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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Freimeister - Freischütz.

und Deutschland (Berl. 1879); zur Kritik des Logenwesens: Konrad, Flammen (Leipz.) und "Der Freimaurer" (das. 1885). Das umfassendste Werk der neuern Zeit ist das "Handbuch der F.", als 2. Aufl. von Lenning-Moßdorfs "Encyklopädie der F." (hrsg. von Schletter u. Zille, Leipz. 1863-79, 4 Bde.). Beschreibungen der maurerischen Münzen haben geliefert Zacharias ("Numotheca numismatica", Dresd. 1840-46) und Merzdorf ("Denkmünzen der Freimaurerbrüderschaft", Oldenb. 1851). Von den maurerischen Dichtern erwähnen wir Mahlmann, Winkler, Hessemer, Feod. Löwe, Marbach und Emil Rittershaus. Maurerische Zeitschriften erscheinen in fast allen Sprachen (vgl. van Dalens Kalender), in Deutschland: "Freimaurerzeitung" (Leipz., seit 1847 redigiert von Fischer, seit 1852 von Zille, dann von O. Henne-Am Rhyn, jetzt von K. Pilz); "Die Bauhütte" (redigiert von Findel, das. 1858 ff.); "Latomia" (das., seit 1878, redigiert von B. Cramer); "Asträa", Taschenbuch für Freimaurer, herausgegeben von Müller und Bechstein (Sondersh. 1837 ff., jetzt von Rob. Fischer); die "Zirkelkorrespondenz" für die Logenmeister der Großen Landesloge von Deutschland; "Reißbrett", redigiert von Fuchs (Leipz.); "Kalender für Freimaurer", begründet von C. van Dalen (das., seit 1861). In Wien erscheint der "Zirkel"; außerdem Logenblätter (Lokalblätter) in Dresden, Hamburg, Breslau, Braunschweig und Berlin.

Freimeister, die zur Zunftzeit neben den Zünften von der Obrigkeit bestellten Meister, denen meist nur einzelne den Zunftmitgliedern zuständige Rechte (z. B. Halten von Lehrlingen) fehlten.

Freimund Reimar, Pseudonym des Dichters Friedrich Rückert.

Freimut ist der Mut, seine Meinung zu bekennen, auch wenn dies Bekenntnis mit Gefahr für den Bekennenden verbunden ist. Dadurch, daß er dieses nicht ohne (direkte oder indirekte) Aufforderung thut, ist der F. von Dreistigkeit, dadurch, daß er es thut, ungeachtet für seine Person Gefahr damit verknüpft ist, von der im Verborgenen tapfern "Faust im Sacke" unterschieden.

Freinsheim, Marktflecken im bayr. Regierungsbezirk Pfalz, Bezirksamt Neustadt, an den Linien Neustadt-Dürkheim-Monsheim und F.-Frankenthal der Pfälzischen Eisenbahn, hat eine evangelische und eine kath. Pfarrkirche, eine Mineralquelle, Thonwarenfabrikation, eine chemische Fabrik, Wein- und Obstbau u. (1885) 2414 Einw. (darunter 1862 Evangelische).

Freinsheim (Freinshemius), Johann, Philolog und Historiker, geb. 16. Nov. 1608 zu Ulm, studierte in Marburg, Gießen und Straßburg und ließ sich nach fast dreijährigem Aufenthalt in Frankreich 1637 in letzterer Stadt nieder. Wegen einer lateinischen Lobrede auf Gustav Adolf erhielt er 1642 eine Professur zu Upsala, ward 1647 Historiograph und Bibliothekar der Königin Christine zu Stockholm, übernahm Ende 1650 wieder seine Professur, kehrte jedoch 1651 des Klimas wegen nach Deutschland zurück und wurde 1656 Honorarprofessor zu Heidelberg, wo er 31. Aug. 1660 starb. F. lieferte kritische Ausgaben des Florus (Straßb. 1632 u. 1655) und des Curtius (das. 1640), zum erstenmal unter Ausdehnung der Indices auch auf das Sprachliche, sowie die berühmten Ergänzungen der verlornen Bücher des Curtius (das. 1639 u. 1640) und des Livius (Bd. 1, das. 1654, 60 Bücher enthaltend; die übrigen aus dem Nachlaß zuerst in der Ausgabe von Doujat, Par. 1679).

Freireligiöse Gemeinden, s. Freie Gemeinden.

Freisamkraut, s. Viola.

Freisassen, s. Freigut.

Freischaren, durch freiwilligen Zuzug gebildete Scharen zur Führung des Volkskriegs, namentlich bei Insurrektionen, doch auch gegen äußere Feinde, dann meist in mehr geordneten Freikorps (s. d.). In neuester Zeit traten sie besonders im Sonderbundskrieg der Schweiz 1846, im holsteinischen Krieg und in den Revolutionskämpfen von 1848 und 1849, in den Zügen Garibaldis zur Eroberung von Sizilien und Neapel 1860 und gegen den Kirchenstaat sowie bei seinem Erscheinen in Frankreich 1870 hervor. Im allgemeinen leisten solche F. wegen mangelnder taktischer Ausbildung und Disziplin, wozu häufig noch die Unfähigkeit der Führer hinzutritt, geordneten Truppen gegenüber nur wenig, wenn nicht besondere Umstände oder Terrainverhältnisse sie begünstigen.

Freischießen, s. Schützenfeste.

Frei Schiff, frei Gut, Grundsatz des modernen Völkerrechts, wonach das auf neutralen Schiffen befindliche Gut im Seekrieg nicht weggenommen werden darf, auch wenn es feindliches Gut ist. Man pflegt dies auch durch den Satz auszudrücken: "Die Flagge deckt das Gut". Der im Landkrieg bei allen zivilisierten Völkern anerkannte Grundsatz, daß die Habe des Privatmanns von der feindlichen Macht nicht als Beute behandelt, daß vielmehr das Privateigentum der Regel nach vom Feind respektiert wird, ist nämlich im Seerecht noch nicht zu allgemeiner Anerkennung gediehen. Feindliche Handelsschiffe werden von der kriegführenden Macht weggenommen. Es ist daher immerhin ein Fortschritt im Geiste der Zivilisation, daß man seit dem Ausgang des vorigen Jahrhunderts mehr und mehr wenigstens das Zugeständnis gemacht hat, daß die neutrale Flagge zugleich die Ladung decke. Es ist dies eine Konsequenz der Thatsache, daß es auf offenem Meer keine Gebietshoheit eines einzelnen Staats gibt, daß vielmehr jedes Schiff unter der Staatshoheit seines Landes steht, unter dessen Flagge es segelt. Das Schiff erscheint gewissermaßen als ein Stück Staatsgebiet des Landes, welchem es angehört. Darum kann auf einem neutralen Schiff ebensowenig wie in dem neutralen Staatsgebiet selbst die Wegnahme von Gütern erfolgen, welche feindlichen Unterthanen gehören. Dies ist auch auf dem Pariser Kongreß 1856 förmlich anerkannt worden, mit der alleinigen Ausnahme von Kriegskonterbande, also Kriegswaffen, Munition, Materialien zur Fabrikation von Pulver etc., welche auch auf neutralen Schiffen weggenommen werden können. Die frühere Praxis mancher Seemächte, welche feindliches Gut auf neutralen Schiffen mit der Wegnahme bedrohten ("frei Schiff, unfrei Gut"), ist damit endgültig beseitigt worden. Der Pariser Kongreß ging aber noch einen Schritt weiter, indem er auch die neutralen Güter auf feindlichen Schiffen der Wegnahme entzog ("unfrei Schiff, frei Gut"), außer wenn es sich um Kriegskonterbande handelt. Hierdurch ist der frühere Grundsatz beseitigt, welcher, entsprechend dem Prinzip "f. S., f. G.", das auf unfreiem Schiff befindliche neutrale Gut schlechthin der Wegnahme unterwarf ("unfrei Schiff, unfrei Gut"). Vgl. Wollheim da Fonseca, Der deutsche Seehandel und die französischen Prisengerichte (Berl. 1873); Geßner, Le droit des neutres sur mer (2. Aufl., das. 1876).

Freischütz, nach dem Volksglauben ein Schütze, welcher durch Bündnis mit dem Teufel im Besitz von Freikugeln ist, die Freischüsse thun, d. h. unfehlbar, selbst in der größten Entfernung treffen, was man will. Dies ist jedoch nur bei sechs Kugeln der Fall; die siebente (nach einigen die letzte, nach andern