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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Füsilieren; Fusinato; Fusion; Fusionist; Fuß

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Füsilieren - Fuß.

"Reserveregiment" in ein Füsilierregiment verwandelt, erhielt das leichtere Füsiliergewehr ohne Bajonett und bezog einen aus dem ganzen Korpsbezirk ausgewählten Ersatz. Mit Einführung des Mauser-Gewehrs ist jedoch der Unterschied der Bewaffnung und Verwendung wiederverschwunden. Die F. unterscheiden sich von den Musketieren durch das schwarze Lederzeug.

Füsilieren (franz.), die Todesstrafe mittels Erschießens an jemand vollstrecken. Füsillade, Kleingewehrfeuer; das Füsilieren, Erschießen. Der Delinquent kniet dabei mit verbundenen Augen auf einem Sandhaufen, und das Exekutionskommando gibt auf Entfernung von wenigen Schritten die Salve.

Fusinato, Arnoldo, ital. Dichter, geboren im Dezember 1817 zu Schio im Gebiet von Vicenza, studierte die Rechte zu Padua und ließ sich in seinem Heimatsort als Rechtsanwalt nieder. Seine äußerst glückliche dichterische Begabung verriet sich in humoristischen Poesien, die nicht selten auch politischen Inhalts waren. Während eines Aufenthalts zu Wien 1847 nahm er an einem Gelage teil, welches junge Offiziere der italienischen und ungarischen Leibgarde veranstalteten, und entflammte hier durch den Vortrag eines patriotischen Gedichts seine heißblütigen Freunde und Landsleute so sehr, daß es zu politischen Kundgebungen der Tischgesellschaft kam, welche eine polizeiliche Untersuchung nach sich zogen. F. entrann nur infolge eines Mißverständnisses den Verfolgungen der Behörde, und als das Mißverständnis sich aufgeklärt, war die Revolution in Italien ausgebrochen, in welcher F. sich hervorthat, zunächst als Kommandant eines von ihm und seinem Bruder angeworbenen Bataillons von Freiwilligen, welches bei Montebello und Vicenza kämpfte. Später war F. unter den Verteidigern des blockierten Venedig und diente als Offizier in den Reihen der Alpenjäger. Während der Belagerung ließ er sich zu Venedig mit der Gräfin Anna Colonna von Castelfranco trauen, mit der er hernach zu Castelfranco lebte, die aber schon 1851 starb. Er fuhr fort, zum Teil unter den Pseudonymen Fra Fusina und Don Fuso, Gedichte humoristischen wie auch romantischen Inhalts (Balladen) in den Journalen zu veröffentlichen, die ihn zum Liebling des Publikums machten. Nachdem er sich 1856 mit der Dichterin Erminia Fuà (s. Fuà-Fusinato) vermählt, wandte er sich 1865 nach Florenz, wo er das Teatro delle loggie errichtete, und siedelte von da 1870 nach Rom über, um das Amt eines Oberrevisors der stenographischen Parlamentsberichte zu übernehmen. Seine Gedichte erschienen gesammelt in einer Prachtausgabe zu Venedig 1853-1854 (neue Aufl., Mail. 1864 u. 1868) und wurden zu wiederholten Malen in billigen Ausgaben, auch illustriert (1881, 2 Bde.) gedruckt. Später erschienen noch "Poesie patriottiche inedite" (Mail. 1870, mit Illustrationen). Die populärste Dichtung von F. und ein Kabinettstück scherzhafter Poesie ist seine Schilderung flotten Studentenlebens: "Lo studente di Padova" (mitgeteilt auch in Heyses "Antologia italiana", Stuttg. 1869).

Fusion (lat.), das Gießen, der Guß, namentlich von Erzen; bildlich die Verschmelzung verschiedener Interessen, daher im politischen Sinn die Verschmelzung von Parteien, z. B. die wiederholt versuchte F. der Legitimisten und Orléanisten in Frankreich, auch die Verschmelzung der deutschen Fortschrittspartei und der sogen. Sezessionisten zu der "deutschen freisinnigen Partei". Im Handelsrecht ist die F. von Aktiengesellschaften von besonderer Wichtigkeit, d. h. die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer andern, sei es, daß die "sich fundierenden" Gesellschaften zu einer neuen, dritten Aktiengesellschaft zusammentreten, sei es, daß die eine Gesellschaft sich an die andre anschließt, um in ihr aufzugehen. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Novelle vom 18. Juli 1884), Art. 215, kann eine F. nur auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung erfolgen, und eine Mehrheit von drei Vierteilen des in derselben vertretenen Grundkapitals muß für die F. stimmen. Die Aktiven und Passiven der aufgelösten Gesellschaft gehen auf die andre über, sei es die neubegründete, sei es die bereits vorhandene; die erstere wird aufgelöst, und die Auflösung wird ins Handelsregister eingetragen. Die Aktionäre erhalten Aktien der neuen (durch die F. entstandenen oder erweiterten) Gesellschaft. Die F. kann jedoch erst nach Ablauf eines Jahrs (des sogen. gesperrten Jahrs) vom Tag der dritten öffentlichen Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses an vollwirksam werden. Das Vermögen der ausgelösten Gesellschaft ist getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger derselben erfolgt ist; die Verwaltung wird von dem Vorstand der neuen Gesellschaft geführt, welch letzterer aber auch für die getrennte Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich ist. Von dem Aufsichtsrat gilt dies nur dann, wenn und soweit die F. mit Wissen und ohne Einschreiten seiner Mitglieder erfolgte (Handelsgesetzbuch, Art. 247). Über F. von Eisenbahnen s. Eisenbahnfusion.

Fusionist (lat.), Anhänger einer Fusion (s. d.); derjenige, welcher eine Fusion mitmacht oder mitmachen will; fusionistisch, der Fusion günstig.

Fuß (Pes), der unterste Abschnitt des Beins beim Menschen und Affen, der Hintergliedmaße bei den Wirbeltieren, mit Ausnahme der Fische, mißbräuchlich auch s. v. w. Bein. Von den 10 Knochen, aus welchen sich sein Anfangsteil, die Fußwurzel (tarsus), ursprünglich zusammensetzt, haben sich höchstens noch 7 erhalten, indem nämlich stets das Sprung-, Fersen- und Würfelbein (s. unten) aus je 2 verschmolzenen Knochen bestehen; doch kann auch (s. Bein) die Verschmelzung oder Rückbildung derselben viel weiter gehen, wie z. B. bei den Vögeln. Dies gilt auch von den Zehen (digiti), von denen je der erste, am weitesten nach der Ferse zu gelegene Knochen als zum Mittelfuß (metatarsus) gehörig betrachtet wird, während die übrigen Zehenglieder als Phalangen (bei der großen Zehe 2, bei den übrigen 3) frei hervorragen, mithin sich den Phalangen der Finger gleich verhalten (s. Hand). Über die Umwandlung des Fußes zum Huf bei den Huftieren, zur Flosse bei den Flossentieren s. die betreffenden Gruppen; über die Füße der Vögel s. d. Die Zehen (s. d.) sind gleich den Fingern an der obern Fläche des Endgliedes meist mit Nägeln (s. d.) bedeckt. Beim Menschen und seinen nächsten Verwandten sind die Knochen des Fußes (s. Tafeln "Skelett I u. II") folgendermaßen angeordnet: Von den 7 Tarsalknochen ist das Fersenbein (calcaneus) sehr weit nach hinten verlängert und stellt so den größten Fußknochen dar; auf ihm ruht das Sprungbein (talus, astragalus), welches zwischen die beiden Knöchel des Schien- und Wadenbeins eingeschaltet ist und somit die Verbindung des Fußes mit dem Unterschenkel, d. h. das Sprunggelenk oder Fußgelenk im engern Sinn, herstellt (s. Bein). An das vordere Ende des Fersenbeins reiht sich das Würfelbein (os cuboides) am äußern Fußrand, u. an das vordere Ende des Sprungbeins das Kahnbein (os naviculare) am innern