Abschnitt aus, welcher die "Grundrechte des deutschen Volkes" enthielt: unbeschränkte Freizügigkeit, unbedingte Preßfreiheit, welche selbst nicht durch Konzessionen, Kautionen und Staatsauflagen beschränkt werden darf, volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, Aufhebung der Staatskirchen, Gleichheit der bürgerlichen Rechte ohne Rücksicht auf Stand und Glauben, Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, Unentgeltlichkeit des Volksunterrichts, fast unbeschränktes Vereins- und Versammlungsrecht, Abschaffung der Adels und aller Titel: Grundsätze, die teilweise das politisch noch unreife Volk selbst nicht durchgeführt hätte sehen mögen, viel weniger die Regierungen. Gleichwohl war die Reichsverfassung lebens- und verbesserungsfähig, und es kam nur darauf an, ob der Fürst, dem die Nation die Reichsgewalt anvertraute, entschlossen war, sie zu verwirklichen. Noch schien der Einheitsdrang mächtig genug, um den Widerstand, der sich gegen das neue Reich regte, im Verein mit Preußens Kraft niederzuwerfen.

Aber Friedrich Wilhelm vermochte diesen Entschluß nicht zu fassen. Zwar erkannte er wohl, daß Deutschlands Macht und Einheit nur in der Richtung zu finden war, welche die Mehrheit des Frankfurter Parlaments, Männer, deren Mäßigung, Besonnenheit und Loyalität er anerkennen mußte, in den letzten entscheidenden Beschlüssen eingeschlagen hatte. Aber seinen romantischen Vorurteilen widerstrebte es, die Kaiserkrone aus der Hand der "Revolution", wie er die Bewegung von 1848 nannte, zu empfangen. Er erklärte daher der Kaiserdeputation in feierlicher Audienz im königlichen Schloß zu Berlin 3. April 1849, daß die Wahl ihm ein Anrecht gebe, dessen Wert er zu schätzen wisse, daß er sie aber ohne das freie Einverständnis der Fürsten und Freien Städte Deutschlands nicht annehmen könne. Eine Note des preußischen Ministeriums vom 4. April bestätigte die Absicht des Königs, die deutsche Verfassung auf dem Weg der Vereinbarung zu stande zu bringen, und lud die deutschen Regierungen ein, zu diesem Zweck Bevollmächtigte nach Frankfurt zu senden. Die Nationalversammlung ernannte 11. April ihrerseits hierzu einen Dreißigerausschuß. Noch war die Sache nicht hoffnungslos. Österreich hatte zwar seine Abgeordneten zurückgerufen und damit kundgethan, daß es sich nicht gutwillig fügen werde. Aber damals erlitten seine Heere in Ungarn Niederlage auf Niederlage, die es dem Untergang nahebrachten. Am 14. April übergaben die Vertreter der 28 Regierungen dem preußischen Bevollmächtigten in Frankfurt a. M. eine Note, in der sie der Wahl des Königs von Preußen zum Kaiser und der Reichsverfassung zustimmten. Allerdings fehlten die vier Königreiche. Aber König Wilhelm von Württemberg, der zuerst mit Entschiedenheit verkündet hatte, er unterwerfe sich keinem Hohenzoller, fügte sich 24. April aus Furcht vor einem Volksaufstand, und in Bayern, Sachsen und Hannover drängte ein großer Teil der Bevölkerung zu demselben Entschluß. Am 21. April nahm die preußische Zweite Kammer einen Antrag von Rodbertus auf Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der deutschen Reichsverfassung an und stellte ihren Beistand der Regierung zur Verfügung.

Jedoch gerade dieser Beschluß, welcher als ein Eingriff in die königlichen Prärogativen aufgefaßt wurde, verhalf der reaktionären Strömung in Berlin zum Sieg. Am 27. April wurde die Kammer aufgelöst, und in einer Note an die deutsche Zentralgewalt vom 28. April verwandelte die preußische Regierung die bedingte Ablehnung der Kaiserkrone in eine unbedingte, indem sie zugleich erklärte, daß, wenn die Nationalversammlung nicht auf eine Vereinbarung mit den Regierungen eingehe, diese selbst eine Verfassung oktroyieren müßten. Durch diese unnötige und auch gar nicht ausführbare Drohung warf der preußische König dem Frankfurter Parlament den Fehdehandschuh hin und überlieferte einen großen Teil Deutschlands aufs neue der Revo-^[folgende Seite]