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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Forstwirtschaft

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Forstwirtschaft (Allgemeines).

bauministerium) zu unterstellen, und in Preußen, Österreich und Frankreich diese Organisation durchgeführt. Von manchen Seiten ist auch empfohlen worden, die F. des Staats, welche ein Zweig der Staatsvermögensverwaltung ist, von den politischen Ministerien ganz loszulösen und unter eine immediate Generaldirektion zu stellen, deren Chef im Rang der Minister steht, ohne zum Ministerrat zu gehören oder irgend eine politische Stellung einzunehmen. Ganz von den untern Stellen der technischen Betriebsverwaltung getrennt ist schon heute meist die Forstkassenverwaltung. Dieselbe wird von Rentmeistern, Rendanten, Kassenführern etc. geführt, welche nach den Etats oder auf spezielle Anweisung der Revierverwalter, der Inspektionsbeamten oder Direktionsbehörden zahlen oder vereinnahmen. Auch die Forstgerichtsbarkeit wird heute, wie schon erwähnt, fast in allen Staaten von den ordentlichen Gerichten, nicht mehr, wie dies früher vielfach der Fall war, von den Forstämtern, besonders Forstrüge- oder Forstbußgerichten, welche früher von Forstbeamten allein oder von ihnen und rechtsverständigen Beisitzern zusammen gehalten wurden, geübt. Die Forstbeamten haben bei dem forstgerichtlichen Verfahren keine andre Funktion mehr als die der Sachverständigen und Zeugen sowie mitunter der Staatsanwaltschaft.

Mit der Staatsforstverwaltung ist in manchen Staaten und Landesteilen (Frankreich, Rheinbayern, Württemberg [fakultativ], Baden, Großherzogtum Hessen, preußische Provinz Hessen-Nassau, Teile von Hannover etc.) die Verwaltung der Körperschaftswaldungen organisch in der Art verbunden, daß dieselben von Staatsforstbeamten verwaltet werden (Beförsterungssystem). In andern Staaten bestellen die Körperschaften sich eigne Forstverwalter, welche jedoch in Bezug auf die Bewirtschaftung der ihnen anvertrauten Waldungen unter der Leitung und Kontrolle der Staatsregierung, bez. der inspizierenden und obern Staatsforstbeamten stehen (System der staatlichen Betriebsaufsicht in den preußischen Ostprovinzen, der preußischen Rheinprovinz, Westfalen, Württemberg, Bayern mit Ausnahme der Pfalz und von Unterfranken-Aschaffenburg). In noch andern Fällen (Sachsen, Anhalt etc.) besteht eine Einwirkung der Staatsorgane auf die Gemeindewaldwirtschaft nur insoweit, als dieselben überhaupt befugt sind, den Gemeindehaushalt und die Erhaltung des Gemeindevermögens zu überwachen (System der staatlichen Vermögensaufsicht). Auch mit der staatlichen Oberaufsicht über die Privatwaldungen, soweit eine solche gesetzlich begründet ist, sind die Staatsforstbeamten der fiskalischen Verwaltung vielfach betraut (Bayern, Baden, Hessen, Frankreich). Die Übertragung dieser polizeilichen Funktion, welche lediglich aus der Staatshoheit entspringt, an Beamte der fiskalischen Vermögensverwaltung ist in neuester Zeit mehrfach getadelt worden. Die (staatsrechtliche) Befugnis, die Privatforstwirtschaft zu überwachen, ist deshalb mitunter besondern Organen übertragen, die mit der aus wesentlich privatrechtlichen Grundlagen beruhenden Staatsvermögensverwaltung nichts gemein haben. Solche Organe, welche den Vollzug des Forstgesetzes (Forstpolizeigesetzes) zu überwachen haben, sind in neuester Zeit in Österreich mit der Amtsbenennung Landesforstinspektoren angestellt worden. Vgl. Albert, Lehrbuch der F. (Münch. 1883); Schwappach, Handbuch der Forstverwaltungskunde (Berl. 1884).

Forstwirtschaft, die auf die Erzeugung von Waldprodukten gerichtete menschliche Thätigkeit. Dieselbe hat es mit einem Wirtschaftsobjekt zu thun, welches sich von andern durch besondere Merkmale unterscheidet. Bei der forstwirtschaftlichen Produktion steht die Naturkraft mehr im Vordergrund als bei allen übrigen Zweigen der Sachgütererzeugung, und die menschliche Arbeit tritt sehr zurück. Gering sind auch der relative Bodenwert und das Wirtschaftsinventar, mit welchem die F. arbeitet; aber sehr bedeutend ist der Wert der in einem wirtschaftlich behandelten und eingerichteten Forst ausstehenden Holzbestände. Die F. ist also in Bezug auf die aufzuwendende Arbeit immer extensiver als die Landwirtschaft derselben Zeit und Gegend; aber sie ist oft intensiver, wenn das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche gesamte Kapital ins Auge gefaßt wird; Bestellung und Ernte sind oft durch lange Zeiträume getrennt; wenig beweglich und rascher Umformung unfähig, ist das Holzkapital in Bezug auf seine Entstehung und Vergrößerung weit weniger von dem freien Willen des Menschen abhängig als jedes andre Kapital. Es erfolgt vielmehr die zur Bildung des Holzkapitals erforderliche Zinsenansammlung im Wald fast ganz unabhängig vom Menschen, sowohl was die Art und Höhe der Verzinsung als auch die Zeit, für welche die Zinsenansammlung erfolgt, anbelangt. Das Material des Holzkapitals ist vergänglich, eine willkürliche Zinsenanhäufung in Form von Materialzinsen (Holzzuwachs) ist daher unmöglich. Auch in Bezug auf die Fläche und Teilbarkeit derselben unterliegt die F. gewissen Beschränkungen, welche dem zunächst verwandten landwirtschaftlichen Produktionsgebiet fremd sind. Je länger der Umtrieb, desto größer muß die Betriebsfläche sein. Auch zahlreichen Gefahren (Sturm, Feuer, Schnee-, Duft- und Eisbruch, Insektenschäden etc.) sind die Holzbestände, mit denen die F. arbeitet, ausgesetzt, und wirtschaftliche Fehler wirken auf dem forstwirtschaftlichen Gebiet weit nachhaltiger und darum intensiver, weil der ganze Betrieb auf längere Zeiträume sich erstreckt und nur nach oft langen Pausen wieder auf dieselbe Stelle zurückkehrt.

Aus dem Gesagten geht hervor, daß die allgemeinen Sätze der Volkswirtschaftslehre nicht ohne weiteres auf die F. angewendet werden können. So einfach der Forstwirtschaftsbetrieb erscheint, so liegt doch in dem oft langen Zeitraum zwischen Bestellung und Ernte eine große Schwierigkeit für die Darstellung des Wirtschaftseffekts, indem erstere, die Begründung der Holzbestände, unter der Einwirkung von gesamtwirtschaftlichen Faktoren erfolgt, welche vielleicht längst aufgehört haben, wirksam zu sein, wenn die Benutzung der Holzbestände statthaft ist. Die Wirtschaftlichkeit der Waldbegründung, die Bestimmung des Umtriebs, der zu erziehenden Holzarten, ist also stets aus Verhältnissen der Zukunft herzuleiten, welche sich unsrer Beurteilung entziehen, auf Preise und Marktverhältnisse zu gründen, welche wir nicht kennen, auf eine Nachfrage, welche wir nicht vorauszusehen vermögen. Unmöglich ist es, daß sich Angebot und Nachfrage auf dem forstwirtschaftlichen Gebiet überhaupt rasch ausgleichen, da zur Erzeugung fehlender begehrter Sortimente oft ein Jahrhundert gehört und die Nachfrage vielleicht längst nicht mehr besteht, wenn ihr genügt werden könnte.

Der Wald wird, wie Acker und Wiese, durch den Boden und die Atmosphäre ernährt; allein er muß durch Selbstdüngung die Kraft des Bodens erhalten, ein von außen zugeführter Ersatz für die im Holz und in den Forstnebennutzungen entzogenen Nährstoffe