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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Ehehaft - Ehre.

E. an dem schuldigen Ehegatten und an dessen Mitschuldigen mit Gefängnis von einem Tag bis zu sechs Monaten bestraft. Die Bestrafung eines vollendeten Ehebruchs setzt aber voraus: einmal, daß die in Frage stehende Ehe, welche durch den E. verletzt wurde, rechtskräftig geschieden, und dann, daß ein besonderer Antrag auf Bestrafung von seiten des verletzten Ehegatten gestellt worden sei. Erstere Bestimmung erscheint deshalb als gerechtfertigt, weil dadurch verhütet wird, daß eine Anzeige wegen angeblich oder wirklich verübten Ehebruchs zur Erlangung von Vorteilen oder gar zu Erpressungen benutzt werde, während sich die letztere Bestimmung durch die Rücksichtnahme auf das Familienleben und durch den Umstand rechtfertigt, daß jeder E. in erster Linie als ein Eingriff in die individuelle Rechtssphäre des verletzten Ehegatten erscheint, daher diesem auch überlassen bleiben muß, ob er den schuldigen Ehegatten bestraft haben will oder nicht. Vgl. Rosenthal, Die Rechtsfolgen des Ehebruchs (Würzb. 1880); Bennecke, Die strafrechtliche Lehre vom E. (Marb. 1884 ff.).

Ehehaft, alter deutscher Ausdruck für rechtsgültig, vom Gesetz anerkannt; daher Ehehaften (ehehafte Nöte), nach dem Gesetz gültige Entschuldigungsgründe für jemand, welcher der Ladung vor Gericht nicht Folge leistete, als welche in den ältesten deutschen Rechtsaufzeichnungen angeführt werden: Krankheit, Herrendienst und Tod eines nahen Verwandten; im weitern Sinn s. v. w. rechtsgültige Hindernisse überhaupt.

Ehegüterrecht, s. Güterrecht der Ehegatten.

Ehehindernis, s. Ehe, S. 336 f.

Ehelosigkeit, s. Cölibat.

Ehepakten, s. Ehevertrag.

Eheprozeß, s. Ehe, S. 341.

Eherecht, s. Ehe, besonders S. 340 f.

Ehern, s. v. w. von Eisen oder Erz.

Ehernes Lohngesetz, s. Arbeitslohn, S. 760.

Ehescheidung, s. Ehe, S. 340.

Ehestatistik, s. Bevölkerung, S. 854.

Eheteufel, s. v. w. Asmodi.

Eheverlöbnis, s. Verlöbnis.

Ehevertrag (Heiratsbrief, Ehebrief, Ehepakten, Eherezeß, Pactum sponsalium, Sponsalium, Pacta dotalia), ein zwischen Brautleuten errichteter Vertrag, in welchem sie sich die Ehe versprechen und die vermögensrechtlichen Verhältnisse sowohl für die Dauer der Ehe als auch für die Zeit nach Auflösung derselben festsetzen.

Ehingen, 1) (E. an der Donau) Oberamtsstadt im württemberg. Donaukreis, am Südfuß der Alb, an der Schmieche, unweit der Donau, und an der Linie Ulm-Sigmaringen der Württembergischen Staatsbahn, ist Sitz eines Amtsgerichts, hat ein Gymnasium mit einem katholischen Konvikt, 3 kath. Kirchen, ein reiches Hospital, Bierbrauerei, Wachszieherei, Bleicherei, Hopfenbau, Uhrenfabrikation und (1880) 4065 Einw. E. kommt schon 961 vor, war seit 1228 Stadt und fiel 1805 von Österreich an Württemberg. -

2) Vorstadt von Rottenburg (s. d.) in Württemberg.

Ehle, rechtsseitiger Nebenfluß der Elbe in der preuß. Provinz Sachsen, kommt vom Fläming und mündet unterhalb Magdeburg.

Ehlert, Louis, Komponist und Musikschriftsteller, geb. 13. Jan. 1825 zu Königsberg, widmete sich zuerst dem Kaufmannsstand, wandte sich jedoch bald (1845) der Musik zu und bildete sich um Konservatorium zu Leipzig sowie später in Wien und Berlin für seinen neuen Beruf aus. Nach vorübergehender Wirksamkeit in seiner Vaterstadt ließ er sich 1850 in Berlin nieder und wirkte hier mit Erfolg als Lehrer (unter anderm auch an der Tausigschen Musikschule) sowie als Kritiker bis 1873, wo er sich aus Familienrücksichten nach Wiesbaden zurückzog. Hier starb er 4. Jan. 1884. Als Komponist hat sich E. nicht allein in Liedern und kleinern Klavierkompositionen, sondern auch in großen Orchesterwerken, wie "Frühlingssymphonie", "Hafis-Ouvertüre" etc., bewahrt. Noch mehr Erfolg aber hat er als Schriftsteller gehabt, namentlich mit den Werken: "Briefe über Musik an eine Freundin" (Berl. 1859, 3. Aufl. 1879), "Römische Tage" (Reiseerinnerungen, das. 1867, 2. Aufl., 1881), "Aus der Tonwelt" (Essays, 2. Aufl., das. 1882; neue Folge 1884), endlich mit seinen geistvollen Musikberichten für die "Deutsche Rundschau".

Ehnheim, s. Oberehnheim.

Ehningen, s. Eningen.

Ehnn (E.-Sand), Bertha, Opernsängerin, geb. 1845 zu Pest, kam als Kind mit ihren Eltern nach Wien und erhielt später ihre künstlerische Ausbildung im dortigen Konservatorium sowie privat im durch die Gesangslehrerin Frau Andriesen. Die Bühne betrat sie zuerst 1864 in Linz als Irene und Agathe, gastierte dann an verschiedenen Bühnen Österreichs und Deutschlands, bis sie 1865 in Stuttgart ein Engagement fand, welches sie jedoch drei Jahre später mit einem ungleich vorteilhafter an der k. k. Hofoper in Wien vertauschte. Dort hat sie bis zur Gegenwart als vorwiegend dramatische Sängerin reichen Beifall gefunden, nicht minder auch auf ihrer spätern Gastspielen, namentlich 1873 in Berlin, wo sie sich nach dem Abgang der Lucca in deren Forcerollen Mignon, Margarete, Selika, Cherubin nicht nur gesanglich als ihr vollkommen ebenbürtig erwies, sondern sie in Bezug auf die Darstellung noch übertraf.

Ehrang, Flecken im preuß. Regierungsbezirk und Landkreis Trier, an den Linien Koblenz-Perl und Köln-Trier der Preußischen Staatsbahn, mit Eisengruben, Thonwarenfabrik, Obstbau und (1880) 2234 Einw.; dabei das große Eisenwerk Quint.

Ehrbegierde, s. v. w. Begierde nach Ehre (s. d.), d. h. nach guter Meinung bei andern. Dieselbe ist wahre, wenn wahre Ehre, dagegen falsche, wenn falsche Ehre begehrt wird. Die dauernde E. wird Ehrtrieb genannt.

Ehre, im subjektiven Sinn (honor, dignitas) die sittliche Würde einer Person; im objektiven Sinn (existimatio) die dieser Würde entsprechende äußere Achtung, welche eine Person von andern beanspruchen kann. Dabei ist zwischen der allgemein menschlichen und der bürgerlichen E. zu unterscheiden. Erstere ist diejenige Würde und Achtung, welche dem Menschen als solchem zukommt und nach den Grundsätzen der Moral von ihm einerseits beobachtet werden muß und anderseits beansprucht werden kann. In diesem Sinn pflegen schon die mittelalterlichen Rechtsbücher namentlich von der weiblichen E. zu sprechen. Die bürgerliche E. dagegen ist die Anerkennung und Achtung, welche der Persönlichkeit als solcher, dem Rechtssubjekt, gebührt, die wir als rechtsfähige Wesen - sei es überhaupt (sogen. gemeine E.), sei es in besondern Kreisen und als Genossen eines gewissen Standes (sogen. besondere oder Standesehre) - in Anspruch nehmen können. Diese bürgerliche E. ist der unmittelbare Ausfluß der Rechtsfähigkeit, und darum muß ein totaler oder teilweiser Verlust der letztern auch den Verlust oder die Minderung der bürgerlichen E. nach sich ziehen; mit andern Worten: die Schmälerung und der Verlust der bürgerlichen E. sind gleichbedeutend mit Minderung und Entziehung der Rechtsfähigkeit selbst. Eine völ-^[folgende Seite]