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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gefängniswesen

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Gefängniswesen (Seelsorge, Schulunterricht etc., Ernährung der Gefangenen).

Produkte und finanzieller Vorteil für die Strafanstaltsverwaltung. Verwerflich ist die einseitige ökonomische Ausnutzung der Arbeitskräfte der Gefangenen und gleicherweise die Auffassung, welche die Arbeit dem Gefangenen als schwere Pein fühlbar machen und für den Abschreckungszweck ausnutzen will. Die hauptsächlichen Arten des Arbeitszwanges in den Strafanstalten sind: Rodungsarbeiten zu Urbarmachung von Ländereien (wie in den französischen Strafkolonien von Cayenne und Neukaledonien), Erdbauarbeiten (Trockenlegung von Sümpfen, Ausgrabung von Kanälen, Hafenbauarbeiten, wie in den sogen. Bagnos der Italiener), Bergbauarbeiten (wie in den Metallgruben des Altai), ländliche Arbeit in Feldern und Wäldern, Hausarbeit, Handwerksarbeit, Kunstindustrie, Büreauarbeiten etc. In Deutschland ist überwiegend das niedere Handwerk, weil es leicht und rasch erlernt werden kann, zur Regel in den Strafanstalten geworden. Doch findet sich auch in einzelnen größern Anstalten (z. B. zu Moabit und Bruchsal) Pflege der Kunstindustrie und gleicherweise ländliche Arbeit, welche das Gesetz an die Bedingung knüpft, daß Strafgefangene im Freien nur abgesondert von andern Arbeitern beschäftigt werden dürfen. Dieselbe Arbeit paßt nicht für alle; doch hat die ländliche Arbeit vor andern den Vorzug der größern Zuträglichkeit für die Gesundheit, weshalb sie für jugendliche Personen am geeignetsten ist. Da dieselbe jedoch nicht durch den ganzen Winter gleichmäßig und ununterbrochen durchgeführt werden kann, so muß zur Ergänzung derselben immer noch eine anderweitige Beschäftigung in Aussicht genommen werden. Bei der Zuteilung zu bestimmten Arbeitszweigen ist auch auf die Neigung der Gefangenen selbst Rücksicht zu nehmen; sie können nicht zum Fleiß erzogen werden, wenn ihnen die Arbeit verleidet wird. Der Grundsatz, daß der Gefangene die Arbeit als sein eignes Interesse auffassen soll, kommt darin zum Ausdruck, daß dem Verurteilten ein Verdienstanteil (sogen. Pekulium) gewährt wird, welcher ihm teilweise bis zur Entlassung gutgeschrieben, teilweise zur freien Verfügung und zur Beschaffung kleinerer Genußmittel (besserer Beköstigung, Schnupftabak etc.) überlassen bleibt. Die Einrichtung des Arbeitszwanges ist insofern verschieden, als zwei Systeme miteinander konkurrieren: dasjenige der eignen Unternehmung, nach welcher die Strafanstaltsverwaltung die Arbeitsprodukte selbst vertreibt und ihre Absetzung mit eigner Gefahr sucht (z. B. in Bruchsal), oder dasjenige der Arbeitsverdingung an größere Unternehmer, welche für die Benutzung der Arbeitskraft Gefangener der Strafanstaltsverwaltung eine bestimmte Vergütung bezahlen. Keins dieser Systeme verdient vor dem andern unbedingt den Vorzug. Neuerdings hat man in Deutschland vielfach darüber geklagt, daß durch die wohlfeile Zuchthausarbeit eine unbillige Konkurrenz auf einzelnen Gebieten erwachse (Zigarren-, Goldleistenfabrikation etc.), und das Verlangen gestellt, daß der Staat nur für seine eignen Bedürfnisse in der Militärverwaltung arbeiten lassen solle. Doch hat eine 1878 vom deutschen Handelstag angestellte und von der preußischen Regierung unterstützte Untersuchung ergeben, daß die Bedeutung dieser Konkurrenz, wenn sie auch für einzelne Orte und Unternehmer schädlich wirkt, doch nicht die ihr anfänglich zugeschriebene große Bedeutung hat. 1885 zählte man in Preußen 26,900 Gefangene mit Arbeitszwang, nämlich Gefangene in Zuchthäusern und Gefängnissen, ferner Gefangene in geschärfter Haft und Korrigenden. Hiervon waren wirklich beschäftigt 21,294 Männer und 3609 Weiber, und zwar für den eignen Bedarf der Anstalten 5403 Männer und 831 Weiber, für eigne Rechnung derselben zum Verkauf 379 Männer, 360 Weiber, für Dritte gegen Lohn 15,512 Männer, 2774 Weiber. Der Arbeitsverdienst für Rechnung Dritter betrug 2,948,743 Mk., die Arbeitsprämien der Gefangenen (ein Sechstel des Arbeitsertrags) betrugen 489,795 Mk.

4) Die Vorsorge für religiöse, sittliche und geistige Bildung der Gefangenen. Der rechtlich-sittliche Charakter der Strafe kann nur denjenigen zum Bewußtsein gebracht werden, welche zur Einsicht in das von ihnen verübte Unrecht gelangt sind. Ein Teil der Verbrecher handelt aus vollkommen klarer, selbstbewußter Bosheit, alle Folgen der That im voraus erkennend; der bei weitem größere Teil aber fehlt aus sittlicher Schwäche, Irrtum, Stumpfheit, Unwissenheit, Unklarheit. Die vergeltende Gerechtigkeit, welche das Schuldbewußtsein treffen will, verlangt daher ebensosehr wie die Rücksicht auf die Sicherheit der Rechtsordnung, daß dem Verbrecher sittliche Einflüsse zugänglich gemacht werden. Daher die Veranstaltungen der Seelsorge, des Schulunterrichts, der sich freilich in den weitaus meisten Fällen in dem Rahmen der Elementarschule bewegen muß, sowie die in neuester Zeit mit großem Nachdruck betonte Gründung von besondern Strafanstaltsbibliotheken. Die Zweckbestimmung der Seelsorge ist teils aus den Grundsätzen der Strafrechtspflege, teils aus dem religiösen Bedürfnis der einzelnen Gefangenen zu entnehmen. Deswegen darf die Strafanstalt nicht für kirchliche Propaganda benutzt werden, ebensowenig sind dem einzelnen Gefangenen geistliche Amtshandlungen wider seinen Willen aufzudrängen. Übermäßiger Eifer der Geistlichkeit hat vielfach die Heuchelei in den Strafanstalten großgezogen, zumal wenn Geistliche in die Lage gebracht werden, Begnadigungsanträge zu befürworten. Das übermäßige Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit kirchlicher Amtsthätigkeit bewirkte, daß, zumal in katholischen Ländern, die Verwaltung der Strafanstalten geistlichen Kongregationen und Orden übergeben wurde. Die protestantische Brüderschaft des Rauhen Hauses ward durch Friedrich Wilhelm IV. in die Verwaltung von Moabit berufen, obwohl die Mehrzahl der Sachverständigen nur mit Mißtrauen auf derartige Versuche blicken konnte und die in dieser Hinsicht angesammelten Erfahrungen gegen die Brauchbarkeit der Orden sprachen (vgl. v. Holtzendorff, Die Brüderschaft des Rauhen Hauses, ein protestantischer Orden im Staatsdienst, 1861).

5) Die passende Vorsorge für die Ernährung der Gefangenen. Hier gilt die Regel, daß Behaglichkeit, Luxus und Lebensgenuß auf Staatskosten bestraften Personen nicht gewährt werden dürfen. Anderseits muß der Gefangene so ernährt werden, daß er vor Krankheiten thunlichst bewahrt bleibt. Entziehung warmer Kost ist daher nur für kürzere Zeitfristen als Disziplinarstrafe zulässig. Im allgemeinen ist in der Mehrzahl der Strafanstalten die Beköstigung eine äußerst kärgliche und sogar unzulängliche, was Voit in wissenschaftlich-methodischer Untersuchung dargethan hat.

Die Vorsorge für Gesundheit, Körperpflege, Bildung, Arbeit und Ordnung der Gefangenen verlangt notwendig ein hinreichendes Gefängnispersonal und geschulte Kräfte zur Überwachung. In jedem größern Gefängnis sind daher erforderlich: ein das Ganze leitender Direktor, ein Gefängnisarzt, Geistlicher,