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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Fidálgos; Fidanza; Fidaris; Fiddichow; Fideïkommíß

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Fidalgos - Fideikommiß.

großen, herzförmigen, beständig im Wind spielenden Blättern und kleinen Früchten. Dieser Baum ist den Hindu heilig (s. unten). Aus seinem Milchsaft bereitet man Kautschuk, auch liefert er Bastfasern zu Seilen, und eine Schildlaus, Coccus laccae Ker., veranlaßt durch Stiche in die jungen saftigen Triebe die Bildung von Gummilack.

F. elastica Roxb. (Gummibaum), in Ost- und Hinterindien und auf den Sundainseln, ein großer Baum mit dickem, von Luftwurzeln umstricktem Stamm, gewaltiger Laubkrone und großen, länglich spitzen, lederartigen, glänzenden, dunkelgrünen Blättern, liefert hauptsächlich das indische Kautschuk und wird seit langem bei uns als Zierpflanze und fast unverwüstliche Zimmerpflanze kultiviert. Norddeutsche Handelsgärtnereien, besonders in Berlin, treiben damit ausgedehnten Handel selbst bis Paris. F. indica Roxb. (Baniane), ein Baum Ostindiens mit sehr dickem Stamm, großer, breiter, flacher Krone mit länglichen, stumpfen, am Grunde fast herzförmigen, tiefgrünen, glänzenden Blättern und in den Blattachseln paarweise stehenden, kugeligen, weichhaarigen Blütenkuchen. Von den horizontal verlaufenden Ästen gehen Luftwurzeln herab, greifen in den Boden ein und werden bald zu neuen Stämmen. So wächst der Baum nach allen Seiten hin durch Jahrtausende fort und bildet einen Wald, der Tausende von Menschen aufnimmt. Er ist den Brahmanen heilig, und neben ihm steht als zweiter heiliger Baum die oben genannte Asvatha, welche später von den Buddhisten so bevorzugt wurde, daß man nach dem Vorkommen des einen oder des andern Baums bei Tempelruinen entscheiden kann, ob Brahmanen oder Buddhisten das Heiligtum geweiht. Die Baniane liefert wie die Asvatha Kautschuk, Gummilack und Bastfasern. Auch mehrere andre Arten liefern Kautschuk, und von F. ceriflua Jungh., auf Java (und Sumatra), stammt vegetabilisches Wachs. F. australis W. aus Neuholland, F. macrophylla Roxb. aus Ostindien u. a. werden als schöne Gewächshauspflanzen bei uns kultiviert, besonders auch F. stipulata Thunb., aus China und Japan, mit kleinen, herzförmigen Blättern, sehr üppig wachsend, an Wänden und Stämmen emporkletternd, im Alter aber wie unser Epheu einen aufrechten Stamm bildend. F. domestica Roxb. (traubiger Feigenbaum), ein ungeheurer Baum mit einem Stamm, der aus mehreren zu bestehen scheint und an den Wurzeln so große Kammern bildet, daß man sich darin verbergen kann, wird in Indien auf den Märkten gepflanzt wegen des großen Verbrauchs der jungen Blätter, die vom gemeinen Volk roh zu Fischen gegessen werden. Vgl. Gasparrini, Nova genera, quae super nonnullis Fici speciebus struebat (Neap. 1844); Derselbe, Ricerche sulla natura del caprifico e del fico e sulla caprificazione (das. 1845); v. Solms-Laubach, Herkunft, Verbreitung und Domestikation des gewöhnlichen Feigenbaums (Götting. 1882); Mayer, Zur Naturgeschichte der Feigeninsekten ("Mitteilungen aus der zoologischen Station zu Neapel" 1882).

Fidálgos (portug.), die Mitglieder des niedern Adels in Portugal. Man unterscheidet F. de linhagem, Edelleute aus altem Geschlecht, und F. de carta oder de mercê, Neugeadelte. Vgl. Hidalgo.

Fidanza, 1) Francesco, ital. Maler, geb. 1749 zu Mailand, Schüler von La Croix, lebte später in Paris und starb 1819 in Mailand. Bilder der Seehäfen Italiens für den Vizekönig Eugen, jetzt zum Teil in der Brera zu Mailand, sind seine bedeutendsten Schöpfungen. - Sein Bruder Gregorio war ebenfalls Landschaftsmaler und Schüler von La Croix, dann glücklicher Nachahmer von Claude Lorrain und Salv. Rosa, so daß er sehr gute Geschäfte in angeblichen Originalen der beiden Meister nach England machte. Er starb um 1820.

2) Johann von, s. Bonaventura.

Fidaris (Phidari, bei den Alten Euenos), Fluß im griech. Nomos Akarnanien-Ätolien, entspringt am Westabhang des Vantusiagebirges und ergießt sich, 100 km lang, in den Golf von Patras.

Fiddichow, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Stettin, Kreis Greifenhagen, an der Oder und an der Linie Stettin-Breslau der Preußischen Staatsbahn, mit Kirche, großem Marktplatz, Amtsgericht, Zuckerfabrik, Tabaks- und Rübenbau, Fischerei (besonders Neunaugenfang), besuchten Viehmärkten und (1885) 2737 evang. Einwohnern. F. kommt 1159 urkundlich schon als eine Burg der Wenden vor.

Fideïkommíß (Fideicommissum), nach röm. Recht ursprünglich im Gegensatz zu dem an strenge Formen gebundenen Legat (s. d.) jede formlose letztwillige Verfügung, deren Erfüllung bloß dem Gewissen (fidei) des Erben überlassen und deren Vollzug nicht erzwingbar war. Nachdem im Lauf der Zeit durch Beseitigung der Förmlichkeiten für Legate dieser Unterschied ausgeglichen war, entwickelte sich ein andrer Begriff des Fideikommisses: man versteht nämlich darunter die letztwillige Verfügung eines Erblassers (fideicommittens), wodurch derselbe seinen Erben (Fiduziarerbe, Fiduziar) verpflichtet, die betreffende Erbschaft oder einen Teil derselben oder eine einzelne Sache entweder sofort oder innerhalb einer gesetzten Frist, auch wohl beim Eintritt gewisser Bedingungen an einen bezeichneten andern (Fideikommissar) herauszugeben, also ein solches Vermächtnis, welches nicht unmittelbar, d. h. durch den Erblasser selbst, sondern mittelbar, d. h. durch den Erben, an den Vermächtnisnehmer kommt. Es gibt zwei Hauptarten der Fideikommisse: die Singularfideikommisse (fideicommissa singularia, singulae rei), wodurch dem Erben oder einem Dritten die Herausgabe einzelner Sachen an einen andern aufgetragen wird, und die Universalfideikommisse (fideicommissa hereditatis), zufolge welcher der Erbe die ganze Erbschaft oder einen Teil derselben an einen andern abzugeben hat. Nach den jetzt gültigen Normen kann der Erblasser nicht allein den Testamentserben, sondern auch den Intestaterben, ja selbst den Fideikommissar mit einem Universalfideikommiß belasten und ebenso daran Bedingungen, Zeitbestimmungen etc. knüpfen. Die Gefahr des Zufalls trägt der Fideikommissar, der Fiduziar haftet nur für Dolus und grobe Nachlässigkeit. Derselbe ist auch befugt, den vierten Teil der Erbschaft, die Falcidische Quart (hier quarta Trebelliana genannt), ist er ein Pflichtteilsberechtigter, auch den Pflichtteil, ingleichen die zum Besten der Erbschaft aufgewendeten Kosten abzuziehen. Dafür kann er aber auch zum Antritt der Erbschaft gezwungen werden und verliert in diesem Fall namentlich das Recht auf Abzug der Quart, ist dagegen auch wider jeden Nachteil, welcher ihm aus dem Antritt erwachsen kann, zu schützen. Familienfideikommiß ist im deutschen Rechte die Disposition, durch welche jemand, der Stammvater, seinen Nachkommen Güter mit der Bestimmung hinterläßt, daß dieselben zur Erhaltung und Vermehrung des Familienglanzes dienen, daher stets bei der Familie bleiben sollen. Auch diese Güter selbst werden Familienfideikommiß genannt. Es ist dies Institut eine Verjüngung des alten Rechts der Erbgüter. Die Veräußerungsbeschränkung und den Vor-^[folgende Seite]