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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Ertragsteuern

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Ertragsanschlag - Ertragsteuern.

keit ermittelt, so daß die einfache Bonitierung dazu genügt. Die schablonenmäßige Abschätzung auf Grund veralteter Betriebseinrichtungen ist völlig wertlos und nur geeignet, den Charakter der Grundsteuer zu verschleiern. Die Steuerfähigkeit des Landwirts fußt auf der Höhe seiner Einnahme, und diese kann nur durch speziellen Anschlag genau ermittelt werden; dieser ist aber dann ganz derselbe wie der für die Ermittelung von Kauf- oder Pachtgeldern anzufertigende.

Das dazu einzuschlagende Verfahren ist, wenn möglichste Sicherheit der Berechnung erforderlich wird, ein ziemlich umfangreiches und schwieriges; doch gibt es auch ein abgekürztes, mehr summarisches Verfahren, jedoch nur für Geübtere. Immer aber gehört zu ordentlichem Anschlag: 1) die Information, 2) die Entwerfung des Wirtschaftsplans auf Grund derselben, 3) die Inventur des Vermögensbesitzes (Kapitalaufwandes), 4) die Einrichtung der Bücher und die Entwerfung der nötigen Konten mit Bilanz und Schlußinventur (vgl. Buchhaltung).

Unter der Information ist die Betreibung des betreffenden Objekts mit allen auf seinen Wert und seine Bewirtschaftung einflußreichen Momenten zu verstehen. Sie setzt genaueste Besichtigung mit Zugrundelegung von Flurkarten, Bauplänen, Rechnungen und Wirtschaftsbüchern, Erkundigung bei Sachverständigen etc. voraus. Gäbe es überall richtig geführte Bücher, dann wäre die Information in der sogen. stehenden Buchführung, resp. Gutschronik vollständig gegeben (vgl. Buchhaltung). Die ältern Agronomen, z. B. Block, entwarfen sogen. Informationspunkte, d. h. eine Reihe von Fragen, welche derjenige, welcher für sich oder im Auftrag eine solche Arbeit fertigen sollte, zu beantworten hatte, und aus deren Gesamtbeantwortung ein zutreffend klares Bild des Ganzen gewonnen werden sollte. Es ist jedoch die beschreibende Form vorzuziehen und zwar mit den Abteilungen: allgemeine und besondere Information. Die allgemeine Information hat Lage und Klima, Verkehrszustände, staatlich-politische Verhältnisse, Zustand der Landwirtschaft u. dgl. anzugeben und zwar mit Rücksicht auf den Zweck. Mit der Angabe des Klimas wird die Aufzählung der vom Anbau im großen ausschließenden Pflanzen verbunden. Unter Verkehrszuständen muß besonders auf Größe und Sicherheit des Absatzes der Produkte, Marktfuhrkosten, Preise der Produkte, Kreditverhältnisse, Lohnsätze für Handwerker u. dgl., Zukunftsrichtung des Handels, Produktion und Konsumtion von Lebensmitteln, Zustand der Landwirtschaft u. dgl. geachtet werden. Winke über die lohnenden und weniger lohnenden Pflanzen und Vieharten bilden den Schluß dieses Abschnitts. Unter staatlich-politischen Verhältnissen ist vornehmlich auf Statistik, Sicherheit, Rechtspflege, Agrargesetzgebung, Menge und Art der Arbeiter, Löhnung derselben, Finanz- und Steuerwesen, Militärisches etc. zu sehen. Die besondere Information befaßt sich mit der Beschreibung des betreffenden Objekts. Etwanige Dienstbarkeiten und Gerechtsame sind anzugeben, zu veranschlagen und in ihrem Einfluß auf den Betrieb darzustellen; auch ist die Ablösbarkeit und etwanige Ablösungssumme anzugeben. Mit der genauen Angabe der Grundstücke und deren Taxe verbindet sich die des etwa erforderlichen Meliorationsaufwandes und die der rätlicherweise vom Anbau auszuschließenden Pflanzen. Die Gebäude sind mit Rücksicht auf etwa Überflüssiges oder Fehlendes (Luxusbauten kommen gar nicht in Betracht), resp. Neubaukosten oder Erlös aus Abbruch in Betracht zu ziehen. Ähnlich ist mit etwa vorhandenen Fabrikeinrichtungen (Brennerei etc.) und mit sämtlichem Vieh, Schiff und Geschirr zu verfahren. Überflüssiges muß in Wegfall kommen, für Fehlendes die erforderliche Summe angegeben werden. Wege, Gräben, Wasserleitungen u. dgl. sind genau mit Kostenanschlägen zu beschreiben und auch hierzu die Verbesserungen ins Auge zu fassen. Den Schluß bildet die summarische Aufzählung des gesamten vorhandenen und erforderlichen Kapitalwerts inkl. der Nachbeschaffungen (Anfangsinventur). Der Wirtschaftsplan gibt dann an, wie das betreffende Gut auf Grund aller Verhältnisse am besten eingerichtet wird, d. h. welche Feldeinteilung, Fruchtfolge, Düngung, Viehhaltung etc. zu wählen ist, und zwar unter Hinweis auf die Information und spezielle Berechnungen über Futter, Dünger, Arbeitslöhne u. dgl. (sogen. Etats). Daraus ergibt sich dann von selbst die zu wählende Einrichtung der Bücher und die Zahl und Art der Konten. Soweit solche nun als sogen. Vermittelungskonten (Spannvieh-, Administrations-, Gebäude-, Geräte- und Maschinen-, Haushalts-, Boden- und Scheunen-, Dungkonto etc.) dienen, können sie bei Fertigung eines Anschlags wegbleiben, wenn man die aus ihnen zu gewinnenden Ansätze für die saldogebenden Konten in Durchschnittssätzen annähernd richtig zu treffen weiß. Da es ferner beim E. nicht darauf ankommt, zu ermitteln, welche Früchte am besten lohnen, so können sämtliche Grundstücke in ein Konto vereinigt gedacht werden. Es besteht also der eigentliche Anschlag in der möglichst genauen Entwerfung von Konten für Grundstücke, Nutzvieh- und Nebengewerbe mit Bilanz und Schlußinventur, wenn diese wesentlich von der zu Anfang abweichen sollte. Jene beiden ergeben im Vergleich mit dieser den eigentlichen Reinertrag oder den zu erwartenden durchschnittlichen Unternehmergewinn, mit oder ohne spezielle Angabe der Kapitalverzinsungen. Von seiner Höhe wird es abhängen, ob die als erforderlich berechnete Kapitalmenge gewagt werben kann oder nicht, resp. ob der geforderte Kaufpreis zu bezahlen ist oder nicht. Der Pachter hat von dem gefundenen Reinertrag (mit oder ohne Zinsenabgang) den Pachtzins abzuziehen und den Rest mit dem von ihm zu stellenden Kapitalaufwand in Relation zu setzen. Vgl. Kirchbach-Birnbaum, Handbuch für Landwirte (9. Aufl., Berl. 1880); Graf zur Lippe, Der landwirtschaftliche E. (Leipz. 1862).

Ertragsteuern sind direkte Steuern, welche Reinerträge an ihren Quellen treffen und letztere, ohne Rücksicht auf die besondern persönlichen Verhältnisse des Bezugsberechtigten (Verschuldung, besondere Bedürftigkeit), nach Durchschnittssätzen belasten, möge nun die Quelle im einzelnen Fall unbenutzt bleiben, wirkliche Reinerträge abwerfen oder dem Besitzer nur Opfer auferlegen (Grundstück als Park verwandt). Solche E. sind die beiden alten Realsteuern, die Grund- und die Gebäudesteuer, zu welchen schon früher die Gewerbesteuer, später in einigen Ländern auch die Besteuerung des Arbeitsertrags der liberalen Berufe, die Lohnsteuer sowie die Leihzins- oder Kapitalrentensteuer hinzugekommen sind. Dieselben bilden heute ein nicht ersetzbares Glied in den Steuersystemen der meisten großen Länder, sind aber auch in vielen kleinen Körperschaften (Gemeinden) ein brauchbares Mittel für ausreichende Besteuerung und gute Steuerverteilung. Im allgemeinen gestatten die E. eine vollständige Erfassung des steuerpflichtigen Objekts. Die Ertragsquelle liegt bei den wichtigsten derselben offen zu Tage, eine Hinterziehung ist bei solchen E. geradezu ausgeschlossen. Ist die Steuer einmal ver-^[folgende Seite]