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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gelenau; Gelenk; Gelenkentzündung

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Gelenau - Gelenkentzündung.

wurde vom Reich als Regal verliehen und stand dem Kaiser innerhalb des ganzen Reichsgebiets, den Reichsständen innerhalb ihrer Territorien zufolge kaiserlicher Belehnung zu. Der betreffende Landesherr (Geleitsherr) ließ das G. entweder durch besondere Reiter (Geleitsmänner) oder durch seine Unterthanen, die zur Geleitsfolge (Dienstfolge, Dienstgefolge) verpflichtet waren, leisten. Die das G. in Anspruch nehmenden Reisenden mußten eine bestimmte Abgabe (Geleitsgeld, guidagium) entrichten, welche hier und da noch bis in die neuere Zeit forterhoben wurde. Einem andern Kreis von Rechtsverhältnissen gehörte das sogen. sichere G. (salvus conductus) an, obgleich es ein Ausfluß von jenem war. Man versteht darunter den einem Angeschuldigten von der Obrigkeit gewährten gesetzlichen Schutz, unter welchem er ungefährdet vor Gericht erscheinen und wieder von dannen ziehen durfte. Kaiser Sigismund scheute sich (1415) freilich nicht, sein dem Reformator Huß gegebenes Wort zu brechen, wogegen Kaiser Karl V. gegen Luther (1521) sich ehrenhafter zeigte. Nach und nach wurde aus dem sichern G. eine vertragsmäßige Befreiung von persönlicher Haft während der Untersuchung, und in dieser Bedeutung hat sich das sichere G. bis auf die Gegenwart erhalten. Die deutsche Strafprozeßordnung, § 337, bestimmt: Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres G. erteilen, es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen. Das sichere G. gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur in Ansehung derjenigen strafbaren Handlung, für welche dasselbe erteilt ist. Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht, wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter welchen ihm das sichere G. erteilt worden ist. - Beim Militär bilden noch heute Offiziere und kleine Truppenabteilungen das Ehrengeleit hochgestellter Personen, namentlich gekrönter Häupter. Über Sicherheitsgeleit zu Lande und Geleitschiffe zur See vgl. Eskorte und Konvoi. - G. heißt auch das Geleitsgeld, das ein Handelsschiff in Kriegszeiten für die schützende Begleitung durch ein Kriegsschiff zu zahlen hat. Das Dokument, welches einem Schiffe von der Behörde erteilt wird, um dadurch seinen Anspruch auf ein Konvoi und die dazu erhaltene obrigkeitliche Erlaubnis nachweisen zu können, heißt Geleitsbrief.

Gelenau, Fabrikort in der sächs. Kreishauptmannschaft Zwickau, Amtshauptmannschaft Annaberg, mit Pfarrkirche, altem Schloß, Baumwollspinnerei, Strumpfwirkerei, Spitzenklöppelei, Gerberei, Farbenfabrikation und (1885) 5636 meist evang. Einwohnern.

Gelenk (Articulatio), Art der Knochenverbindung, bei welcher zwei oder mehrere mit einer Knorpellage oder mit Bandmasse überzogene Knochenenden untereinander beweglich verbunden sind (Diarthrose). Die Vereinigung der Gelenkenden wird vorzugsweise bewirkt durch die fibrösen Gelenk- oder Kapselbänder (s. Tafel "Bänder des Menschen"), welche mit der Knochenhaut beider Knochenenden verschmelzen und so um letztere herum einen allseitig abgeschlossenen Hohlraum, die Gelenkhöhle, bilden. Die Innenfläche des Kapselbandes ist von der sogen. Synovialhaut (membrana synovialis) überkleidet, welche die Absonderung einer dicklichen, klebrigen Flüssigkeit (Gelenkschmiere, Gliedwasser, synovia) zur Verminderung der Reibung besorgt. Bei vielen Gelenken sind noch zur Einschränkung der Beweglichkeit auf bestimmte Richtungen sogen. Hilfs- oder Hemmungsbänder angebracht (s. Bänder). Die in den Gelenken aufgehängten Glieder werden vom Luftdruck getragen, indem letzterer das Auseinanderweichen der Knochenenden, durch welches in der Gelenkhöhle ein leerer Raum entstehen müßte, verhindert. Nur durch grobe äußere Gewalt kann an gesunden Gelenken ein Auseinanderweichen der Gelenkflächen (Verrenkung, Luxation) bewirkt werden. Je nach der Bewegbarkeit der Knochen unterscheidet man mehrere Hauptarten Gelenke, z. B. das Kugelgelenk (arthrodia), das Nußgelenk (enarthrosis), das Scharniergelenk (ginglymus), das Roll- oder Drehgelenk (rotatio) etc.

Als falsches G. (Scheingelenk, Pseudarthrosis) bezeichnet man eine widernatürliche bewegliche Knochenverbindung, welche zuweilen nach Knochenbrüchen zwischen den Bruchenden zurückbleibt, wenn der Heilungsvorgang gestört wird. Es kommt dann nicht zur Vereinigung der Bruchenden durch feste Knochenmasse, sondern es bildet sich zwischen den Bruchenden eine fibröse Gewebslage, welche denselben eine gewisse Beweglichkeit gestattet. Manchmal überziehen sich sogar die Bruchenden mit einer Knorpellage, die den Bruch umgebenden Weichteile bilden sich zu einer Art Kapselband um, und es bleibt eine mit Synovia erfüllte Lücke, eine Gelenkhöhle, zwischen den Bruchenden übrig. Solche Pseudarthrosen sind immer, namentlich aber am Ober- und Unterschenkel, sehr störend, weil die betreffenden Knochen ihre Starrheit einbüßen und dem Körper nicht mehr zur Stütze dienen können. Zur Heilung ist die Entfernung der sehnigen Verbindung durch Abschneiden oder noch besser durch Absägen der beiden Knochenenden notwendig. Die Sägeflächen werden dann entweder im einfachen Gipsverband oder nach Anlegung einer Naht mit Silberdraht oder Elfenbeinstiften zur Verwachsung gebracht. Ein neues G. (Nearthrosis) bildet sich oft bei veralteten Verrenkungen, wenn der verrenkte Gelenkkopf nicht in die Pfanne zurückgebracht wird, an der Stelle, welche er nunmehr zufällig einnimmt. Künstliches G. endlich nennt man eine auf künstlichem, operativem Weg hervorgerufene bewegliche Knochenverbindung, wobei die Knochenenden gewöhnlich durch fibröse Massen vereinigt sind. Ein künstliches G. wird angelegt, um eine widernatürliche knöcherne Verschmelzung der normalen Gelenkenden zu beseitigen. Auch nach der Resektion (s. d.) der Gelenkenden sucht man in gewissen Fällen ein künstliches G., d. h. eine bewegliche Verbindung zwischen den Sägeflächen der Knochen, herbeizuführen.

Gelenkentzündung, Bezeichnung für überaus zahlreiche, in ihrem anatomischen Sitz, ihrem Ablauf, ihren Krankheitserscheinungen und ihren Ausgängen verschiedene Gelenkübel. Die G. des Kniegelenks heißt Gonitis, die der Hüfte Coxitis; der allen Gelenkentzündungen gemeinschaftliche Name Arthritis ist eigentlich für eine ganz bestimmte Form, die Gicht, vorbehalten, so daß die wissenschaftliche Bezeichnung meist direkt an den vorliegenden Prozeß anknüpft und von einer Gelenkhautentzündung (Synovitis) oder Gelenkzerstörung (Karies) handelt, wofern nicht besondere durch uralten Gebrauch sanktionierte Bezeichnungen, wie Tumor albus, Malum senile etc., vorliegen, deren weiter unten Erwähnung geschehen wird. - Die Ursachen, welche eine G. bedingen können, wurden früher sehr einfach in die beiden Gruppen der traumatischen (Verletzungen) und rheumatischen (Erkältungen) zusammengefaßt.

Die erste Gruppe besteht unangefochten auch heute zu Recht, wir wissen, daß ein leichter Stoß gegen das