Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gegenversicherung; Gegenvormund; Gegenwechsel; Gegenwohner; Gegenzeichnung; Gehalt; Gehalt; Geheck; Gehege; Geheimbuch; Geheime Fonds; Geheime Gesellschaften

1016

Gegenversicherung - Geheime Gesellschaften.

Gegenversicherung, s. Lebensversicherung.

Gegenvormund, s. Vormund.

Gegenwechsel, s. Wechsel.

Gegenwohner, s. Antipoden.

Gegenzeichnung (lat. Kontrasignatur), die Mitunterschrift einer Verfügung des Staatsoberhauptes durch einen Minister oder einen Staatsbeamten in Ministerstellung (Departementschef), welcher dadurch für den Inhalt jener Verfügung die Verantwortlichkeit übernimmt. Auch in der konstitutionellen Monarchie ist der Monarch persönlich völlig unverantwortlich. Der Volksvertretung gegenüber muß aber eine für die staatlichen Akte des Souveräns verantwortliche Person vorhanden sein, wenn anders das Mitwirkungsrecht der Kammern bei der Gesetzgebung und ihre Kontrollbefugnis in Ansehung der Staatsverwaltung gewahrt werden sollen. Dies ist der Rechtsgrund der Ministerverantwortlichkeit, welche formell durch die G. übernommen wird (s. Minister). Durch die G. wird jetzt der kontrasignierende Staatsbeamte den Kammern für die betreffende Verfügung des Inhabers der Staatsgewalt verantwortlich, während früher die Kontrasignatur nur um deswillen üblich war, um die Authentizität der landesherrlichen Unterschrift zu konstatieren. Durch die G. werden indessen diejenigen Minister, welche an dem fraglichen Staatsakt teilnahmen und welche aus irgend einem Grunde die Verfügung nicht gegenzeichneten, von der Verantwortlichkeit für denselben nicht frei. Insbesondere haftet der Chef eines Verwaltungszweigs für die Verfügungen in seinem Ressort, auch wenn er dieselben nicht kontrasignierte, wofern sie nur in seine Amtsführung fallen. Keiner G. bedarf es bei Akten landesherrlicher Machtvollkommenheit, bei denen den Ständen keinerlei Mitwirkungsrecht zusteht, so bei Ausübung des militärischen Oberbefehls, bei der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und bei Standeserhöhungen. Dagegen wird die G. bei der Ausübung des Begnadigungsrechts und bei der Ernennung von Staatsbeamten für nötig erachtet, namentlich auch bei der Ernennung von Staatsministern; doch ist letzteres nicht unbestritten. Nach der deutschen Reichsverfassung (Art. 17) bedürfen die vom Kaiser im Namen des Reichs erlassenen Anordnungen und Verfügungen der G. des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.

Gehalt im Gegensatz zur Form drückt die in dieser versinnlichte Idee wie diese im Gegensatz zu jenem die Erscheinung derselben aus.

Gehalt nennt man den Lohn für höhere, qualifizierte Arbeiten, welcher auf Grund eines festen Dienstverhältnisses auf längere Zeiträume ausgeworfen wird. Insbesondere bezeichnet man die festen Bezüge von Beamten und zwar vornehmlich wieder der Staats- und Gemeindebeamten als G., während im Geschäftsleben, zumal da, wo das Dienstverhältnis ein jederzeit kündbares ist, früher der Ausdruck Salär allgemein üblich war und bei Gehalten von Offizieren und Schauspielern der Ausdruck Gage angewandt wird. In einigen Ländern unterscheidet man zwischen G. und Besoldung (s. d.). Letztere sind die festen Bezüge der mit Staatsdienereigenschaft angestellten Personen (Beamten), Gehalte dagegen beziehen die Angestellten der Zivilstaatsverwaltung, welche mit Ministerialdekret angestellt und daher auch pensionsberechtigt sind, und auch solche, welche eine Stelle ständig bekleiden, ohne angestellt zu sein. Dann nennt man Gehalte alle festen, nicht pensionsberechtigten Bezüge (Funktionsgehalte). Den Aktivitätsgehalt ↔ bezieht der Beamte, solange er im Dienst ist, einen Ruhegehalt oder Pension (s. d.), wenn er pensioniert wird oder "in Pension geht". Vorübergehend außer Thätigkeit gesetzte oder "zur Disposition gestellte" Beamte erhalten statt des Gehalts ein Wartegeld, sie werden "auf Wartegeld gesetzt". Die Bezüge, welche Witwen und Waisen aus der Witwenkasse erhalten, bilden strenggenommen einen Teil der Vergütungen für die Leistungen des Beamten, man spricht insofern auch von einem Witwen- und Waisengehalt (vgl. Pension).

Geheck, die sich zusammenhaltenden Jungen der Raubtiere (Wölfe, Füchse, Marder, Iltisse), welche von Einer Mutter geboren (geworfen) sind.

Gehege, ein Zaun, besonders ein lebendiger Hag; dann ein mit einem solchen umschlossener Raum; ein Jagdrevier, auf welchem einzelne Wildarten nur in geringer Anzahl oder gar nicht getötet, sondern vielmehr durch Fütterung etc. erhalten und gepflegt werden; ein mit jungem Holz bewachsener Bezirk, wo kein Vieh weiden darf, damit die jungen Pflanzen nicht beschädigt werden, wird gewöhnlich mit an Stangen befestigten Strohwischen (Hegewischen) bezeichnet.

Geheimbuch (Geheimkonto), ein nicht mehr viel gebräuchliches Geschäftsbuch, in welchem, um dem Geschäftspersonal gewisse Thatsachen zu verheimlichen, ein Teil der Buchhaltung für sich gesondert von dem Prinzipal selbst besorgt wird. Vgl. Buchhaltung, S. 565.

Geheime Fonds, s. Geheimfonds.

Geheime Gesellschaften. Gesellschaften und Vereine, die ihre Zwecke, Gebräuche und Mitgliederlisten mehr oder minder geheimhielten, haben unter zivilisierten Völkern zu allen Zeiten bestanden. Bald flüchtete sich die Religion, bald die Philosophie, bald die Politik einer aufdämmernden neuen Epoche vor der Verfolgung in sie; bald waren sie eine abgeschlossene Zunft vornehmerer und höher strebender Geister; bald auch bewahrten sie in neuer Zeit die Reste der vergangenen alten. Die einen dienten dem Fortschritt, die andern dem Rückschritt; die einen wollten die Aufklärung und Veredelung der Menschheit fördern, die andern verfolgten unlautere Zwecke; manche pflegten hinter dem Schleier des Geheimnisses nur die Titelsucht und die Freude an stolz dahinrauschenden, aber inhaltleeren Phrasen und ebenso hohlen Symbolen und Zeremonien. Am besten gediehen die politischen unter ihnen in despotisch regierten Ländern, und hier haben sie viel Unheil angerichtet, aber wenig oder nichts genützt. Von den ältesten geheimen Gesellschaften, den ägyptischen Priesterorden, den indischen Vereinen dieser Art, den jüdischen Essäern, den Druiden der Gallier und der übrigen keltischen Völkerschaften, wissen wir wenig Sicheres. Fast ebensowenig glaubwürdige Kunde ist uns von den Pythagoreern, den Orphikern und den verschiedenen Mysterien Griechenlands aufbewahrt, unter denen die in Eleusis gefeierten den Eingeweihten tröstliche Blicke in das Leben nach dem Tod eröffneten. Auch über die geheimen Sekten, die das christliche und mohammedanische Mittelalter entstehen sah, sind wir wenig unterrichtet. Die Tempelherren scheinen, als sie von der Kirche verfolgt wurden, im geheimen ketzerische Meinungen gehegt und in wüsten Orgien ausgeprägt zu haben. Die Katharer waren Vorläufer der Zeit, welche die Reformation gebar. Einige Derwischorden huldigten Ansichten, die aus dem Neuplatonismus stammten, andre pantheistischen Vorstellungen. Die noch jetzt bestehende Sekte der Drusen

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 1017.