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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Flurzwang; Flushing; Fluß

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Flurzwang - Fluß (Geographisches).

Provinzen ausgedehnten Thätigkeit die Fläche auf 19,556,076 Hektar und die Zahl der Beteiligten auf 1,955,148 gestiegen. In den andern deutschen Staaten wurde meistens zunächst die Aufhebung, resp. Ablösbarkeit der Servituten unabhängig von der sonstigen F. geregelt, und weitere Flurregelungsgesetze ergingen erst später. Die kulturschädlichen Grundgerechtigkeiten sind überall teils direkt durch Gesetze aufgehoben, teils für ablösbar erklärt. Fast alle Staaten gestatten die zwangsweise Aufhebung von Gemeinheiten für private Grundstücke und die zwangsweise Zusammenlegung von Grundstücken. Die Bestimmungen bezüglich des Provokationsrechts sind verschieden. Manche geben es schon einer Minorität (z. B. Altenburg, Meiningen, Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt), die meisten fordern die einfache Majorität, berechnen diese aber wieder verschieden. Übermäßig erschwert ist die Bildung der Majorität in Baden und Bayern. Eine Ausnahmestellung nimmt bisher noch Württemberg ein. Es hat nur ein Wegeregulierungsgesetz (Gesetz vom 26. März 1862). Alle Versuche, das für das Land ebenfalls notwendige Zusammenlegungsgesetz zu stande zu bringen, sind bisher gescheitert. (Die Daten der einzelnen Gesetzes bei Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Näheres über den Inhalt der Gesetze bei Peyrer, Regelung der Grundeigentumsverhältnisse, s. unten.) - Gemeinheitsteilungen und Zusammenlegungen in deutschem Sinn sind außerhalb Deutschlands nur in Österreich Bedürfnis. Dort sind schon 1768 Teilungen der Gemeinhutungen anbefohlen worden, und Servitutenablösungen haben 1848 in großem Umfang bei der Grundentlastung stattgefunden. Weitere Flurregelungsgesetze sind aber erst in den letzten Jahren in bestimmtere Beratung genommen worden.

Litteratur. L. v. Stein, Verwaltungslehre, Bd. 7, S. 253 ff. (Stuttg. 1868); Schenck, Die bessere Einteilung der Felder und die Zusammenlegung der Grundstücke (Wiesb. 1867); Derselbe, Die Konsolidationsgesetze im südwestlichen Deutschland (in der "Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft" 1870); Peyrer, Die Arrondierung des Grundbesitzes etc. (Wien 1869); Derselbe, Die Zusammenlegung der Grundstücke (das. 1873); Derselbe, Die Regelung der Grundeigentumsverhältnisse (das. 1877); Schöner, Handbuch in Gemeinheitsteilungs-, Auseinandersetzungs- etc. Angelegenheiten (Bresl. 1883); Meitzen, Abhandlung "Landwirtschaft" in Schönbergs "Handbuch der politischen Ökonomie" (2. Aufl., Tübing. 1885); W. Löbe, Die Konsolidation (Leipz. 1865); Wilhelmy, Über die Zusammenlegung der Grundstücke (Berl. 1856); Krämer, Die Zusammenlegung der Grundstücke im Großherzogtum Hessen (Darmst. 1868); Judeich, Die Grundentlastung in Deutschland (Leipz. 1863); Lette und Rönne, Die Landeskulturgesetzgebung des preußischen Staats (Berl. 1853); Meitzen, Der Boden und die landwirtschaftlichen Verhältnisse des preußischen Staats, Bd. 1, Kap. 11 u. 12 (das. 1868).

Flurzwang ist die Beschränkung der Besitzer von im Gemenge liegenden Grundstücken in der freien Benutzung derselben, insbesondere der Zwang, sich dem in der Flur herrschenden Wirtschaftssystem unterzuordnen, Überfahrt und Brachweide zu gestatten etc. Vgl. Flurregelung.

Flushing (spr. flösch-), Stadt im nordamerikan. Staat New York, an der Nordküste von Long Island, 10 km von New York, mit zahlreichen Villen, botanischem (Linnäus-) Garten und (1880) 6693 Einw.

Fluß, ein größeres fließendes Gewässer, welches durch die Vereinigung mehrerer Bäche entsteht und im weitern Verlauf entweder selbst zum Strom wird, oder sich in einen Strom oder See, nicht selten auch ins offene Meer (Küstenfluß) ergießt. Die ersten Ursprünge der Flüsse sind Quellen, bisweilen Seen. Diese befinden sich an den Abhängen oder am Fuß eines Gebirges, auf dem Boden von Seen, in Sümpfen, auch in der Ebene, kurz überall da, wo das atmosphärische Wasser sich hat ansammeln und an die Oberfläche treten können. Quellen, Bäche, Flüsse und Ströme nennt man fließende Landgewässer zum Unterschied von Weihern, Teichen und Seen, die man stehende Landgewässer nennt. Zum Strom wird der F., wenn er nach der Aufnahme mehrerer andrer Flüsse eine bedeutende Breite und Tiefe erlangt und größere Flußschiffe oder Kähne trägt. In der Regel führen die Flüsse ihren Namen aufwärts bis zu derjenigen Quelle, welche von der Mündung am weitesten entfernt ist; doch sind die Ausnahmen von dieser Regel zahlreich. So wird der Inn als Nebenfluß der Donau betrachtet, obgleich er am Einmündungspunkt einen längern Lauf hinter sich hat und eine größere Wassermenge führt als die Donau selbst. Ähnlich liegt das Verhältnis bei Moldau und Elbe, bei Missouri und Mississippi. Zwei etwa gleichwertige Quellflüsse nehmen mitunter nach ihrer Vereinigung einen neuen Namen an (so Fulda und Werra, die Quellflüsse der Weser). In den meisten Fällen akkommodieren sich die Nebenflüsse nach ihrer Mündung der Richtung des größern Hauptstroms; doch gibt es auch hier Ausnahmen, in denen die Richtung des Hauptstroms durch den Nebenfluß alteriert wird (so der Rhône nach Einfluß der Saône). Die größern Flüsse oder Ströme mit ihren gesamten Neben- und Zuflüssen bilden Stromsysteme oder Flußnetze. Der Landstrich, aus welchem einem F. das Wasser aller Quellen zugeführt wird, heißt sein Gebiet (Fluß- oder Stromgebiet); derjenige Teil desselben, welcher die ihm zugehörigen Quellen in sich faßt, sein Quellenbezirk. Die Tabelle S. 409 gibt (nach Wichmann) Stromlänge und Stromgebiet für die bedeutendsten Ströme der Erde an, wobei aber betont werden muß, daß selbst für gut erforschte, in Kulturländern liegende Ströme die Angaben bedeutend differieren. Nur wenige Länder sind in dieser Beziehung so musterhaft durchmessen wie Württemberg (vgl. Regelmann, Die Stromgebiete Württembergs, Stuttg. 1884).

Die gegenseitige Grenze zweier Stromgebiete nennt man die Wasserscheide, welche bald durch höhere Gebirgszüge, bald nur durch niedrige Hügelreihen und flache Bodenerhebungen gebildet wird, ja mitunter auf Hochplateaus oder in sumpfigem Tiefland fast signallos verläuft. Hier und da kommen auch natürliche Verbindungen zweier Fluß- und Stromgebiete, sogen. Gabelungen oder Gabelteilungen (Bifurkationen), vor. Die berühmteste Bifurkation ist die des Orinoko, der bei Esmeralda einen etwa 450 km langen Arm, den Cassiquiare, zum Rio Negro und durch diesen zum Amazonenstrom entsendet. Ähnliche Verhältnisse scheinen im Stromsystem des obern Nils vorzukommen, sowie auch in Hinterindien der Irawadi und Salwen in ihrem untern Lauf durch den Mobrah, der Menam und Kambodscha im untern Lauf durch den Anan miteinander in Verbindung stehen. In Italien ist der Arno durch die Chiana mit dem Tiber verbunden. In Deutschland entsendet die Haase, ein Nebenfluß der Ems, einen Zweig, die Else, welche dem Stromgebiet der Weser angehört,