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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Fidejubieren; Fidejussion; Fidel; Fideles; Fidelis; Fidelissimus; Fidelitas; Fidemieren; Fidenä; Fideris

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Fidejubieren - Fideris.

zug des Mannesstamms vor den Töchtern, welche durch das eindringende römische Recht gefährdet wurden, suchte der Adel durch Auffassung derselben als fideikommissarischer Substitution der Söhne zu rechtfertigen. Zu dieser Ansicht gesellte sich noch die Anwendung des von den italienischen Juristen für das Lehnrecht aufgefundenen Prinzips der Successio ex pacto et providentia majorum auf diese so behandelten Stammgüter; hieraus entstand ein Institut, welches wohlgeeignet war, die Neigung zur Erhaltung des Familienglanzes zu befriedigen, denn aus dem Grundsatz, daß der Wille des Stammvaters sich auch auf die entferntesten Nachkommen erstrecke, ergab sich die Unveräußerlichkeit der Güter; die Vererbung auf die ganze Nachkommenschaft aber war ein schon von selbst aus der Idee des Stammgutes und der Analogie des Lehens hervorgehendes Prinzip. Der hauptsächliche Entstehungsgrund der Fideikommisse war eine testamentarische Bestimmung des Gründers; hierzu kamen dann noch autonomische Bestimmungen des Adels und Vertrag. Fähig zur Errichtung eines Fideikommisses ist im allgemeinen jeder, der Dispositionsbefugnis über einen zur Gründung des Familienfideikommisses geeigneten Gegenstand hat; Partikularrechte, z. B. das bayrische Edikt von 1818, schreiben diese Fähigkeit nur dem Adel zu. Gegenstand des Fideikommisses kann nur eine dauernde, fruchttragende Sache, also Grundstück oder Kapital, sein. Geschieht die Errichtung in einem Testament oder Erbvertrag, so ist ziemlich allgemein, so in Preußen, Österreich, Bayern, Hannover, Weimar etc., die Erlangung der richterlichen oder (in Preußen bei Familienfideikommissen von mehr als 30,000 Mk. Reinertrag) der landesherrlichen Bestätigung als Bedingung vorgeschrieben; nach dem österreichischen Gesetz vom 13. Juli 1868 muß die Bestätigung durch einen Akt der Gesetzgebung erfolgen; in Preußen war im Anschluß an die Grundrechte des deutschen Volkes von 1848, welche die Familienfideikommisse beseitigen sollten, durch die Verfassungsurkunde die Errichtung von Familienfideikommissen verboten; durch das Gesetz vom 5. Juni 1852 wurde dies wieder beseitigt. Geschieht die Errichtung durch hausgesetzliche Bestimmung des zur Autonomie berechtigten Adels, so sind die für die Erteilung von Hausgesetzen geltenden Vorschriften zu beobachten. Der jeweilige Inhaber des Fideikommisses ist zwar wahrer Eigentümer desselben, aber er darf dasselbe nicht veräußern, bei Strafe der Nichtigkeit, noch auch mit Schulden belasten, es sei denn zur Erhaltung und Wiederherstellung des Gutes oder zur Tilgung einer vom Stifter aufgelegten Schuld. Eine Aufhebung des Fideikommisses tritt nur dann ein, wenn dasselbe in die Hand des letzten vom Stifter berufenen Nachfolgers gelangt; in der Hand des letzten Besitzers wird es wieder freies Eigentum. Partikularrechte, z. B. in Preußen, Österreich, Bayern etc., haben aber auch eine andre Art der Aufhebung konstituiert, nämlich durch den übereinstimmenden Willen sämtlicher gegenwärtiger Interessenten unter Zuziehung und Zustimmung eines für die noch ungebornen Nachfolger bestellten Kurators. Erbberechtigt sind bei Fideikommissen des Adels alle männlichen Verwandten, welche sich durch ihren Namen als Träger der Familie kundgeben, also in der Regel nur die Agnaten; sind eventuell auch die Kognaten berufen, so fällt das F. nach dem Aussterben des Mannesstamms an die sogen. Erbtöchter. Ausgeschlossen von der Succession sind Adoptierte, Uneheliche, beim hohen Adel auch die in einer Ehe zur linken Hand Erzeugten. Das Fideikommißerbrecht ist getrennt von der Allodialsuccession; fallen die Fideikommisse und Allodialverlassenschaft in verschiedene Hände, so tritt eine Änderung nach Analogie der Lehnssonderung ein. Die Successionsordnung ist im Zweifel die des regelmäßigen Intestaterbrechts, doch ist mit dem F. vielfach eine besondere Erbfolgeordnung, namentlich eine solche nach den Grundsätzen der Primogenitur oder des Majorats, verbunden. In Frankreich wurden die Familienfideikommisse durch die Revolution beseitigt. Durch die Einführung des Code Napoléon in verschiedenen deutschen Ländern trat das darin enthaltene Verbot der Fideikommisse auch dort in Kraft. Außerdem besteht es auch z. B. in Oldenburg. Das in fürstlichen Häusern vorhandene Familienfideikommißgut wird Kronfideikommiß genannt. S. Domäne. Vgl. Lewis, Das Recht des Familienfideikommisses (Berl. 1868).

Fidejubieren (lat.), für einen bürgen, gutsagen.

Fidejussion (lat.), Bürgschaft (s. d.); Fidejussor, Bürge; Fidejussiv, schriftliche Gutsagung; fidejussorisch, auf Bürgschaft beruhend.

Fidel (burschikos, v. lat. fidelis), s. v. w. munter, lustig; Fidelität, Munterkeit, Lustigkeit.

Fideles (lat., "Gläubige"), Benennung der Christen im allgemeinen im Gegensatz zu den Ungläubigen (infideles); in der alten Kirche insbesondere Bezeichnung der durch die Taufe in die Gemeinde Aufgenommenen im Gegensatz zu den Katechumenen.

Fidelis, eigentlich Markus Roy, Märtyrer der römischen und österreichischen Eroberungspläne, geb. 1577 zu Sigmaringen, studierte in Freiburg i. Br. die Rechte, bereiste von 1604 bis 1610 die Hauptstädte Europas, trat 1612 in den Kapuzinerorden, wobei er den Namen F. erhielt, und ward als Prediger und Beichtvater nach Altorf im Kanton Uri, 1619 als Guardian nach Rheinfelden, 1620 nach Freiburg und 1621 nach Feldkirch in Vorarlberg gesandt. Im J. 1622 wurde er zum Vorstand der durch die römische Propaganda für Rätien errichteten Mission bestellt, welche, durch Militär unterstützt, die von Österreich den Graubündnern entrissenen Landesteile, das untere Engadin und den Prätigau, bekehren sollte, aber schon 24. April d. J. zwischen Seewis und Grüsch von den Bauern erschlagen.

Fidelissimus (lat.), Allergetreuester, Titel des Königs von Portugal.

Fidelitas (lat.), Treue; burschikos auch s. v. w. Fidelität (s. Fidel); f. feudalis, Lehnstreue.

Fidemieren (lat., vidimieren), beglaubigen (s. Beglaubigung).

Fidenä, berühmte Stadt im alten Latium, etwa 8 km nördlich von Rom am Tiber und der Via Salaria gelegen. Die Einwohner (Fidenaten) sollen schon in der Königszeit mehrfach von den Römern besiegt worden sein; doch finden wir sie später noch öfters mit Veji gegen Rom verbündet, dessen Vordringen den Tiber aufwärts sie stets eine Schranke setzten. Endlich 426 vom Diktator Quinctius Pennus erobert, sank die Stadt zu einem unbedeutenden Flecken herab. Unter Tiberius stürzte das dortige hölzerne Theater ein, wobei 50,000 Menschen umkamen oder schwer verletzt wurden. F. existierte noch bis ins 7. Jahrh. hinein; es entspricht dem heutigen Castel Giubileo.

Fideris, Dorf des Prätigaus im schweizer. Kanton Graubünden, mit 391 Einw.; 2 km höher, 1056 m ü. M., liegt in einem wilden Waldtobel das vielbesuchte Bad F., dessen Quelle, ein alkalischer und eisenhaltiger Säuerling von 8° C., zu den geschätztesten