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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Episkopalismus - Epistel.

Episkopalismus (mittellat.), s. v. w. Episkopalsystem; Episkopalisten, Anhänger desselben.

Episkopalkirche, s. v. w. Anglikanische Kirche.

Episkopalsystem (Episkopalismus, Systema hierarchium episcopale, von episcopus, "Bischof"), im katholischen Kirchenrecht diejenige Theorie, wonach die höchste kirchliche Gewalt der Gesamtheit der Bischöfe, welcher im Fall des Widerspruchs selbst der Papst unterworfen sein soll, zustehen soll, im Gegensatz zum Papalsystem (s. d.). Zuerst führten die mittelalterlichen Kämpfe zwischen Staat und Kirche, besonders im 14. Jahrh., zu Untersuchungen über die Abgrenzung der päpstlichen Machtvollkommenheit, und das große Schisma mußte sogar mit Notwendigkeit den Gedanken hervorrufen, daß über den sich bekämpfenden Päpsten die auf allgemeinen Konzilen repräsentierte Kirche stehe. Die großen Reformkonzile des 15. Jahrh. selbst, die bedeutendsten Theologen der Zeit und vor allem die Universität Paris entwickelten diesen Grundgedanken des Episkopalsystems mit größter Freimütigkeit und Konsequenz, wie denn die episkopalistischen Grundsätze in Frankreich immer festgehalten und geradezu in das System des gallikanischen Kirchenrechts aufgenommen worden sind. Aber auch in den Niederlanden und in Deutschland fand das E. bedeutende Vertreter, dort in Zeger Bernhard van Espen ("Jus ecclesiasticum universum", 1702), hier in dem unter dem Namen Justinus Febronius schreibenden Weihbischof von Trier, Nikolaus von Hontheim ("De statu Ecclesiae et legitima potestate Romani Pontificis", 1763 ff.). Aber die römische Kurie hat diese Grundsätze nie anerkannt und ihnen schon durch Vereitelung der Emser Punktation (s. Emser Kongreß), seitdem aber nur mit steigender Konsequenz und allmählich auch mit fast unbestrittenem Erfolg entgegengewirkt. Das vatikanische Konzil (1870), welches den unfehlbaren Papst als den Universalbischof proklamierte, bedeutet die unbeschränkte Anerkennung des Papalsystems. Diesem letztern gegenüber will das E. eine solche Kirchenverfassung (Episkopalverfassung), wonach der Papst nur als primus inter pares in Betracht kommen soll, indem behauptet wird, daß sein Sitz nur aus zufälligen Gründen geschichtlicher Natur in Rom sei, daß der Primat unter Umständen auch von da verlegt werden könne, daß jedenfalls alle Bischöfe nach Matth. 18, 18 ihre Autorität unmittelbar göttlicher Verleihung verdanken, und daß nur in ihrer Gesamtheit die höchste Kirchengewalt zu erkennen sei. Die Rechte, welche auch auf diesem Standpunkt dem Primat zuerkannt werden, teilen sich in notwendige (jura essentialia, primigenia, naturalia), wozu namentlich der Primat der Ehre und Jurisdiktion gehört, und in erworbene (jura accidentalia, acquisita, secundaria). Unter den neuesten Verteidigern des Episkopalsystems sind hervorzuheben: v. Droste-Hülshoff ("Grundsätze des gemeinen Kirchenrechts", Münst. 1830-33, 2 Bde.), Kopp ("Die katholische Kirche im 19. Jahrhundert etc.", Mainz 1830), Brendel ("Handbuch des Kirchenrechts", 3. Aufl., Nürnb. 1851), Nuitz ("Juris ecclesiastici institutiones", Tur. 1844; "In jus ecclesiasticum universum tractationes", das. 1850; verurteilt durch das päpstliche Breve vom 22. Aug. 1851). Vgl. Schneemann, Der Papst, das Oberhaupt der Gesamtkirche (Freiburg 1867); Kurz, Der Episkopat (Wien 1877).

Im protestantischen Kirchenrecht versteht man unter E. diejenige Theorie, welche sich auf die historische Thatsache stützt, daß durch den Religionsfrieden von 1555 die geistliche Jurisdiktion der katholischen Bischöfe über die augsburgischen Konfessionsverwandten bis zur gütlichen Vergleichung der Religionshändel suspendiert worden ist, und annimmt, daß die bischöfliche Gewalt einstweilen auf die Landesherren devolviert und in diesen also mit der Eigenschaft von Landesherren die von einstweiligen Bischöfen verbunden worden sei. Nachdem nämlich Fürsten und Magistrate vorläufig die oberste Verwaltung der Kirche gewissermaßen als Notbischöfe nach dem Rat angesehener Kirchenlehrer und unter Zuziehung der Landstände übernommen und aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern bestehende Konsistorien errichtet hatten, denen allmählich die gesamte Regierung der Landeskirchen unter fürstlicher Autorität zufiel, erfand die Wissenschaft, um den faktisch bestehenden Rechtszustand zu erklären, die Theorie von einer Übertragung (devolutio) der bischöflichen Gewalt auf rechtgläubige Fürsten kraft des Religionsfriedens. Die allgemeine Vorstellung, welche dem E. zu Grunde liegt, findet sich schon um den Anfang des 17. Jahrh.; die genauere Begründung desselben aber versuchten zuerst M. Stephani ("De jurisdictione", Frankf. a. M. 1611), Th. Reinkingk ("Tractatus de regimine seculari et ecclesiastico", Gießen 1619, Basel 1623). Ihnen folgten die bedeutendsten Theologen und Kanonisten des 17. Jahrh. Der gewandteste Vertreter dieses Systems in der Neuzeit ist F. J. ^[Friedrich Julius] Stahl ("Die Kirchenverfassung nach Lehre und Recht der Protestanten", 2. Ausg., Erlang. 1862).

Episkopalverfassung, s. Episkopalsystem.

Episkopat (lat.), Amt und Würde eines Bischofs; auch die Gesamtheit der Bischöfe.

Episkopokratie (griech.), Herrschaft der Bischöfe, d. h. der Geistlichen, in einem Staat.

Episode (griech., "Einschiebsel, Zwischenwerk"), bei den alten Griechen ursprünglich die zwischen den Chorgesängen eingeschaltete Handlung. In den ersten Anfängen des griechischen Theaters, wo der Chor die Hauptrolle spielte, erschien der Dialog als Einschiebsel. Im engern Sinn werden kleinere, neben der Haupthandlung eines größern poetischen Kunstwerkes (Epos, Drama, Roman) herlaufende oder in dieselbe verwebte Nebenhandlungen (Olint und Sophronia in Tassos "Befreitem Jerusalem", Max und Thekla im "Wallenstein") Episoden genannt. Solche Episoden sind für zulässig und gerechtfertigt anzusehen, wenn sie, ohne absolut notwendige, integrierende Bestandteile des Gedichts zu sein, die Haupthandlung nicht nur nicht aufhalten, sondern zu deren Entwickelung und Förderung wesentlich beitragen. Zugleich müssen sie Bilder für sich geben, gleichsam Mikrokosmen in dem Makrokosmus des ganzen Gedichts sein. In der gewöhnlichen Ausdrucksweise versteht man unter E. jede Abschweifung von dem Hauptgegenstand der Rede.

Epispadiäus (griech.), ein männliches Individuum, bei welchem sich die Harnröhre auf dem Rücken des Penis öffnet; daher Epispasie oder Epispadismus, eine derartige Beschaffenheit des Penis.

Epispásmus (griech.), s. Beschneidung.

Epispastíca (griech.), stark reizende oder Blasen ziehende und Eiterung befördernde Mittel, wie Brechweinstein, Krotonöl etc.

Epispérm, die Samenhülle.

Epistat (griech.), Vorsteher, Leiter.

Epistáxis (griech.), Nasenbluten.

Epistel (griech.), im allgemeinen "Brief"; dann besonders eine Dichtungsart, die dazu dient, einem supponierten Subjekt Gelegenheit zu geben, auf die Vorstellung, das Gefühl oder den Willen eines Zwei-^[folgende Seite]