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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Eruw - Erwin von Steinbach.

Gängen, Stöcken, Strömen, Decken, die Umhüllung fremder, aus der Tiefe stammender Bruchstücke, Einwirkung auf das Nachbargestein, das gefrittet, verglast oder verkokt sein kann, sowie säulenförmige Absonderung, Fehlen echter Schichtung und Fehlen von Petrefakten für die eruptive Natur eines Gesteins, doch ohne daß durch ein einzeln vertretenes Merkmal dieser Art der Beweis für die Eruptivität erbracht wäre, wie denn z. B. echte Sedimentgesteine petrefaktenleer sein können, in Gangform auftreten, der Schichtung mitunter ganz entbehren. Für präalluvial gebildete Basalte, Trachyte, Andesite, kaum minder für Porphyre, Melaphyre, Diabase, Diorite ist die Eruptivität beweisbar, wohl auch wenigstens für gewisse Granite anzunehmen, während andre Granite und die ältesten geschichteten Silikatgesteine (Gneise, Glimmerschiefer etc.) in dieser Hinsicht strittig sind.

Eruw (hebr.), s. Sabbatschnur.

Ervalenta, s. v. w. Revalenta (s. Geheimmittel).

Erve, s. Linse; weiße E., s. Lathyrus.

Ervum, Pflanzengattung, s. Linse.

Erwartungswert nennt man die auf die Gegenwart bezogene Summe aller in Zukunft aus einer Ertragsquelle zu erwartenden Reinerträge. Man diskontiert alle in Aussicht stehenden Gelderträge sowie alle von jetzt ab zur Bewirtschaftung der Quelle aufzuwendenden Kosten, der Unterschied beider Beträge ist der E. des betreffenden Guts. Auf diese Weise läßt sich der E. eines Bodens, eines Waldes, Hauses etc. ermitteln. Vgl. Wert.

Erweckung, in der Dogmatik der Anfang der Bekehrung als göttlicher Wirkung, sofern der Zustand des unbekehrten Menschen, dessen Sinn für Göttliches und Geistliches verschlossen ist, mit einem Schlafe verglichen wird (Eph. 5, 14). Die Kirchengeschichte weist, meist nach Zeiten großer Erstarrung und Ausartung des christlichen Lebens und infolge des Auftretens energischer Persönlichkeiten, Erweckungszeiten auf, wo die E. fast wie eine Naturgewalt auftritt, z. B. zur Reformationszeit durch Luther, später durch Spener, in England durch Wesley, in neuerer Zeit besonders, hier aber in erkennbarst krankhafter Weise, in Nordamerika.

Erweichende Mittel, s. Bähung.

Erweichung (lat. Malacia), Kollektivbezeichnung für gewisse krankhafte Zustände tierischer Gewebe, die auf Herabminderung der Konsistenz oder gar auf einem Flüssigwerden beruhen. Die E. kommt gelegentlich an den Knochen und Knorpeln wie an den Weichteilen vor. Die E. der Knochen (Osteomalacie) beruht auf dem Verschwinden der Kalksalze aus denselben. Die E. der übrigen Gewebe kann sich bis zur förmlichen Verflüssigung derselben steigern, so z. B. beim feuchten Brand, bei der eiterigen Infiltration, bei der fettigen Entartung (s. Gehirnerweichung), bei der E. käsiger und tuberkulöser Entzündungsprodukte, wodurch Geschwüre und Erweichungshöhlen entstehen. Nicht immer ist die E. als ein krankhafter Vorgang zu betrachten, da auch durch Maceration und chemische Einwirkungen von Körperflüssigkeiten nach dem Tod ähnliche Zustände herbeigeführt werden können. Hierher gehört die Magenerweichung, welche die ältere Medizin für ein sehr häufiges und tödliches Leiden (Gastromalacie) ansah, während jetzt erwiesen ist, daß dieselbe durch Einwirkung des Magensaftes in der Leiche zu stande kommt.

Erwerben, in der Rechtssprache s. v. w. irgend ein Recht an sich bringen. In der Regel bezieht man den Ausdruck auf das Eigentumsrecht und versteht unter dem Erwerb einer Sache den Erwerb des Eigentums an derselben; doch kann man auch sonstige dingliche Rechte an einer Sache, z. B. Servituten, Pfandrecht, Emphyteusis, Lehnrecht, oder auch persönliche Rechte, z. B. ein Mietrecht, ein Recht aus Kauf-, Tausch-, Schenkungs- etc. Vertrag, oder rein persönliche Rechte, z. B. Eltern-, Kindesrecht oder ein Recht am Vermögen eines Verstorbenen, Erbrecht etc., e. Im allgemeinen unterscheidet man zwischen originärem oder ursprünglichem (acquisitio originaria) und derivativem oder abgeleitetem (acquisitio derivativa) Erwerb. Der erstere ist unabhängig von dem Recht eines andern; dahin gehört die Okkupation, d. h. die Besitzergreifung herrenloser Sachen, z. B. wilder Tiere, in der Absicht, das Eigentum daran zu erwerben, ferner die Ersitzung, die Accession, z. B. wenn an ein Grundstück Land angeschwemmt wird, etc. Der derivative Erwerb ist abhängig von dem Recht eines andern, so daß dieses Recht die Quelle, der andre der Urheber des erworbenen Rechts ist, z. B. wenn ich etwas von einem andern geschenkt erhalte. Hier sind zwei Fälle möglich: entweder das erworbene Recht ist genau dasselbe, welches und wie es der andre hatte, so daß der Erwerber in die Stelle des bisher Berechtigten eintritt (derivativ-translativer Erwerb, successio), z. B. wenn ich von einem andern eine Sache kaufe; oder das erworbene Recht ist ein neues, aus einem Bestandteil des Rechts des Auktors gebildetes, so daß der Erwerb also für diesen nur einen teilweisen Verlust, eine Beschränkung seines Rechts (derivativ-konstitutiver Erwerb) enthält, z. B. der andre räumt mir eine Weggerechtigkeit über sein Grundstück ein; hier erwerbe ich zwar von dem andern, aber es entsteht doch ein neues Recht, welches bis jetzt der andre als solches nicht besessen hat. Den Erwerb, wobei das Recht erst entsteht, z. B. eines Pfandrechts, nennt man auch absoluten Erwerb oder Entstehung eines Rechts im Gegensatz zum relativen Erwerb, wobei das Recht nur den Inhaber wechselt. Man unterscheidet ferner den unmittelbaren Erwerb eines Rechts (acquisitio immediata, ipso jure), d. h. Erwerb ohne dazu kommende Handlung, z. B. durch Accession, Beerbung, im Gegensatz zum mittelbaren Erwerb, durch Vermittelung von Handlungen, z. B. Ersitzung, Kauf etc.; ferner den onerosen Erwerb gegen Entgelt, z. B. Kauf, Tausch, im Gegensatz zum lukrativen Erwerb, wie Schenkung, Erbschaft; endlich den Erwerb durch Singularsuccession, d. h. Erwerb einzelner Rechte, im Gegensatz zum Erwerb durch Universalsuccession, d. h. Erwerb einer Vermögensgesamtheit, wie durch Beerbung; hier werden zwar auch einzelne Rechte erworben, aber nicht als einzelne, sondern als Teile der Gesamtheit. Vgl. Erbfolge.

Erwerbssteuer heißt in Österreich die Gewerbesteuer, in andern Ländern, z. B. Baden, die Gewerbesteuer mit Einschluß der Lohnsteuer.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, s. Genossenschaften.

Erwin von Steinbach, Architekt des Mittelalters, vielleicht aus Steinbach in Baden oder aus einem andern Steinbach gebürtig, begann 25. Mai 1277 den Bau der Fassade des Straßburger Münsters. Dieselbe gehört zu den herrlichsten und in der Ornamentik reichsten Schöpfungen des gotischen Stils, ist jedoch leider nicht völlig nach Erwins Plan ausgeführt und namentlich durch den an und für sich sehr schönen, aber mit dem Ganzen nicht übereinstimmenden Turm gestört worden. Seit 1298 stellte er auch das durch einen Brand beschädigte Langhaus wieder her.