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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Ehe

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Ehe (Auflösung).

den kirchlichen Satzungen nicht mehr den Charakter zwingender Gesetze, sondern nur die Bedeutung von Vorschriften beanspruchen, welche das Gewissen der einzelnen Katholiken binden. In privatrechtlicher Hinsicht ist das Eherecht, d. h. der Inbegriff der auf die E. bezüglichen Rechtsnormen, von jeher Gegenstand der weltlichen Gesetzgebung gewesen. Aber gerade in Ansehung der Wirkungen, welche die E. auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten ausübt (eheliches Güterrecht), ist in Deutschland keineswegs ein einheitliches Rechtssystem zur Geltung gelangt. Nur teilweise fanden die Bestimmungen des römischen Rechts Eingang, und auf keinem Rechtsgebiet ist die Zerrissenheit eine gleich große und das Bedürfnis nach Abhilfe ein dringenderes als auf demjenigen des ehelichen Güterrechts. Das in Vorbereitung befindliche allgemeine deutsche bürgerliche Gesetzbuch wird auch hier die so nötige Rechtseinheit bringen (s. Güterrecht der Ehegatten). Im übrigen schulden sich die Ehegatten eheliche Treue und eheliche Pflicht. Sie können nicht zum Zeugnis gegenüber dem Gatten gezwungen werden. Den Wohnort bestimmt der Ehemann. Er kann von der Frau häusliche Dienste verlangen. Dafür hat die Frau von dem Ehemann standesgemäßen Unterhalt zu beanspruchen. Dieselbe kann sich ohne Zustimmung des Mannes nicht vertragsmäßig verpflichten, wofern sie nicht eine Handelsfrau ist. In häuslichen Geschäften hat jedoch das deutsche Recht der Ehefrau eine gewisse Vertragsfähigkeit eingeräumt (sogen. Schlüsselrecht). Die Frau teilt den Namen, den Rang, Stand und Gerichtsstand des Mannes, sofern es sich um eine vollwirksame und nicht etwa um eine morganatische E. handelt. Diese Rechte verbleiben ihr auch im Witwenstand. Kinder aus einer legitimen E. sind gleichfalls legitim. Die Ehefrau kann gegen den Ehemann auf Anerkennung der ehelichen Kinder klagen. Durch nachfolgende E. (per subsequens matrimonium) können auch außereheliche Kinder die Rechte von ehelichen erhalten. Die Eltern haben die Pflicht, ihre Kinder zu erhalten und zu erziehen. Auf der andern Seite ist für dieselben die elterliche und für den Vater insbesondere die väterliche Gewalt begründet.

Auflösung der Ehe.

Eine E. wird entweder so getrennt, daß sie gänzlich aufhört, daß also eine neue E. möglich, oder so, daß nur das eheliche Zusammenleben, nicht aber das Eheband selbst gelöst wird, also eine neue E. nicht möglich ist. Der erstere Fall liegt vor bei dem Tod eines Ehegatten, bei richterlicher Nullitätserklärung sowie bei der Ehescheidung. Der letzte Fall, die dauernde Scheidung von Tisch und Bett, Separatio perpetua quoad mensam et torum, ist nur der katholischen Kirche bekannt. Eine zeitweilige Scheidung von Tisch und Bett aber kennen beide Kirchen. Bei vorliegender Nichtigkeit würde es eigentlich einer besondern Nichtigkeitsklage nicht bedürfen; es sind aber doch Klagen gegeben, welche auf die Nullitätserklärung der E. gehen, sogen. Nullitätsklagen, wobei natürlich nur die trennenden, nicht die zu beseitigenden Ehehindernisse entscheiden. Die Nichtigkeitsklage wird begründet durch Seelenstörungen, durch den Mangel des gesetzlichen Alters, durch geflissentliche Verheimlichung solcher Übel, welche außerdem in die Sinne gefallen sein würden und namentlich den Zwecken der E. mittelbar oder unmittelbar hinderlich sind, durch Körpergebrechen und Mängel, die, als nicht sofort in die Sinne fallend, dem andern Teil unbekannt blieben, und wodurch die Begattung und Kindererzeugung entweder ganz verhindert oder bedeutend erschwert, oder der natürliche Antrieb dazu unterdrückt oder die Besorgnis der Ansteckung und Übertragung auf die Kinder gerechtfertigt wird. Was die Trennung einer rechtsgültigen E. anbelangt (Ehescheidung, divortium), so bestand bei den Römern vollkommene Scheidungsfreiheit; jeder der Ehegatten konnte die E. einseitig auflösen (repudium mittere). Eine Auflösung mit gegenseitiger Übereinstimmung (divortium bona gratia) war ganz ohne nachteilige Folgen für die beiden Parteien; hatte dagegen der eine Ehegatte dem andern einseitig die E. ohne Grund aufgekündigt, oder hatte er ihm gegründete Ursache zur Auflösung der E. gegeben, so waren gewisse vermögensrechtliche Nachteile damit verbunden. Auch nach mosaischem Recht bestand vollkommene Scheidungsfreiheit. Christus erklärte (Matth. 19, 8 f.) jedoch, daß eine Scheidung nie nach menschlichem Willen erfolgen solle; bloß beim Ehebruch solle sie erlaubt sein. Auch wird vor Wiederverehelichung gewarnt und dieselbe geradezu Ehebruch genannt. Deshalb entstand in der ältern Kirche ein großer Streit, ob überhaupt eine Wiederverehelichung zuzulassen sei, der durch die Autorität Augustins dahin entschieden wurde, daß ein Geschiedener bei Lebzeiten des andern Teils nicht wieder heiraten dürfe. Doch wurde diese kirchliche Lehre keineswegs gleich ins Leben eingeführt; erst im 12. Jahrh. gelang es, die Ansicht von der gänzlichen Unauflösbarkeit der E. überall zur Geltung zu bringen, welche man aus der Sakramentalität der E. herleitete. Nur eine Scheidung von Tisch und Bett (separatio quoad mensam et torum) erlaubt die katholische Kirche, und zwar eine beständige (perpetua) und zeitweilige (temporaria). Die Separatio perpetua erfolgt wegen Ehebruchs und wegen böslicher Verlassung (malitiosa desertio), die Separatio temporaria dagegen aus gegenseitigem Haß und Feindschaft, wegen Abfalls vom katholischen Glauben und Gefahr der Verführung für den andern Teil, wegen ansteckender Krankheit etc. Die katholische Separatio perpetua wird partikularrechtlich in ihren zivilen Wirkungen oft der völligen Scheidung gleichgesetzt, und es wird dem Gewissen der Getrennten überlassen, ob sie eine fernere E. eingehen wollen oder nicht. In Frankreich wurde während der Republik die Scheidung den Eheleuten völlig freigegeben; Napoleon I. erklärte jedoch die eigenmächtigen Scheidungen für unzulässig, und im Code Napoléon wurden nur Untreue des Mannes, die jedoch erst dann vorliegt, wenn er eine Konkubine in der gemeinschaftlichen Wohnung gehabt hat, und Untreue der Frau, Mißhandlungen und grobe Injurien, Verurteilung zu entehrenden Strafen und beiderseitige Einwilligung, doch nur, wenn der Mann über 25 und die Frau über 21 Jahre alt ist, und unter vielen Förmlichkeiten, als gültige Scheidungsgründe anerkannt. Nach evangelischem Kirchenrecht ist eine Ehescheidung auf zweifache Weise möglich, und zwar nicht nur eine Scheidung von Tisch und Bett (quoad mensam et torum), sondern eine gänzliche Trennung der Ehegatten (quoad vinculum); nämlich einmal in manchen protestantischen Ländern aus landesherrlicher Machtvollkommenheit, da der Landesherr nach evangelischem Kirchenrecht das Oberhaupt der Landeskirche ist, und außerdem durch richterliches Erkenntnis. Es ist jedoch nicht unbestritten, ob das landesherrliche Scheiderecht überhaupt noch zu Recht besteht. Durch gerichtliche Entscheidung kann eine E. getrennt werden wegen Sodomie und Päderastie, fortgesetzter Verweigerung der ehelichen Pflichten, unversöhnlichen Hasses und Feindschaft, Lebensnachstellung, Verhinderung der