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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Genossenschaften

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Genossenschaften (Rechte; Organe; Auflösung; Zweck).

soweit das Gesellschaftsvermögen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreichte. Auch nach jetzt gültigem Rechte dient zunächst das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gläubiger. Wenn dasselbe nicht zureicht, so kommt, um Regreßprozesse zu vermeiden, das die Härten der Solidarhaft mildernde Umlageverfahren in Anwendung, d. h. der Vorstand stellt einen Verteilungsplan auf, in welchem berechnet ist, welche Beiträge jedes Mitglied zu leisten hat. Dieser Plan kann gerichtlich als zwangsweise vollstreckbar erklärt werden, was jedoch dessen (freilich nicht mit Suspensivwirkung verknüpfte) Anfechtbarkeit auf dem Weg der Klage durch die einzelnen Genossenschafter nicht ausschließt. Die Frage, ob nur unbeschränkte Haft oder daneben auch nach freier Wahl der Gesellschaft mit Wahrung der nötigen Sicherheit für Dritte die beschränkte Haft zulässig sein soll, bildete in den letzten Jahren in Deutschland einen Gegenstand lebhafter Erörterung, die eine im allgemeinen der freien Wahl zuneigende Anschauung gefördert hat. Übrigens bietet das Innungsgesetz vom 18. Juli 1881 in beschränktem Rahmen Gelegenheit, einzelne Aufgaben von G. zu lösen, ohne die durch das Genossenschaftsgesetz vorgeschriebene persönliche Haftung der Mitglieder übernehmen zu müssen. Nach dem genannten Gesetz können die neuen Innungen zur Förderung des Geschäftsbetriebes ihrer Mitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einrichten. Nach § 99 der Gewerbeordnung haftet aber für alle Verbindlichkeiten der Innung nur das Innungsvermögen. Die vor 1873 in Bayern gegründeten G., welchen das Gesetz vom 29. April 1869 das Recht der beschränkten Haftpflicht zugestanden hatte, behalten dasselbe auch fernerhin bei. Die Haftpflicht ist zeitlich beschränkt. Sie verjährt binnen zwei Jahren nach Auflösung einer Genossenschaft, bez. nach dem Ausscheiden des einzelnen Genossenschafters.

Organe der G. sind: der gesetzlich vorgeschriebene Vorstand, welcher aus den Mitgliedern zu wählen ist, und der die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt, die Generalversammlung, in welcher, wenn nichts andres bestimmt ist, jeder Genosse eine Stimme hat, der Aufsichtsrat, welchen die Genossenschaft zur Überwachung der Geschäftsführung und Kontrolle dem Vorstand an die Seite setzen kann, sowie in besondern Fällen Bevollmächtigte, welche zur Führung von Prozessen gegen Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrats etc. ernannt werden können.

Die Auflösung einer Genossenschaft erfolgt durch Ablauf der für sie festgesetzten Zeit, durch Beschluß der Genossenschaft, durch Eröffnung des Konkurses, durch den Tod sämtlicher Mitglieder, wenn das Statut nichts andres bestimmt, endlich und zwar ohne Anspruch auf Entschädigung durch richterliches Erkenntnis, wenn die Genossenschaft sich das Gemeinwohl gefährdende gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen zu schulden kommen läßt, oder wenn sie andre als im Gesetz bezeichnete Zwecke verfolgt. Reicht das Vermögen zur Deckung der Schulden aus, so findet das Liquidationsverfahren statt; ist das Vermögen hierfür ungenügend, so kommt das Konkursverfahren mit nachfolgendem Umlageverfahren in Anwendung. Verbleiben aber nach Deckung der Schulden Überschüsse, so werden aus denselben die Geschäftsanteile nach Höhe der einzelnen Guthaben zurückgezahlt. Weitere Überschüsse werden, insoweit das Statut nicht besondere Bestimmungen enthält, nach der Kopfzahl verteilt. Praktische Anweisungen zur Gründung und Einrichtung von G. gibt Schulze-Delitzsch, "Vorschuß- und Kreditvereine als Volksbanken" (5. Aufl., Leipz. 1876), und in seiner Schrift "Die G. in einzelnen Gewerbszweigen" (das. 1873).

Zweck der Genossenschaft ist es, durch Vereinigung von Kräften und Kapitalien wirtschaftliche Erfolge zu erzielen, welche dem Einzelnen unerreichbar sind. Solche Vorteile können bestehen in billigerm Erwerb (Konsum- und Kreditvereine, Rohstoff- und Baugenossenschaften), in gemeinschaftlicher Benutzung von Kapitalien, Maschinen, Verkaufshallen, Wasserkräften etc. (Werkgenossenschaften), im Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung (Magazingenossenschaften) oder in gemeinschaftlicher Produktion (Produktivgenossenschaften). Diejenigen G., deren Thätigkeit vorwiegend oder ganz dem Bereich des Handels und des Verkehrs angehört (Konsum-, Kreditvereine), werden oft als Distributivgenossenschaften andern G., wie insbesondere den Produktiv- und Baugenossenschaften, deren Thätigkeit auf die Güterproduktion gerichtet ist, gegenübergestellt. Den kleinen Leuten sollen durch die Verbindung die Vorteile des Großbesitzes und Großbetriebes zugänglich gemacht werden. Innerhalb gewisser Grenzen ist dies immer möglich. Die genossenschaftliche Verbindung kann nicht allein technisch-finanziell, sondern auch in sittlicher und sozialer Beziehung einen segensreichen Einfluß ausüben (Interesse der selbständigen Genossen gegenüber dem von Lohnarbeitern, erzieherische Wirksamkeit, Förderung der Sparsamkeit und des Gemeinsinns, Übung in Selbstverwaltung und Unterordnung, angemessenere Einkommensverteilung etc.). Dagegen haben manche G. im Anfang mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen (Mangel an Kapital und Geschäftserfahrung), und wenn einmal die Glut des ersten Eifers sich abgekühlt hat, so drohen die Gefahren der durch Vielköpfigkeit hervorgerufenen Schwerfälligkeit, des Mißtrauens, der Unbotmäßigkeit etc. Je inniger die Verbindung ist (insbesondere bei Produktivgenossen), um so mehr muß sich tüchtige technisch-wirtschaftliche Bildung und Sach- und Menschenkenntnis mit einem hohen Maß moralischer Kraft bei allen Genossen paaren, wenn die Verbindung Aussicht auf Bestand haben soll. Infolgedessen haben denn auch diejenigen G., welche hohe Anforderungen in moralischer und wirtschaftlicher Beziehung stellen, wie die Produktivgenossenschaften, in Deutschland bisher wenig Verbreitung gefunden, während die meisten G. auf den Gebieten sich gebildet haben, auf welchen der Möglichkeit einer zahlreichen Mitgliedschaft mäßige Anforderungen an Leistungsfähigkeit und moralische Kraft der Genossen gegenüberstehen (Konsum- und Kreditvereine).

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

In Deutschland hat sich das Genossenschaftswesen, angeregt und gefördert durch Schulze-Delitzsch, in kurzer Zeit außerordentlich entwickelt. Es bestanden G., gegründet nach dem System Schulze-Delitzsch, der zuerst 1849 eine Einkaufsgenossenschaft für Arbeitsmaterial von Handwerkern in Delitzsch ins Leben gerufen hatte, im J. 1876: 3080, 1881: 3481, 1884: 3822. Die Mitgliederzahl wird für 1884 auf rund 1½ Mill. beziffert, die gesamten geschäftlichen Leistungen wurden auf 3000 Mill. Mk. veranschlagt, denen 300 Mill. angesammelte eigne Kapitalien an Geschäftsanteilen und Reserven und etwa 500 Mill. fremde Gelder als Betriebsfonds dienten. Dazu kamen noch ca. 800 Raiffeisensche Darlehnskassen und andre landwirtschaftliche G. Ein großer Teil der deutschen G. gehört zum "Allgemeinen Verband der auf Selbsthilfe beruhenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften",