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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

461

Eisenbahngarantie - Eisenbahnrecht.

Nr. Namen der Eisenbahngesellschaften Zahl der fusionierten Bahnen

England:

1 London and North Western 59

2 Great Western 37

3 North Eastern 28

4 Great Eastern 26

5 London and South Western 22

6 London-Brighton und South Coast 22

7 Lancashire und Yorkshire 18

8 Midland 17

9 Great Northern 15

10 Manchester-Sheffield und Lincolnshire 11

11 South Eastern 7

Frankreich:

1 Paris-Lyon-Méditerranée 19

2 Ouest 9

3 Paris-Orléans 7

4 Est 6

5 Nord 4

6 Midi 3

Eisenbahngarantie, s. Eisenbahn, S. 437.

Eisenbahn-Generalsaldierungsstelle, s. Eisenbahn-Abrechnungsstelle.

Eisenbahngesetzgebung, s. Eisenbahnrecht.

Eisenbahngrundbücher wurden neuerdings in der Schweiz, Ungarn und Österreich eingeführt. Ihr Hauptzweck ist, die Prioritätsgläubiger zu sichern.

Eisenbahngüterbestätterei, s. Güterbestätterei.

Eisenbahnindustrie, Inbegriff aller derjenigen Gewerbe, welche sich mit der Herstellung von dem zum Eisenbahnbau und Betrieb nötigen Material beschäftigen.

Eisenbahnkartell, s. Eisenbahn, S. 442.

Eisenbahnkommissariat, s. Eisenbahn, S. 438.

Eisenbahnkompanie, s. Militäreisenbahnwesen.

Eisenbahnkonzessionen, s. Eisenbahn, S. 436.

Eisenbahnkrisen, Stockungen, welche sich im Eisenbahngeschäft ereignen. Dieselben haben sich wiederholt, vornehmlich aber zu der Zeit ereignet, als auf die große Zahl von Eisenbahnen, welche in den 40er Jahren erbaut wurden und zu ungeheuern Kapitalanlagen lockten, eine Reaktion erfolgte. Sie haben dieselben Ursachen wie die Handelskrisen (s. d.) im allgemeinen und fallen in der Regel mit diesen zusammen.

Eisenbahnlieferfristen, s. Lieferfristen.

Eisenbahnmuseum, eine nach dem Vorgang des Postmuseums (s. d.) 1881 in Berlin durch den Eisenbahnminister Maybach ins Leben gerufene Sammlung von Modellen, welche die technische Entwickelung des Eisenbahnwesens veranschaulichen. Dasselbe soll in chronologischer Reihenfolge eine Darstellung aller baulichen Einrichtungen der deutschen Eisenbahnen von ihren Anfängen an geben.

Eisenbahnnetz, s. Eisenbahn, S. 435.

Eisenbahnökonomie, der Inbegriff der Grundsätze, welche beim Bau und Betrieb von Eisenbahnen als wirtschaftlichen Unternehmungen maßgebend sind. Die E. prüft zunächst das Bedürfnis, welches die Unternehmung entstehen läßt, also die Anforderungen des Verkehrs, die Quantität der Güter und Personen, welche eine bestimmte Bahnstrecke frequentieren dürften etc.; sie gibt ferner die Grundsätze an die Hand, nach welchen die nötigen Baukapitalien beschafft werden können, in welchem Verhältnis Anlage- und Betriebskapital stehen etc. Hinsichtlich der zu verwendenden Arbeitskräfte fordert sie sorgfältigste Arbeitsteilung und Gruppierung; auch die Art der Belohnung derselben ist nicht unwichtig. Eine weitere Aufgabe der E. ist das Studium der Benutzung der Bahnen und zwar gesondert durch den Güter- und den Personenverkehr. Der schwierigste Teil auf dem Gebiet der E. aber ist die Preisstellung der Transportleistung, der Tarif (s. Eisenbahntarife).

Eisenbahnpolitik, die Summe derjenigen Grundsätze, nach welchen der Staat das Eisenbahnwesen zu behandeln hat. Die hervorragende Wichtigkeit, welche die Eisenbahnen für das gesamte wirtschaftliche Leben dadurch gewonnen haben, daß sie gegenwärtig den größten Teil des Verkehrs vermitteln, daß ihre Transportkosten einen mehr oder minder großen Bestandteil der Produktionskosten fast aller wirtschaftlichen Güter ausmachen, und daß auf ihre Anlage überall ein beträchtlicher Teil des Nationalkapitals verwendet werden mußte, macht die Frage einer richtigen E. zu einer der wichtigsten Fragen der Volkswirtschaftspolitik. Im allgemeinen wird die E. der einzelnen Staaten durch die volkswirtschaftlichen Grundsätze, welchen ihre Regierungen huldigen, zum Teil auch durch die Lage der Staatsfinanzen bedingt und dabei bald der Charakter der Eisenbahnen als Transportunternehmungen, bald der der Eisenbahnen als Verkehrsstraßen in den Vordergrund gestellt. Es kommt dabei in Frage, wer die Eisenbahnen bauen soll, der Staat oder Private, ferner, unter welchen Bedingungen der Staat durch finanzielle Beihilfe den Privatbahnbau fördern soll, oder inwieweit die Interessenten zu dem Bau von Staatsbahnen beizutragen haben. Namentlich bei dem Bau der Sekundärbahnen (s. Nebenbahnen) sind diese letztern Fragen von Bedeutung. Von der herrschenden E. werden die Gesetzgebung in Bezug auf das Konzessionswesen, die Rechte und Pflichten der E. (s. Eisenbahnrecht), namentlich aber die Grundsätze für die Preisstellung der Eisenbahnen (s. Eisenbahntarife) wesentlich beeinflußt. Die Richtigkeit der synthetischen Aufstellung allgemeiner abstrakter Regeln für die E., wie solche in einseitigem Parteiinteresse häufig versucht ist, kann nicht anerkannt werden. Die E. ist vielmehr in hohem Grad abhängig von den geographischen, wirtschaftlichen und allgemein politischen Verhältnissen des betreffenden Landes. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich kaum für ein bestimmtes Land und für eine bestimmte Zeit aufstellen. Erst nachdem die Eisenbahnnetze völlig ausgebaut und die wirtschaftlichen Umbildungsprozesse, welche eine unausbleibliche Folge der Vermehrung der Eisenbahnen sind, abgeschlossen sein werden, läßt sich erwarten, daß die E. innerhalb größerer Ländergruppen stabilere und gleichmäßigere Grundsätze annehmen wird. Vgl. Eisenbahn, bes. S. 435 f.

Eisenbahnrat, s. Eisenbahn, S. 440.

Eisenbahnrecht, der Inbegriff der Rechtsnormen, durch welche die durch die Anlage und den Betrieb von Eisenbahnen hervorgerufenen Rechts- und Verkehrsverhältnisse geregelt werden. Je nachdem sich diese Rechtsvorschriften auf die rechtliche Stellung der Eisenbahnverwaltungen dem Staat oder den Privaten gegenüber beziehen, charakterisieren sie sich als Normen des öffentlichen oder des privaten Rechts. Auf Grund des der Staatsgewalt zustehenden Oberaufsichtsrechts ist zur Anlage von Eisenbahnen durch Privatpersonen die staatliche Genehmigung erforderlich, ebenso wie der Betrieb derselben nach den von der Staatsregierung ergehenden Vorschriften sich richten muß. Die Bedingungen der Anlage neuer Eisenbahnen ergeben sich daher teils aus den allgemeinen Normen der Eisenbahngesetzgebung, teils