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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gemeingefühl; Gemeingeist; Gemeinheit; Gemeinheitsteilung; Gemeinnützig; Gemeinplatz

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Gemeingefühl - Gemeinplatz.

und Genußmitteln und von Gebrauchsgegenständen gehören hierher. Gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (s. d.) wendet sich das sogen. Sozialistengesetz.

Gemeingefühl (Conaesthesis), das Vermögen, unsere subjektiven Empfindungszustände wahrzunehmen, bildet den Gegensatz zu den objektiven Sinneswahrnehmungen, welche durch äußere Einwirkungen in uns hervorgerufen werden, und welche wir deshalb sofort auf die Außenwelt beziehen. Im Gegensatz zu den wahren Sinnesempfindungen, welche von der Seele objektiviert, d. h. auf eine dem empfindenden Ich gegenüberstehende Außenwelt bezogen, werden, stellen die Gemeingefühle Empfindungen dar, welche unter allen Umständen nur auf das empfindende Ich bezogen werden. Es sind also Gesichts-, Gehörs-, Geschmacks-, Geruchs-, Druck- und Temperaturempfindungen wahre Sinnesempfindungen, während Schmerz, Kitzel, Wollust, Schauder, Hunger, Durst Gemeingefühle sind. Den letztern sind noch zwei Arten von Empfindungen beizugesellen, welche die Thätigkeit der willkürlichen Muskeln begleiten: das Muskel- oder Anstrengungsgefühl und das Ermüdungsgefühl. Gemeingefühlsempfindungen können überall stattfinden, wo überhaupt Empfindungsnerven vorhanden sind. Teile dagegen, welche keine Empfindungsnerven enthalten, z. B. Haare und Nägel, die Oberhaut, haben sowohl im gesunden als im kranken Zustand kein G., wie sie überhaupt kein Gefühl besitzen. Über die Art und Weise, wie die sensibeln Nerven, welche uns das G. vermitteln, sich in den damit ausgerüsteten Organen und Geweben verhalten, sind wir noch ganz ununterrichtet. Selbst über die Art, wie die sensibeln Nerven in den mit dem feinsten G. ausgerüsteten Muskeln sich verhalten, ist noch gar nichts bekannt. Den einzelnen Gemeingefühlen sind besondere Artikel gewidmet.

Gemeingeist, s. Gemeinsinn.

Gemeinheit, was mehreren zugleich zukommt; im moralischen Sinn Denk- und Handlungsweise, wie sie einem "gemeinen" Menschen eigen ist. Im juristischen Sprachgebrauch versteht man unter G. (universitas, corpus, collegium) einen Verein von mehreren Personen zu bestimmten fortdauernden Zwecken, welcher vom Staat als ein besonderes Rechtssubjekt (juristische oder moralische Person) anerkannt ist. Ein solcher Verein von Personen kann eine gewöhnliche Gesellschaft (s. d.) sein, in welchem Fall kein von den einzelnen Gliedern verschiedenes Rechtssubjekt besteht, also die gemeinschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten jedem Einzelnen zu seinem Anteil (pro rata) zukommen. Anders, wenn der Verein eine G. ist, d. h. Korporationsrechte hat; hier wird die G. als Ganzes personifiziert gedacht und erscheint als besonderes Rechtssubjekt durchaus verschieden von den einzelnen Mitgliedern. Subjekt aller Rechte und Verbindlichkeiten sind hier nicht die einzelnen jeweiligen Mitglieder, sondern das Ganze, die juristische Person der G. (s. Juristische Person). Endlich wird auch das gemeinsame Eigentum und die gemeinsame Benutzung gewisser Ländereien G. genannt (s. Gemeinheitsteilung).

Gemeinheitsteilung (Gemeinteilung, Separation), die Verteilung der in der gemeinsamen Benutzung von Gemeinden oder mehreren Markgenossen verbliebenen Ländereien unter die einzelnen Nutzungsberechtigten; auch das gesetzlich geordnete Verfahren, welches dabei zu beobachten ist. Die G. hat in den einzelnen Staaten in zahlreichen Gemeinheitsteilungsordnungen und Gemeinheitsteilungsgesetzen staatliche Förderung gefunden (s. Flurregelung). In diesen Gesetzen sind die Mitwirkung der Auseinandersetzungsbehörden und namentlich auch die Voraussetzungen, unter denen die etwa widerstrebende Zahl der Teilungsinteressenten zur G. veranlaßt (provoziert) und gezwungen werden kann (Teilungszwang), eingehend normiert. Handelt es sich um die G. zwischen verschiedenen Gemeinden, so wird von einer Generalteilung gesprochen, während die G. innerhalb einer einzelnen Gemeinde als Spezialteilung bezeichnet wird. Werden sämtliche Gemeinheiten in einer Gemarkung ausgeteilt, so liegt eine allgemeine G. vor. Handelt es sich dagegen nur um eine teilweise Beseitigung der Gemeinheit, so wird dieselbe als partielle G. bezeichnet. Solche Gemeinheiten kommen teils als Eigentum der Gemeinde vor (s. Allmande), teils als Miteigentum einer gewissen Klasse von Gemeindeangehörigen; namentlich handelt es sich dabei um gemeinsames Weideland, um gemeinsame Forst-, Fischerei-, Torfnutzung u. dgl. Aber auch die Beseitigung von Grunddienstbarkeiten, namentlich von Weidegerechtigkeiten, fällt unter den Begriff der G. (s. Ablösung). Die G. ist regelmäßig eine Realteilung, d. h. jedem Berechtigten wird seine Abfindung thunlichst in Land zugeteilt. Die Erhaltung gemeinsamer Waldungen wird im Interesse der Forstkultur angestrebt. Die G. ist neben der Wegeregulierung und der Zusammenlegung der Grundstücke ein Hauptgegenstand der Flurregelung (s. d.) überhaupt und wird teils selbständig, teils gleichzeitig und im Zusammenhang mit jenen Maßregeln zur Ausführung gebracht.

Gemeinnützig, was das Menschenwohl in einem größern oder kleinern Kreis fördert; insbesondere pflegt man den Begriff g. im engern Sinn dahin aufzufassen, daß man mit demselben das Merkmal der freiwilligen Leistung verbindet, im Gegensatz zu der ebenfalls dem Gemeinwohl dienenden Wirksamkeit der mit Zwangs- und Steuergewalt ausgerüsteten Personen (Staat, Gemeinde). Man spricht daher von gemeinnützigen Vereinen (wie die berühmte niederländische Maatschappij tot nut vant algemeen, begründet von Stienwekerk und die 1777 gegründete Gesellschaft zur Beförderung des Guten und Gemeinnützigen in Basel; Vereine zur Förderung der Volksbildung, zur Unterstützung notleidender Landsleute im Ausland etc.), von gemeinnützigen Stiftungen, Vorträgen etc. Seit im Ausgang des vorigen Jahrhunderts Männer wie F. E. v. Rochow, Dinter etc. die Notwendigkeit betont hatten, auch in den Volksschulen ein gewisses bescheidenes Maß von Kenntnissen aus der Naturkunde, Geographie und Geschichte zu lehren, pflegte man dieses sehr verschieden begrenzte Minimum von Realkenntnissen als gemeinnützige Kenntnisse zu bezeichnen. Im Stundenplan der Volksschulen wurde nun eine Stunde oder auch zwei in der Woche für "Gemeinnütziges" angesetzt. Inzwischen hat die Erfahrung gelehrt, daß diese Zusammenfassung so verschiedenartiger Gegenstände nicht wohl durchführbar ist. Schon das preußische Regulativ vom 3. Okt. 1854 vermied den Ausdruck und sprach von den "unentbehrlichen Kenntnissen auf den Gebieten der Vaterlands- und Naturkunde". In den allgemeinen Bestimmungen vom 15. Okt. 1872 dagegen ist für jedes der drei Realfächer eigner, wenn auch nur eng begrenzter Unterricht angesetzt. Ganz analog ist auch in allen andern Staaten die Entwickelung verlaufen.

Gemeinplatz (Verdeutschung des lat. Locus com-^[folgende Seite]