Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Flurregelung

407

Flurregelung (Gesetzgebung in Deutschland).

lungen entstehenden Streitigkeiten selbständig mit Ausschluß des gewöhnlichen Rechtswegs zu entscheiden. Diese Politik befolgte Preußen mit gutem Erfolg, indem es als besondere Organe die Generalkommissionen (für 2-3 Regierungsbezirke) mit den ihnen untergeordneten Spezialkommissionen und den ihnen koordinierten Revisionskollegien organisierte (s. darüber die unten citierten Werke von Lette und in der Litteratur Rönne, und Meitzen, Der Boden etc.). Die Durchführung der F. wird noch erleichtert, wenn, wie dies auch in Preußen geschah, die Pläne zunächst auf Staatskosten angefertigt werden und der Staat auch definitiv einen Teil der Kosten trägt, wenn ferner die Kosten für neue Wegeanlagen ganz oder zum Teil von der Gemeinde übernommen werden. Geeignete Mittel, um den Landwirten die für F. nötigen Geldmittel als unkündbare, amortisierbare Darlehen zu geben, sind Landeskulturrentenbanken (s. d.); für die Gewährung von Darlehen speziell zur Ablösung von Grundgerechtigkeiten mit Geld kommen allenfalls auch die zu andern Ablösungszwecken notwendigen Ablösungsbanken (Rentenbanken) in Betracht.

[Gesetzgebung.] In Deutschland ist in allen Staaten in diesem Jahrhundert eine Gesetzgebung auf diesem Gebiet erfolgt. Seit der Mitte des 18. Jahrh. wies die Polizei- und Kameralwissenschaft auf die Nachteile der bisherigen Verteilung und Bewirtschaftung der Ländereien hin und forderte im Interesse der Landeskultur die Änderung der bestehenden Verhältnisse. Man empfahl zunächst die Teilung der im Besitz der Gemeinden und Markgenossenschaften befindlichen Gemeinheiten. Einzelne Staaten beförderten solche Teilungen auf dem Weg freier Vereinbarung (z. B. Preußen, Zirkular vom 28. Juni 1765; Hannover, Verordnung vom 22. Nov. 1768), ebenso Zusammenlegungen (Dänemark in Schleswig-Holstein seit 1766; Preußen in Pommern, Verordnung vom 1. Mai 1752; Nassau seit 1772). Vereinzelt ergingen im vorigen Jahrhundert auch schon Gemeinheitsteilungsordnungen, welche die Aufhebung von Gemeinheiten auch gegen den Willen einzelner Berechtigten ermöglichten (z. B. für Schlesien Reglement vom 14. April 1771 wegen Auseinandersetzung und Aufhebung von Gemeinheiten und Gemeinhutungen; preußisches allgemeines Landrecht, Teil I, Titel 17, § 311 ff.). Allgemeiner und in größerm Maßstab wurde die Reform aber erst im 19. Jahrh. in Angriff genommen, im Fürstentum Lüneburg (Hannover) 1802, in Preußen seit 1821, in Nassau seit 1829, in den meisten andern Staaten erst später. Die Gesetzgebung und die Mitwirkung der Staatsverwaltung ist in den einzelnen Staaten eine verschiedene (s. die sämtlichen Gesetze über Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegungen, Wegeregulierungen, Servitutenablösungen bei Georg Meyer, "Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts", Teil I, S. 289-291, Leipz. 1883), demgemäß auch der Erfolg. Die Gesetze sind teils Separations-, teils Konsolidation-, teils Wegeregulierungsgesetze. Das Prinzip der Wahl der Interessenten zwischen den verschiedenen Arten der F. ist mit Ausnahme von Nassau seit der Verordnung vom 22. März 1852, welche neben der bisherigen zwangsweisen Konsolidation (Verordnung vom 12. Sept. 1829) auch die bloße zwangsweise Wegeregulierung ermöglichte, nirgends genügend zur Geltung gekommen. Im allgemeinen ist die Reform in Nord- und Mitteldeutschland, wesentlich infolge der energischern Wirksamkeit der Staatsverwaltung, zum Teil auch infolge einer frühern, resp. bessern Gesetzgebung erheblich weiter durchgeführt als in Süddeutschland. Die F. ist hier freilich im großen und ganzen auch schwieriger als dort. - In Preußen wurde, nachdem bereits durch königliche Instruktion vom 17. Okt. 1811 und Verordnung vom 20. Juni 1817 die Generalkommissionen, Spezialkommissionen und Revisionskollegien organisiert waren, für die sechs östlichen Provinzen die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 erlassen (dazu Verordnung vom 28. Juli 1838; in Westfalen eingeführt durch Gesetz vom 9. Okt. 1848). Das Gesetz erstreckte sich nur auf die Teilung von Gemeinheiten (und Ablösung von Weideberechtigungen) und gab jedem Einzelnen das Recht, seine Separierung in dem vorgeschriebenen Verwaltungsweg herbeizuführen. Eine zwangsweise Zusammenlegung von Grundstücken war nach ihm nur insoweit zulässig, als diese Grundstücke in irgend einer gemeinschaftlichen Nutzung standen; die bloße Gemenglage gab kein Recht, auf eine zwangsweise Regelung der Feldflur zu provozieren. Die Verordnung von 1838 beschränkte das Provokationsrecht, weil die Provokation des Einzelnen nach dem Gesetz von 1821 nur für dessen Besitztum galt, durch die Zusammenlegung seiner Grundstücke aber auch Besitzveränderungen und Expropriationen für andre nötig würden, überdies solche Einzelausscheidungen zu große Kosten verursachten, und forderte zu Gemeinheitsteilungen, die nur mit Umtausch von Ländereien ausgeführt werden konnten, die Zustimmung der Besitzer des der Fläche nach vierten Teils der umzulegenden Ackergrundstücke. Um zu bewirken, daß die Gemeinheitsteilung möglichst die ganze Feldmark umfasse, sollte in einem solchen Provokationsfall durch die Behörden der Versuch gemacht werden, die Regulierung auf die ganze Feldmark auszudehnen, und die Verordnung von 1838 bestimmte, daß, wenn dieser Versuch durch die Weigerung von Interessenten fehlschlage, auf eine neue Regulierung erst nach zwölf Jahren und nur dann provoziert werden dürfe, wenn die Mehrzahl der Interventen damit einverstanden sei. Diese Bestimmung hatte in den meisten Fällen den beabsichtigten Erfolg. Das Gesetz vom 2. März 1850 ergänzte und erweiterte die bisherigen Bestimmungen namentlich bezüglich der zu beseitigenden Servituten. Für die Rheinprovinz erging ein besonderes Gesetz vom 19. Mai 1851 (ebenso für Hohenzollern vom 28. Mai 1860) wesentlich andrer Art. Es war nur gerichtet auf die Aufhebung der Grundgerechtigkeiten und machte die Umlegung allein für Arrondierung der Abfindungen erzwingbar. Das Gesetz vom 2. April 1872 beseitigte endlich für das Geltungsgebiet der Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 den bisher festgehaltenen Grundsatz, daß nur gemeinschaftlicher Benutzung unterliegende oder freiwillig eingeworfene Grundstücke zur Umlegung gezogen werden dürfen, indem es bestimmte, daß auch solche Grundstücke, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen, der Zusammenlegung unterzogen werden können, wenn die Eigentümer von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche, welche zugleich mehr als die Hälfte des Katastralreinertrags repräsentiert, dies beantragen und die Kreisversammlung den Antrag genehmigt. Auf Grund dieser Bestimmungen waren 1866 in den acht alten Provinzen Preußens (Gesamtareal 27,770,910 Hektar mit 14,067,877 Hektar Ackerland) 15,262,100 Hektar Fläche, welche 1,600,150 Besitzern gehörten, der Gemeinheitsteilung und zweckmäßigern Zusammenlegung unterworfen worden. Bis 1881 ist einschließlich der seit 1867 auf die neuen