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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Deviieren; Deville; Déville lès Rouen; Devīsen; Devitrifizieren; Devizes; Devoilieren; Devoir; Devol; Devolution

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Deviieren - Devolution.

weit dafür auf, als sie für Fehler des Schiffers haften; wo die D. mit Wissen und Willen des Assekurierten vorgenommen wurde, betrachten sie dieselbe als eine Verletzung des Kontrakts, die sie von jeder Verpflichtung entbindet. Nach englischem und französischem Recht haftet der Versicherer für die nach einer D. vorgekommenen Unfälle überhaupt nicht. S. auch Bodmerei. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, § 478 ff., 693, 694, 818. - In der Schießkunst ist D. s. v. w. Seitenabweichung. Auch bezeichnet man damit die Ablenkung der Magnetnadel auf einem Schiff durch das auf demselben befindliche Eisen.

Deviieren (lat.), vom rechten Weg abkommen.

Deville (spr. döwíl), 1) Achille, franz. Altertumsforscher, geb. 1789 zu Paris, trat zuerst mit einer metrischen Übersetzung von Vergils "Bucolica" (1813) an die Öffentlichkeit und widmete sich dann archäologischen Studien. Seit 1827 in Rouen als Steuerbeamter angestellt, wurde er in der Folge Direktor des dortigen Museums für Altertümer und starb 10. Jan. 1875 in Paris. Außer mehreren lokalgeschichtlichen Werken (über die Abtei St.-Georges de Bocherville, das Schloß Gaillard, die Kathedrale zu Rouen, das Château Tancarville u. a.) schrieb er: "Chants bucoliques" (1856); "Essai sur l'exile d'Ovide" (1859) und "Histoire de l'art de la verrerie dans l'antiquité" (1874, mit 113 Tafeln).

2) Charles, Chemiker, s. Sainte-Claire Deville.

Déville lès Rouen (spr. dewil lä ruang), Stadt im franz. Departement Niederseine, Arrondissement Rouen, 5 km nordwestlich von Rouen, mit (1876) 4183 Einw., Maschinenbauwerkstätten, Baumwollspinnereien, Webereien und Druckereien.

Devīsen (franz., v. mittellat. divisa, "Unterscheidungszeichen"), Sinn- oder Wahlsprüche, namentlich solche, die in der Heraldik vorkommen. In letzterer Beziehung unterscheidet man zwei Arten von D.: sinnbildliche Figuren (Embleme), die an untergeordneten Stellen der Wappen angebracht werden (engl. badge), wie z. B. in England die weiße und die rote Rose der Häuser York und Lancaster u. a., und Wortdevisen oder eigentliche Wahlsprüche. Letztere werden meist auf fliegenden Bändern unter oder über dem Wappenschild angebracht und bestehen größtenteils in kurzen Kernsprüchen, die in Beziehung zu einer That, Begebenheit etc. stehen, z. B. Suum cuique (Preußen), Viribus unitis (Österreich), Dieu et mon droit (England), In my defense (Schottland) oder C'est mon plaisir (Larochefoucauld), Vendée, Bordeaux, Vendée (Larochejacquelein), Che sarà sarà (Bedford), Ich dien' (Prinz von Wales) etc. Von der Devise ist das Cry de guerre (Schlachtruf) zu unterscheiden, welches ebenfalls auf fliegenden Zetteln sich mitunter bei Wappen angebracht findet (vgl. Cri). Dasselbe bezeichnet das im Mittelalter übliche Feldgeschrei, an welchem die kämpfenden Parteien sich erkannten. Hierzu ist zu zählen das bekannte: Hie Welf! Hie Waiblingen!, ferner das Montjoie Saint-Denis (Frankreich), Haro Haro (Normannen) und das türkische Allah il Allah. Bei deutschen Wappen kommen D. seltener und fast nur bei solchen des hohen und höchsten Adels vor. Häufiger werden dieselben bei französischen und am meisten bei englischen Wappen angetroffen. Bei Festen pflegte man im Mittelalter D. an Triumphbogen, auf Fahnen, Schiffen etc. wie später auch an Thüren und Decken der Häuser anzubringen. Übrigens erscheinen schon in den "Sieben Helden vor Theben" von Äschylos die Kämpfer alle mit D. auf ihren Schilden, und Gleiches wird von Xenophon über die Schilde der Lakedämonier und Sikyonier berichtet. Eine große Rolle spielen die D. auch in den alten Stammbüchern. Vgl. v. Radowitz, Die D. und Mottos des spätern Mittelalters (Stuttg. 1850); Chassant, Dictionnaire des devises historiques et héraldiques (Par. 1878, 3 Bde.); Dielitz, Die Wahl- und Denksprüche, Feldgeschreie etc. (Görl. 1882). - In der Konditorei sind D. kleine allegorische oder symbolische Figürchen von gewöhnlichem Teig, in denen Zettel mit D. enthalten sind; in der kaufmännischen Sprache s. v. w. Wechsel auf ausländische Plätze.

Devitrifizieren (neulat.), entglasen.

Devizes (spr. diwēīsis), alte, wohlhabende Stadt in Wiltshire (England), in der fruchtbaren Ebene von Pewsey, 131 m ü. M., am Kennetkanal gelegen, hat eine in Ruinen liegende Feste Heinrichs I., ein Museum, Irrenhaus, Gefängnis, etwas Seidenmanufaktur, Malzdarren und (1881) 6645 Einw.

Devoilieren (franz., spr. döwŏal-), entschleiern.

Devoir (franz., spr. döwŏahr), Schuldigkeit, Pflicht.

Devol ("Teufel"), Fluß in Türkisch-Albanien, entspringt am Grammosberg, welcher in der nördlichen Fortsetzung der Pinduskette liegt, durchfließt, durch einen Abfluß des langgestreckten Wentroksees verstärkt, den Swirinasee, dann ein noch völlig unbekanntes Bergland südöstlich von Elbassan, vereinigt sich etwa 40 km vor seiner Mündung mit dem Ljumi-Beratit, nimmt nun den Namen Semeni oder Ergent an und mündet zwischen Valona und Durazzo in das Adriatische Meer. Bis heute gehört sein Gebiet zu den unbekanntesten Teilen Europas.

Devolution (lat.), eigentlich Wegwälzung, Überwälzung, hat in der Rechtswissenschaft verschiedene Bedeutungen. Namentlich bezeichnet es Heimfall oder Vererbung eines Vermögensobjekts an einen andern Besitzer; im besondern Sinn bezeichnet Devolutionsrecht das Rechtsverhältnis, nach welchem das Vermögen eines verstorbenen Ehegatten dem Eigentum nach den Kindern zufällt, so daß dem überlebenden Ehegatten nur der Nießbrauch verbleibt. Devolutiveffekt hat ein Rechtsmittel, wenn durch dessen Einwendung die Rechtssache an einen höhern Richter (vom judex a quo an den judex ad quem) gebracht (devolviert) wird, wie namentlich die Berufung, die Beschwerde und Revision. Devolutionsrecht ist das in der hierarchischen Ordnung unmittelbar begründete allgemeine Recht, vermöge dessen der höhere Kirchenobere dann thätig werden darf, sobald der ihm unmittelbar Untergeordnete seiner Pflicht entweder nicht oder doch nicht in der gesetzlichen Weise genügt. Unter den Verhältnissen, in denen das Devolutionsrecht in Ausübung kommen kann, ist schon durch das dritte Konzil vom Lateran (1179) die Verleihung der Kirchenämter besonders hervorgehoben. Hier gilt die allgemeine Regel, daß, sobald der zur Provision Berechtigte die Besetzung des Amtes nicht den kanonisch-rechtlichen Satzungen gemäß, also namentlich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vornimmt, sein Recht sofort, und ohne daß es noch einer besondern Erinnerung bedarf, für diesmal verloren geht, immer jedoch unter der Voraussetzung eines wirklichen Verschuldens, weshalb z. B. dieser Verlust dann nicht eintritt, sobald dem Berechtigten irgend ein faktisches oder rechtliches Hindernis entgegenstand. So devolviert z. B. das Besetzungsrecht vom Kapitel an den Bischof, von diesem an den Erzbischof und von dem letztern an den Papst selbst. In der evangelischen Kirche kann das Devolutionsrecht im wahren Sinne nur dann vorkommen, wenn der Patron entweder die Präsentationsfrist versäumt, oder simonisch oder einen