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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Eigentum ist Diebstahl; Eigentumsvorbehalt

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Eigentum ist Diebstahl - Eigentumsvorbehalt.

der Gegner kein besseres Recht auf die Sache nachweist. Verloren geht das E. mit Willen des Eigentümers, wenn dieser die Sache aufgibt (derelinquiert) oder das E. auf einen andern überträgt, also die Sache veräußert; wider Willen des Eigentümers, wenn die Sache zu Grunde geht, wenn ein andrer dieselbe durch Accession oder Ersitzung erwirbt, wenn sie einem andern in einem Teilungsprozeß oder wegen eines zu befürchtenden Schadens (missio in possessionem ex secundo decreto) vom Richter zugesprochen wird, wenn ein wildes okkupiertes Tier wieder entläuft oder ein zahm gemachtes die Gewohnheit des Wiederkehrens ablegt u. dgl. Mit dem Tode des Eigentümers aber erlischt das E. nicht, sondern es geht dann, wie überhaupt alle Vermögensrechte, auf die Erben über. Die moderne Jurisprudenz spricht auch von geistigem oder litterarischem E. (Schrifteigentum) als dem Rechte des Schriftstellers oder Künstlers an seinem wissenschaftlichen Produkt oder Kunstwerk, insoweit dasselbe geeignet ist, Gegenstand von Vermögensrechten zu sein (s. Urheberrecht).

Die Eigentumsordnung ist nicht immer und überall die gleiche gewesen. Bei vielen Völkern befand sich nachweislich in den frühsten der geschichtlichen Forschung zugänglichen Zeiten der Grund und Boden im E. einer Wirtschaftsgemeinschaft (Stamm, Sippe, Dorf). Bebauung desselben und Verteilung der Produkte waren verschieden geregelt. Überreste dieses alten Gemeineigens finden sich noch heute vielfach vor in den Gehöferschaften, Haubergsgenossenschaften, dann in den verschiedenen Formen der Realgemeinden mit ihren Allmandenverteilungen (s. Allmande). In größerer Ausdehnung kommen die Dorfgemeinschaften (Feldgemeinschaften) heute vor in Rußland (Mir), bei den Südslawen (Hauskommunionen) und auf der Insel Java. In den Kulturländern hat sich schon frühzeitig individuelles E. (Sondereigen, Privateigentum) neben dem Gemeineigen entwickelt. Bei vielen Gütern ist Gemeinbesitz, gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Benutzung schon durch die Natur der Sache ausgeschlossen (insbesondere bei Gütern des Verbrauchs), bei andern nur in beschränktem Maß zulässig oder deswegen unzweckmäßig, weil bei mangelndem Interesse des Einzelnen an besserer Leistung der Gemeinbesitz eine unvollständige Ausnutzung von Kräften und Mitteln zur Folge hat. Demgemäß waren von frühster Zeit ab die beweglichen Güter auch vorzugsweise Gegenstand des Individualeigens. Letzteres mußte mit der Entwickelung von Industrie, Handel und Verkehr eine wachsende Bedeutung erlangen. Aber auch bei Grund und Boden hat es aus verschiedenen Ursachen (wirtschaftliche Entwickelung, Politik, Gesetzgebung) das frühere Gemeineigentum mehr und mehr verdrängt. Heute haben wir fast ausschließlich Sonderbesitz an Nutzungsgütern wie an Produktionsmitteln. Auch ein großer Teil des Vermögens der meisten Gemeinwirtschaften (Staat, Gemeinde etc.) trägt insofern keinen kollektivistischen Charakter, als es nach den Gesetzen der kapitalistischen Wirtschaftsverfassung bewirtschaftet und auch meist verwertet wird. Die Theorien, welche das E. rechtfertigen wollen, haben nur das Sondereigen mit Sondernutzung im Auge. Die einen bezeichnen es als ein Urrecht der menschlichen Persönlichkeit oder als göttliche und darum unantastbare Einrichtung, ohne welche Bedürfnisbefriedigung und menschliche Freiheit unmöglich sei (natürliche Eigentumstheorie). Diese Anschauung reicht jedoch nicht aus, das Privateigentum an allen Gütern zu rechtfertigen. Andre erblicken in dem E. eine Forderung der Gerechtigkeit, indem das E. teils auf die erste Besitzergreifung herrenloser Gegenstände und deren Vererbung (Okkupationstheorie), teils auf die Arbeit zurückgeführt wird (Arbeitstheorie); doch ist die Vorwegnahme vor andern ebensowenig ein Grund für Achtung des Eigentums, wie der heutige Besitz allein aus der Okkupation hergeleitet werden kann; dann geht nicht alles Sondereigen aus der eignen Arbeit des Besitzenden hervor, wie auch der vorhandene Besitz keineswegs lediglich ein Erzeugnis der Arbeit des Besitzers und seiner Rechtsvorfahren ist. Auch der Versuch, das E. damit zu rechtfertigen, daß dasselbe ein Sporn für Fleiß und Tüchtigkeit sei, reicht allein nicht hin, da die meisten Arbeiter gar nicht Eigentümer der Produktionsmittel und der erzeugten Produkte sind. Diese natürlich-ökonomische Theorie müßte eigentlich eine Ausdehnung des Gemeineigens verlangen, da nach ihr der Arbeiter als Miteigentümer ein regeres Interesse für eine gesunde Wirtschaft haben müßte, als wenn er dem Unternehmen, das ihn überdies oft nur vorübergehend beschäftigt, fremd gegenübersteht. Die Vertragstheorie will die Einrichtung des Eigentums durch die hinfällige Annahme eines stattgehabten Vertrags zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft begründen, während die Legaltheorie in ihr eine Schöpfung der rechtsbildenden Kräfte erblickt, welche nach Umfang und Inhalt veränderlich sei. Eine soziale Rechtfertigung kann das E. nur insoweit finden, als es für den Bestand einer lebensvollen sittlichen Gemeinschaft und für allgemeine Förderung der Kultur dienlich ist. Die heutige Gestaltung von Verkehr und Technik, dann der menschliche Charakter machen den Bestand des Sondereigens an den meisten Gütern unumgänglich nötig, da nur durch ihn die fruchtbarste Verwendung von Kräften und Mitteln gesichert erscheint. Auch in Zukunft wird voraussichtlich das Sondereigen nicht beseitigt werden können. Wie aber früher das Gemeineigen vorherrschte und heute große Unternehmungen bestehen, ohne daß der Besitzer sein Interesse wie eine Privatperson überall wahrnehmen kann (Aktiengesellschaften, Staatsbahnen, Staatsbergwerke), so können auch in Zukunft die Gebiete, in welchen die Produktionsmittel der ausschließlichen Verfügung zu gunsten eines Einzelnen entzogen und mehr dem Interesse der Gesamtheit dienstbar sind, an Ausdehnung zunehmen.

Vgl. Thiers, De la propriété (Par. 1848; deutsch, Berl. 1878); Wagner, Die Aufhebung des privaten Grundeigentums (Leipz. 1870); Mayer, Das E. nach den verschiedenen Weltanschauungen (Freiburg 1871); Laveleye, De la propriété et de ses formes primitives (Par. 1874; deutsche erweiterte Bearbeitung u. d. T.: "Das Ureigentum", von Bücher, Leipz. 1879); ferner die neuern Lehrbücher der Nationalökonomie, in welchen diesem Gegenstand mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird als in den ältern. S. auch Sozialismus und Kommunismus.

Eigentum ist Diebstahl (franz. la propriété c'est le vol), eine Folgerung, welche Proudhon (s. d.) aus seinen sozialistischen Anschauungen zog. Den gleichen Gedanken hatte Brissot bereits 1780 ausgesprochen. Demselben liegt die Anschauung zu Grunde, daß das Eigentum ein Erzeugnis der Arbeit sei und demgemäß auch dem Arbeiter als individuelles, echtes Arbeitseigentum (Lassalle) gehöre.

Eigentumsvorbehalt (Pactum reservati dominii), bei Rechtsgeschäften, namentlich bei Kaufverträgen, welche eine Eigentumsübertragung bezwecken, die