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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Frondeszenz; Frondieren; Frondsberg; Fronen; Fronfasten

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Frondeszenz - Fronfasten.

der Conti und Schwager Longueville verhaften und nach Vincennes bringen. Da gelang es der Prinzessin von Condé, den Adel von Südfrankreich und die Bürger von Bordeaux, welche längst mit dem Hof unzufrieden waren, für die Sache des verhafteten Prinzen zu gewinnen (Frühjahr 1650). Die Pariser Frondeurs begannen sich gleichfalls dem Prinzen wieder zuzuneigen. Die Unzufriedenheit mit der Regierung Mazarins verbreitete sich wieder durch das ganze Land; alle Parteien: Frondeurs, Adel, Bürger, vereinigten sich wider den Minister und verlangten stürmisch die Befreiung der Prinzen. Mazarin fühlte sich unfähig, diesem allgemeinen Verlangen zu widerstehen. Nachdem er sich selbst noch das Verdienst gegeben hatte, die Prinzen aus ihrem Gefängnis in Havre zu befreien (13. Febr. 1651), zog er sich einstweilen nach Brühl bei Köln zurück. Das Parlament verbannte ihn und zog alle seine Güter ein. So schien die verbündete Opposition des hohen Adels, des Parlaments und der Demokratie doch noch die von Heinrich IV. und Richelieu begründete, jetzt in der Person des ersten Ministers repräsentierte monarchische Gewalt besiegt zu haben. Die Königin und der junge König waren wie Gefangene in der Gewalt Condés; der Adel forderte in stürmischer Versammlung Wiederherstellung aller seiner Vorrechte. Aber Condé überwarf sich nicht nur mit der Königin, sondern bald auch mit der selbstsüchtigen Beamtenoligarchie, welche die Parlamente beherrschte, und begab sich in sein Gouvernement Guienne, dessen Hauptstadt Bordeaux abermals für ihn Partei nahm, und bald wütete der Bürgerkrieg im Süden. Der inzwischen mündig gewordene König Ludwig XIV. rief nun, obwohl das Parlament einen Preis von 50,000 Thlr. auf den Kopf des Kardinals setzte, Mazarin zurück, der im Dezember 1651 an der Spitze von 6000 Mann auf seine Kosten geworbener Leute wieder in Frankreich erschien. Zwar zogen jetzt die Spanier aus den Niederlanden den Aufständischen unter dem Herzog von Orléans zu Hilfe. Condé eilte aus Guienne herbei, stellte sich an die Spitze dieser Armee und führte sie vor Paris, das ihm die Thore öffnete (2. Juni 1652). Als aber Condé in der Stadt mit Hilfe des Pöbels eine äußerst willkürliche Herrschaft führte und Mazarin sich schlauerweise noch einmal aus dem Land, nach Bouillon, zurückzog, von wo er freilich mit dem Hof in geheimem Einverständnis blieb, wollten Parlament und Bürger von Paris nichts mehr von Fortsetzung des Widerstandes gegen die belagernde königliche Armee hören. Condé mußte Paris verlassen (13. Okt. 1652), in welches der König, nachdem er eine allgemeine Amnestie erlassen hatte, schon acht Tage später (21. Okt.) einzog. Das Königtum hatte einen vollkommenen Sieg errungen. Dem Parlament ward jede Einmischung in die Staatsgeschäfte verboten, an Einem Tag mußte es 13 neue Steueredikte widerstandslos einregistrieren; trotz der Amnestie wurden die Anhänger Condés aus Paris verbannt, der Kardinal Retz, welcher seine Umtriebe von neuem beginnen wollte, verhaftet (19. Dez. 1652) und nach Vincennes gebracht. Condé sah sich bald von aller Welt verlassen und mußte Ende November 1652 eine Zuflucht in den spanischen Niederlanden suchen, wo er den Titel eines spanischen Generalissimus erhielt. Nun konnte auch Mazarin, von dem König selbst eingeholt, 3. Febr. 1653 wieder in Paris einziehen, vom Volk nicht unfreundlich aufgenommen. Der letzte Empörungsversuch der alten feudalen Gewalten und der Demokratie gegen das Königtum war damit gänzlich besiegt. Vgl. Sainte-Aulaire, Histoire de la F. (2. Aufl., Par. 1860, 2 Bde.); A. Bazin, Histoire de France sous Louis XIII et Mazarin (2. Aufl., das. 1846, 4 Bde.); Fitzpatrick, Great Condé and the period of the F. (Lond. 1873).

Frondeszenz (lat.), die Periode der Stamm- und Laubbildung im Leben der höhern Pflanzen; frondeszieren, sich belauben, ausschlagen; frondös, dicht belaubt; Frondosität, Laubfülle.

Frondieren (franz.), zu den politisch Unzufriedenen gehören (vgl. Fronde); Frondeur, ein Mitglied der Fronde; überhaupt ein politisch Mißvergnügter.

Frondsberg, s. Frundsberg.

Fronen (von "Fron", s. d.; Frondienste, Fronden, Herrendienste, Hofdienste, auch Bauerndienste, Scharwerke, Robote), im weitern Sinn persönliche Dienstleistungen, welche Besitzer bestimmter Liegenschaften oder Bewohner eines bestimmten Bezirks zum Vorteil eines Dritten entweder ohne allen Lohn oder doch gegen eine verhältnismäßig geringe Vergütung zu leisten rechtlich verpflichtet sind. Dahin gehören die Landfolge, Gemeindedienste und Dienste an den Schutz- (Vogtei-) oder Grund-(Guts-, Leib-) Herrn. Im eigentlichen Sinn aber versteht man unter F. nur die zuletzt erwähnten Dienste, nämlich die persönlichen Dienstleistungen, welche dem Besitzer eines Bauernguts als Reallast obliegen. Die F. unterscheiden sich von den durch den gewöhnlichen Dienst- oder Dienstverdingungsvertrag übernommenen Dienstleistungen vornehmlich dadurch, daß die Verpflichtung dazu nicht in derselben Weise, wie bei diesen, aus einem Vertrag, den man freiwillig eingegangen ist, sondern entweder unmittelbar aus dem staatsbürgerlichen oder gemeindebürgerlichen Wesen, oder aus einem Vogtei- oder Grundherrlichkeits- oder Leibherrlichkeitsverhältnis abzuleiten ist. Denn wenn sie auch zum Teil ursprünglich auf einem Dienstvertrag beruhen mögen, insofern sie statt des Kaufgeldes oder eines Teils desselben für Überlassung des Eigentums und Nutzungsrechts an einem Grundstück versprochen wurden, so werden sie doch später nicht mehr vermöge jenes Dienstvertrags, sondern als eine an dem Grund und Boden haftende Reallast und daher von jedem nachfolgenden Besitzer des letztern gefordert. Es ist sehr schwierig, alle F. und Dienste unter einen Gesamtbegriff zu bringen, da sie hinsichtlich ihres Ursprungs, ihres Rechtstitels und ihres Objekts so sehr verschieden sind. Das gemeinsame Merkmal aber haben sie, daß sie Dienstleistungen sind, die auf einer dauernden, nicht durch Leistung eines oder mehrerer Dienste zu erledigenden Verpflichtung beruhen. In den meisten Ländern sind die F. gegenwärtig abgeschafft und zwar entweder infolge Ablösung oder durch gesetzliche Aufhebung ohne Entgelt. Die frühern sogen. Staatsfronen oder Landesfronen (Landwehr, Heerfolge, Kriegsfuhren etc.) haben den Charakter unfreier Lasten verloren und sind durch Gesetz geregelte allgemeine Bürgerpflichten geworden (s. Kriegslasten). Die Frondienste (Gemeindefronen), welche zuweilen noch in Dorfgemeinden geleistet werden müssen (Straßenbauten, Fuhren, Arbeiten, Nachtwachen), haben ebenfalls eine andre Bedeutung gewonnen: sie sind Beiträge zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse. Je nachdem die F. mit Vieh und Geschirr oder nur mit der Hand zu leisten sind, wird zwischen Spann- und Handfronen unterschieden. Vgl. Bauer, besonders S. 464.

Fronfasten (Angarienfasten, Quatemberfasten) heißen, weil zu diesen Fasten die Fronen zu leisten waren, die viermal jährlich wiederkehrenden drei Fasttage der Quatemberwochen, welche die re-^[folgende Seite]