Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Erbeinsetzung; Erben; Erbendorf; Erbenschaften; Erbeskopf; Erbfolge

721

Erbeinsetzung - Erbfolge.

heißen sie Miterben (coheredes). Je nachdem der E. durch das Gesetz, durch Testament oder gegen den Willen des Erblassers zur Erbfolge (s. d.) berufen ist, wird er gesetzlicher E. (Intestaterbe), Testamentserbe (Honorierter) oder Noterbe genannt. Der durch Erbvertrag (s. d.) Gerufene heißt Vertragserbe. Der E. tritt stets in die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers selbst ein, er beerbt denselben ganz (Universalerbe) oder zu einem Quoteteil des Nachlasses; er haftet auch, wenigstens verhältnismäßig, für die Erbschaftsschulden. Dadurch unterscheidet er sich von dem Legatar oder Vermächtnisnehmer, welchem nur ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlaß letztwillig zugewendet ist. Im römischen Recht stand dem Erben (heres) des Zivilrechts derjenige des weniger strengen prätorischen Rechts gegenüber, welcher bonorum possessor genannt wurde.

Erbeinsetzung, s. Testament.

Erben, Karl Jaromir, böhm. Dichter und Schriftsteller, geb. 7. Nov. 1811 zu Miletina in Böhmen, studierte seit 1831 zu Prag die Rechte und Philosophie und brachte 1837 sein Lustspiel "Slàdci" ("Die Brauer") auf die Bühne. Von da bis 1843 teils am Prager Kriminalgericht, teils beim Fiskalamt thätig, half er gleichzeitig Palacky beim Ordnen des Ständearchivs, bereiste 1843-47 Böhmen zur Durchforschung der Archive und wurde 1846 zum ständigen Assistenten des Böhmischen Museums ernannt. 1848 war er Mitglied des Volksausschusses, in welcher Eigenschaft er den Agramer Abgeordnetenverhandlungen beiwohnte, hatte dann bis 1849 die Leitung der "Prager Zeitung" und wurde 1850 zum Sekretär und Archivar des Böhmischen Museums sowie ein Jahr später zum Prager Stadtarchivar ernannt. Um jene Zeit beteiligte er sich fleißig an der Zusammenstellung des "Böhmisch-deutschen Wörterbuchs der wissenschaftlichen Terminologie" (Prag 1853). Später widmete er seine Studien besonders der altböhmischen Geschichte, Litteratur und Mythologie und sammelte Volkslieder und Märchen, welche er in poetischem Gewand sinnig wiedergab, so in den tschechisch geschriebenen Werken: "Volkslieder Böhmens" (Prag 1842-45); "Volkssagenstrauß" (das. 1853 u. 1861); "Böhmische Volkslieder und Sprüche" (das. 1862, Melodien dazu 1844-47); "Slawisches Lesebuch" (das. 1863); "Ausgewählte Sagen und Märchen andrer slawischer Stämme" (das. 1869). Auch veranstaltete er Ausgaben älterer böhmischer Schriftdenkmäler, z. B. von Bartosch' "Prager Chronik" (Prag 1851), Harants "Reise ins Heilige Land" (das. 1854-1855), Huß' "Gesammelten Schriften" (das. 1864-1868) u. a. Unter seinen rein wissenschaftlichen Arbeiten stehen die "Regesta diplomatica nec non epistolaria Bohemiae et Moraviae" (Prag 1855) obenan. Deutsch schrieb er: "Die Primatoren der Altstadt Prag" (Prag 1858); "Geschichte der Prager bürgerlichen Scharfschützen" (das. 1860) u. a. Seit 1861 Redakteur der juristischen Zeitschrift "Pravník", starb E. 21. Nov. 1870. Ein hinterlassenes Werk: "Notizen zur slawischen Mythologie" (in tschechischer Sprache), ward von Gebauer herausgegeben.

Erbendorf, Stadt im bayr. Regierungsbezirk Oberpfalz, Bezirksamt Kemnath, an der Fichtelnab, mit Amtsgericht, evangelischer und kath. Kirche und (1880) 1419 Einw.; in der Nähe Eisenwerke.

Erbenschaften, s. Gehöferschaften.

Erbeskopf (Walderbeskopf), höchster Berg des Hunsrückens wie des ganzen linksrheinischen Teils des Rheinischen Schiefergebirges und der Rheinprovinz, 818 m hoch, liegt im Hochwald, einem auf der Hochfläche des Hunsrückens sich von SW. nach NW. erstreckenden Quarzkamm, 11 km nordwestlich von Birkenfeld.

Erbfolge (Succession), das Eintreten in den Nachlaß eines Verstorbenen (successio in universum jus defuncti); Erbfolgerecht, das Recht zu diesem Eintritt, das Erbrecht im subjektiven Sinn. Die Reihenfolge, in welcher erbberechtigte Personen zur E. berufen werden, wird Erbfolgeordnung genannt. Voraussetzung der E. ist die Delation oder der Anfall der Erbschaft, d. h. es muß ein bestimmter Grund vorliegen, aus dem man die Erbschaft erwerben kann. Solche Delationsgründe sind: 1) der Wille des Verstorbenen: testamentarische E. (s. Testament); 2) im Mangel einer letztwilligen Disposition das Gesetz: Intestaterbfolge; 3) wiederum das Gesetz, sofern es dem Erblasser die Befugnis entzieht, gewisse Personen, Kinder, Eltern und unter Umständen auch die Geschwister, unberücksichtigt zu lassen: Noterbfolge; 4) Vertrag: vertragsmäßige E. (s. Erbvertrag). Das Intestaterbfolgerecht beruht nach römischem Recht in der Regel auf der Blutsverwandtschaft, Schwäger haben es nicht. Die Erbfolgeordnung wird nach gewissen Klassen bestimmt, und solange noch ein erbfähiger Verwandter aus einer vorhergehenden Klasse vorhanden ist, wird keiner aus der folgenden zugelassen. Rücksichtlich der Verteilung des Nachlasses wird der Heres ex asse, d. h. derjenige Erbe, welcher den ganzen Nachlaß allein erhält, Universalerbe, von demjenigen, der nur eine Quote desselben erhält, unterschieden; diese Quoten sind aber entweder Virilteile (successio in capita), d. h. es wird die Erbschaft nach der Zahl der konkurrierenden Personen oder Köpfe verteilt, oder Stammteile (successio in stirpes), d. h. die Teilung geschieht nach den Generationen oder Stämmen des Deszendenten, oder Linealteile (successio in lineas), d. h. es werden so viele Teile der Erbschaft gemacht, als Aszendentenstämme vorhanden sind. Der Blutsverwandtschaft steht im allgemeinen die juristische, d. h. durch Adoption (s. d.) begründete, Verwandtschaft gleich. Die Adoption als vollkommene (adoptio plena) und die Arrogation bewirken zwischen dem Adoptierten und dem Vater sowie dessen Verwandten ein vollkommenes gegenseitiges Erbfolgerecht. Die unvollkommene Adoption (adoptio minus plena) dagegen gibt nur dem Adoptierten, nicht auch dem Adoptierenden ein Erbrecht. Wichtig ist ferner der Unterschied zwischen den ehelich und den außerehelich Gebornen; während nämlich jene den väterlichen und mütterlichen Verwandten ohne Unterschied succedieren, beerben letztere in der Regel bloß ihre Mutter und ihre mütterlichen Verwandten, nicht aber auch den Vater und die väterlichen Verwandten.

Es werden vier Klassen der Verwandten unterschieden. Inder ersten Klasse erben die successionsfähigen Deszendenten (Verwandte in absteigender Linie) des Erblassers nach Stämmen; z. B. X hat drei Söhne, A, B, C, von denen B wieder ein Kind b hat und C mit Hinterlassung von zwei Kindern, c c, verstorben ist. Hier erhält b nichts, da der Vater B vorgeht; c c erhalten den Teil, welchen ihr Vater erhalten haben würde, wenn er am Leben geblieben wäre (Repräsentationsrecht); also erhalten A ⅓, B ⅓, c ⅙, c ⅙. Sind keine Deszendenten vorhanden, so kommt die zweite Klasse, die der Aszendenten (der Verwandten in aufsteigender Linie), der vollbürtigen Geschwister und deren Kinder, zur E. Sind mehrere Aszendenten vorhanden, so schließt der dem Grad nach Nähere den Entferntern unbedingt aus. Sind bloß