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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Forststrafrecht; Forsttaxation; Forsttechnologie; Forst- und Jagdbeamte; Forstvereine

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Forststrafrecht - Forstvereine.

forststatistischen Ergebnisse. Eine solche fehlt für das Deutsche Reich und für die meisten deutschen Staaten. Die auf Anregung der deutschen Forstversammlung zu Braunschweig (1872) zufolge Anordnung des Fürsten Bismarck 1874 erfolgte Ausarbeitung eines Organisationsplans für die F. des Deutschen Reichs, welche dem Statistischen Amt eingefügt werden sollte, hat keine praktische Folgen gehabt. Von den Einzelstaaten des Deutschen Reichs besteht nur in Bayern, Württemberg, Hessen und Baden eine mehr oder minder weit reichende amtliche Organisation der F. Auskunft über die forststatistischen Verhältnisse der deutschen Staaten geben: für Preußen: v. Hagen, Die forstlichen Verhältnisse Preußens (2. Aufl. von Donner, Berl. 1883); Meitzen, Der Boden und die landwirtschaftlichen Verhältnisse des preußischen Staats (das. 1869-71); ferner Wagner, Holzungen und Moore Schleswig-Holsteins (Hannov. 1875); Derselbe, Die Waldungen des ehemaligen Kurfürstentums Hessen (das. 1886); Burckhardt, Die forstlichen Verhältnisse des Königreichs Hannover (das. 1864); Tillmann, F. des Regierungsbezirks Wiesbaden (Wiesb. 1877, mit jährlichen Ergänzungen); für Bayern: "Die Forstverwaltung Bayerns" (Münch. 1861, Nachtrag 1869); für Württemberg: "Die forstlichen Verhältnisse Württembergs" (Stuttg. 1880) und "Forststatistische Mitteilungen" (das. 1884); für Baden: "Beiträge zur Statistik der innern Verwaltung des Großherzogtums Baden", Heft 14 (1864) und 40 (1878); ferner seit 1879 "Statistische Nachweisungen aus der Forstverwaltung" und "Die Forstverwaltung Badens" (Karlsr. 1857); für Hessen: "Beiträge zur Statistik des Großherzogtums Hessen" (Bd. 5, 1865); für die thüringischen Staaten: Hildebrand, Agrarstatistik Thüringens (Jena 1871 und 1878); für Elsaß-Lothringen: Bernhardt, Die forstlichen Verhältnisse von Deutsch-Lothringen (Berl. 1871), und Berg, Mitteilungen über die forstlichen Verhältnisse in Elsaß-Lothringen (Straßb. 1883); "Beiträge zur Forststatistik von Elsaß-Lothringen" (jährlich seit 1884); für das gesamte Deutsche Reich: Leo, F. über Deutschland und Österreich-Ungarn (Berl. 1879), und Bernhardt, F. Deutschlands (das. 1872). Bemerkenswerte forststatistische Werke für außerdeutsche Länder sind: für Österreich: "Statistisches Jahrbuch des k. k. Ackerbauministeriums" (Wien seit 1875); Wessely, Forstliches Jahrbuch für Österreich-Ungarn (das. 1880); Bedö, Die wirtschaftliche und kommerzielle Beschreibung der Wälder des ungarischen Staats (Pest 1886, 3 Bde.); für Frankreich: v. Seckendorff, Die forstlichen Verhältnisse Frankreichs (Leipz. 1879); für Italien: "Statistica forestale, Regno d'Italia" (Flor. 1870); für Rußland: Werekha und Matern, Atlas statistique et forestier de la Russie d'Europe (Petersb. 1878); für Dänemark: "Omrids af en dansk Skovbrugsstatistik" (Kopenh. 1881).

Forststrafrecht, die Gesamtheit der Rechtsgrundsätze oder der gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung von strafbaren Handlungen und Unterlassungen in Waldungen. Das F. behandelt die Strafbestimmungen und das Strafverfahren. Die Strafbestimmungen erstrecken sich a) auf rechtswidrige, dem Kriminalrecht unterliegende Handlungen; dahin gehören Forstentwendungen und Forstbeschädigungen; b) auf polizeiwidrige (an sich erlaubte, aber wegen ihrer Gefährlichkeit mit Strafe bedrohte) Handlungen und Unterlassungen (Kontraventionen). Hinsichtlich der Forstentwendungen sind gemeine Diebstähle und der sogen. Forstdiebstahl zu unterscheiden. Der letztere bezieht sich im wesentlichen auf einen in Waldungen begangenen Diebstahl an Holz, welches noch nicht vom Stamm oder Boden getrennt, oder zufällig abgebrochen, aber noch nicht zugerichtet ist, an noch nicht gewonnenen oder gesammelten Spänen, Rinden, Abraum, Forstnebenerzeugnissen. Der Forstdiebstahl wird nach den bestehenden Strafgesetzen milder bestraft als der gemeine Diebstahl, mit Rücksicht darauf, daß nach der auf der geschichtlichen Entwickelung des Waldeigentums beruhenden Volksanschauung die Strafwürdigkeit des Forstdiebstahls eine geringere ist. Forstdiebstähle und Forstbeschädigungen werden zuweilen unter der Bezeichnung Forstfrevel zusammengefaßt (Bayern, Mecklenburg). Im Deutschen Reich sind Forstdiebstahl, Forstbeschädigungen und Forstpolizeiübertretungen in der Partikulargesetzgebung der einzelnen Staaten behandelt, wozu in den Einführungsgesetzen zum deutschen Strafgesetzbuch und zur deutschen Strafprozeßordnung die Ermächtigung erteilt worden ist. Forststrafgesetze: preußisches Gesetz über den Forstdiebstahl vom 15. April 1878 (Kommentare von Öhlschläger und Bernhardt, Berl. 1879, und von Günther, das. 1878); württembergisches Forststrafgesetz vom 2. Sept. 1879; badisches Forststrafgesetz vom 25. Febr. 1879; braunschweigisches Forststrafgesetz vom 1. April 1879; königlich sächsisches Forststrafgesetz vom 30. April 1873 und Gesetz vom 10. März 1879 über das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen. Wegen der Forstpolizeigesetze vgl. Forstpolizei.

Forsttaxation, s. Forsteinrichtung.

Forsttechnologie, Lehre von der Verarbeitung der forstlichen Rohprodukte, zerfällt, je nachdem die Verarbeitung auf mechanischem oder chemischem Weg vor sich geht, in die mechanische und chemische F. Zum Teil wird die Verarbeitung der Forstprodukte für Rechnung der Waldeigentümer vorgenommen, in ausgedehnterm Maß bei extensiver, in geringerm Maß bei intensiver Forstwirtschaft. In neuerer Zeit findet die Verbindung der forstlichen Rohproduktion mit der Verarbeitung der Forstprodukte in derselben Wirtschaft nur noch ausnahmsweise statt. Die dahin gehörigen forsttechnologischen Gewerbszweige werden gewöhnlich in den Lehrbüchern der Forstbenutzung (s. d.) behandelt. Es gehören dahin: Holzimprägnierung, Holzsägewerke, Holzverkohlung, Samendarranstalten, Holzpapierfabrikation, Maschinentorffabrikation etc. Vgl. Völker, F. (Weim. 1803); Gayer, Forstbenutzung, Bd. 3 (6. Aufl., Berl. 1883); Karmarsch, Handbuch der mechanischen Technologie (5. Aufl., Hannov. 1875-76); Knapp, Lehrbuch der chemischen Technologie (3. Aufl., Braunschw. 1865 ff.); Exner, Die mechanische Technologie des Holzes, Bd. 1 (Wien 1871); Derselbe, Werkzeuge und Maschinen zur Holzbearbeitung (Weim. 1878-81, 2 Bde.).

Forst- und Jagdbeamte, s. Forstverwaltung.

Forstvereine, freie Privatverbände zu forstlichen Zwecken. Das forstliche Vereinswesen hat sich erst seit etwa 40 Jahren entwickelt. Die F. dienen teils speziellen, teils mehr allgemeinen Zwecken. Zu den erstern gehört der Verein deutscher forstlicher Versuchsanstalten, begründet 1872 zu Braunschweig, mit amtlichem Charakter (s. Forstversuchswesen), Forstschulvereine, z. B. der Niederösterreichische Forstschulverein, forstliche Lesevereine, Vereine zur Unterstützung von Waldarbeiten etc. Zu den allgemeine forstliche Zwecke verfolgenden Vereinen gehören die forstlichen Wandervereine und Wanderversammlungen. Die beiden letztern unterscheiden sich hauptsächlich dadurch, daß die erstern ständige Mitglieder, die