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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Forstversammlungen; Forstversuchswesen; Forstverwaltung

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Forstversammlungen - Forstverwaltung.

letztern jährlich wechselnde Teilnehmer haben. Sie sind teils reine F., teils forst- und landwirtschaftliche Vereine, bald an politische Gebiete, bald an Waldgebiete angelehnt, bald Reichsvereine, bez. Versammlungen, bald nach Ländern, Provinzen und Bezirken gegliederte Territorialvereine. Die hauptsächlichsten zur Zeit in Deutschland und in dessen Nachbarländern bestehenden, allgemeinen Zwecken dienenden F. sind folgende (diejenigen Vereine, welche ihre Verhandlungen selbstständig im Druck herausgegeben, sind mit einem * versehen):

1) Im Deutschen Reich: *Reichsverein: Versammlung deutscher Forstmänner, 1872 zum erstenmal in Braunschweig zusammengetreten. Territorialvereine:

*Preußischer Forstverein für die Provinzen Ost- und Westpreußen, seit 1872;

*Pommerscher Forstverein für die preußische Provinz Pommern, seit 1872;

*Märkischer Forstverein für die preußische Provinz Brandenburg, seit 1873;

*Schlesischer Forstverein für die preußische Provinz Schlesien, seit 1841;

*Hessischer Forstverein für den preußischen Regierungsbezirk Kassel, seit 1868;

*Verein nassauischer Land- und Forstwirte, seit 1818; Forstverein für Westfalen und den Niederrhein, seit 1883;

Nordwestdeutscher Forstverein, seit 1884; *Harzer Forstverein, seit 1843;

*Hils-Sollinger Forstverein, seit 1853; *Thüringischer Forstverein, seit 1849;

*Sächsischer Forstverein für das Königreich Sachsen, seit 1851;

*Mecklenburgischer Forstverein, seit 1872; *Badischer Forstverein, seit 1839 für das badische Oberland, seit 1861 für das Großherzogtum Baden; *Forstverein für das Großherzogtum Hessen, seit 1875; Württembergischer Forstverein, seit 1876; *Elsaß-Lothringischer Forstverein, seit 1874; Pfälzischer Forstverein für die bayrische Rheinpfalz, seit 1854. In neuerer Zeit sind auch für die übrigen bayrischen Kreise Vereine gebildet worden.

2) In Österreich-Ungarn. Reichsvereine: *Österreichischer Forstkongreß, seit 1875; *Österreichischer Reichsforstverein, seit 1852. Territorialvereine: *Verein für Tirol und Vorarlberg, seit 1852; *Oberösterreichischer Forstverein, seit 1855; *Böhmischer Forstverein, seit 1849; *Mährisch-Schlesischer Forstverein, seit 1849; *Ungarischer Forstverein, seit 1851.

3) In der Schweiz: *Schweizer Forstverein, seit 1843. -

Das forstliche Vereinswesen kann auf die Entwickelung des Forstwesens in Wirtschaft und Wissenschaft, Verwaltung und Gesetzgebung eine sehr nützliche Einwirkung ausüben. Dazu ist erforderlich, daß die Vereine eine geeignete Organisation und mittels derselben eine Vertretung in dem staatlichen Verwaltungsorganismus besitzen. In Österreich ist diesem Erfordernis durch die Begründung des österreichischen Forstkongresses, einer Delegiertenversammlung der Territorialforstvereine, entsprochen; für die deutschen F. dagegen fehlt eine derartige amtliche Interessenvertretung gänzlich. In der Herstellung einer solchen dürfte die Fortbildung des forstlichen Vereinswesens liegen.

Forstversammlungen, s. Forstvereine.

Forstversuchswesen, die Gesamtheit der Bestrebungen und Einrichtungen, die zur Förderung der forstlichen Wissenschaft und Wirtschaft durch Beobachtungen, Untersuchungen und Versuche dienen. Im Weg freiwilliger und amtlicher Einzelarbeit hat das forstliche Versuchswesen seit Begründung der Forstwissenschaft bestanden. Neben dieselbe ist in neuerer Zeit eine in staatlichen forstlichen Versuchsanstalten organisierte Thätigkeit getreten. Solche Versuchsanstalten bestehen in Baden seit 1870, reorganisiert 1875, in Verbindung mit der Zentralforstbehörde (Domänendirektion), in Sachsen seit 1870, in Verbindung mit der Forstakademie zu Tharandt, in Preußen seit 1872, in Verbindung mit der Forstakademie Eberswalde, in Württemberg seit 1872, in Verbindung mit der land- und forstwirtschaftlichen Akademie zu Hohenheim, später mit der Universität, für die thüringischen Staaten seit 1872, in Verbindung mit der Forstlehranstalt zu Eisenach, in Bayern seit 1875, in Verbindung mit der Zentralforstbehörde, später mit der Universität München, in Braunschweig seit 1876, in Verbindung mit der Zentralforstbehörde, in Hessen endlich seit 1882, in Verbindung mit der Universität. Der preußischen Versuchsanstalt haben sich Elsaß-Lothringen, Anhalt und Oldenburg angeschlossen. Ihren Abschluß fand die Organisation des forstlichen Versuchswesens im Deutschen Reich durch die 1872 erfolgte Begründung des Vereins deutscher forstlicher Versuchsanstalten.

Dem Beispiel Deutschlands ist Österreich gefolgt, in welchem 1873-75 für das forstliche Versuchswesen eine dem Ackerbauministerium untergeordnete Behörde geschaffen wurde. Auch Bern hat sich seit 1869, ferner Schweden seit 1877 durch Errichtung von forstlich-meteorologischen Stationen den Arbeiten des forstlichen Versuchswesens angeschlossen. Ebenso sind in Frankreich, hauptsächlich bei der Forstakademie zu Nancy, Arbeiten auf dem Gebiet des forstlichen Versuchswesens in größerm Umfang angestellt worden.

Forstverwaltung. Die Verwaltungsaufgabe des Staats hinsichtlich der Waldungen erstreckt sich sachlich auf die Gebiete des Rechts, der Bildung und der Wirtschaft, in betreff des Waldbesitzstandes auf Staats-, Körperschafts- und Privatwaldungen. Soweit diese Verwaltungsthätigkeit den Forstbehörden des Staats übertragen ist, bildet sie den Geschäftskreis der F. Bei der Rechtsverwaltung ist dies nur ausnahmsweise der Fall, indem mitunter den verwaltenden Forstbeamten Funktionen der Staatsanwaltschaft übertragen sind, während früher die Rechtsprechung in Forststrafsachen zum Teil den Forstbehörden oblag. Die Verwaltung des forstlichen Bildungswesens erstreckt sich auf Unterricht und Wissenschaft, einschließlich der Pflege des forstlichen Vereinswesens, des forstlichen Versuchswesens und der forstlichen Statistik. Sie ist bald der F., bald der Unterrichtsverwaltung unterstellt. Den Hauptgegenstand der forstlichen Verwaltungsthätigkeit des Staats bildet das forstwirtschaftliche Gebiet. Sie umfaßt die Forstpolizei zur Abwendung der dem Walde drohenden Gefahren, z. B. bei den Schutzwaldungen (s. d.), die Wirtschaftspflege zur Beseitigung der Hindernisse der Waldwirtschaft und zur Unterstützung und Förderung derselben (Befreiung von Waldservituten, Bildung von Waldgenossenschaften, Unterstützung der Waldkultur), endlich die Einwirkung auf den Wirtschaftsbetrieb durch Leitung oder Beaufsichtigung desselben. Forstpolizei und Forstwirtschaftspflege sind teils den Forstbehörden, teils den Behörden der innern Verwaltung übertragen. Dasselbe gilt hinsichtlich der staatlichen Wirtschaftsleitung und Aufsicht bei Körperschaftswaldungen (Waldungen der Gemeinden, öffentlichen Anstalten, Stiftungen) und Privatwaldungen (Einzelprivatwaldungen, Genossenschaftswaldungen), während die Bewirtschaftung der Staatswaldungen überall den Staatsforstbehörden obliegt.

Die Organe der F. gliedern sich nach der Verschiedenheit der forstamtlichen Verrichtungen. Dieselben lassen sich in vier Gruppen sondern, nämlich in die schützende, die verwaltende, die kontrollierende und die dirigierende Funktion. Erstere hat