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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gerichtliche Tierarzneikunde; Gerichtsarzt; Gerichtsassessor; Gerichtsbann; Gerichtsbarkeit; Gerichtsbeisitzer; Gerichtsbezirk; Gerichtsferien

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Gerichtliche Tierarzneikunde - Gerichtsferien.

wenn von den begleitenden Umständen wenig bekannt ist. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 87) wird die richterliche Leichenschau unter Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters von zwei Ärzten vorgenommen, unter denen sich ein Gerichtsarzt befinden muß. Die Leichenöffnung muß sich auf Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken. Bei der Öffnung der Leiche eines neugebornen Kindes ist die Untersuchung darauf zu richten, ob dasselbe nach oder während der Geburt gelebt habe, und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen sei, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen (deutsche Strafprozeßordnung, § 90). In Preußen besteht zudem noch ein besonderes Regulativ für gerichtliche Leichenöffnungen vom 10. März 1875. Die g. M. hat 3) die Obliegenheit, Werkzeuge aller Art, die zu Verbrechen gedient haben, Räumlichkeiten, Kleidungsstücke, die mit Blut oder Samen befleckt sind, zu untersuchen, Haare auf ihre Identität zu prüfen, kurz eine Reihe von Fragen zu entscheiden, worin sie von der gerichtlichen Chemie unterstützt wird. Bei Vergiftungen ist nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 91) die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder eine Fachbehörde vorzunehmen; doch kann der Richter anordnen, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden habe. In Deutschland und Österreich werden besondere Gerichtsärzte oder Physiker angestellt, weil die g. M. eine Wissenschaft für sich und nicht jeder praktische Arzt ohne weiteres zum Gerichtsarzt befähigt ist. Das vorschriftsmäßige Physikatsexamen ist dazu bestimmt, die Qualifikation zum Gerichtsarzt darzuthun. In der Regel sind aber mit der Stellung eines solchen auch medizinalpolizeiliche Funktionen verbunden. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 73 ff.; Österreichische Strafprozeßordnung, § 19 ff.

Die Anfänge der gerichtlichen Medizin sind in der peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V. (sogen. Carolina, 1532) zu suchen, welche zuerst die Herbeiziehung von Ärzten bei Begutachtung gewisser Fälle vorschrieb. Paré gab bald darauf Anleitung zur Abfassung ärztlicher Gutachten, und im Anfang des 17. Jahrh. schrieben italienische Ärzte die ersten Lehrbücher der gerichtlichen Medizin. In Deutschland fand diese Disziplin zuerst gegen Ende des 17. Jahrh. größere Beachtung, aber im 18. Jahrh. zeigte sich die Rechtspflege der Zuziehung von Ärzten wenig günstig, und erst im 19. Jahrh., seit dem Auftreten Feuerbachs und infolge der eminenten Fortschritte der Naturwissenschaften, trat ein gründlicher Wechsel der Anschauungen ein. Auch die moderne Strafrechts- und Strafprozeßgesetzgebung war auf diesem Gebiet von erheblichem Einfluß. Henke, Mende, Casper, Liman in Deutschland, Marc, Orfila, Tardieu in Frankreich und Christison in England haben sich um die g. M. besondere Verdienste erworben.

Vgl. Casper-Liman, Handbuch der gerichtlichen Medizin (7. Aufl., Berl. 1881); Schürmayer, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin (4. Aufl., Stuttg. 1874); Friedreich, System der gerichtlichen Psychologie (3. Aufl., Regensb. 1852); Hoffmann, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin (Wien 1877); v. Krafft-Ebing, Die zweifelhaften Geisteszustände vor dem Zivilrichter (Erlang. 1873); Derselbe, Lehrbuch der gerichtlichen Psychopathologie (2. Aufl., Stuttg. 1881); Krahmer, Handbuch der Staatsarzneikunde, Bd. 3 (Halle 1879); Ziemssen, Handbuch der speziellen Pathologie, Bd. 15 (2. Aufl., Leipz. 1880); Maschka, Handbuch der gerichtlichen Medizin (Tüb. 1881-83, 4 Bde.); Schlockow, Der preußische Physikus (Berl. 1886); Eulenbergs "Vierteljahrsschrift für gerichtliche Medizin" (das., seit 1851).

Gerichtliche Tierarzneikunde (Medicina veterinaria forensis), die Anwendung des tierärztlichen Wissens in der Rechtspflege. Vgl. Veterinärwesen und Gewährsmängel.

Gerichtsarzt, s. Gerichtliche Medizin.

Gerichtsassessor, s. Assessor.

Gerichtsbann, s. v. w. Bannmeile.

Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion), die der Staatsgewalt zustehende und von ihr verliehene Befugnis zur Ausübung der Rechtspflege (s. Gericht).

Gerichtsbeisitzer, die Mitglieder eines Kollegialgerichts im Gegensatz zu dem Vorsitzenden desselben. Bei den Kammern für Handelssachen werden die G. Handelsrichter genannt. Bei den Schöffengerichten (s. d.) fungieren zwei aus dem Volk erwählte Schöffen als G., während dem Amtsrichter der Vorsitz gebührt. In den mündlichen Verhandlungen können auch die G. Fragen an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen sowie im Strafprozeßverfahren an den Angeschuldigten stellen.

Gerichtsbezirk (Gerichtssprengel), der geographisch abgegrenzte Distrikt, innerhalb dessen ein Gericht die ihm zustehende Gerichtsbarkeit ausübt. Der G. ist für die räumliche Zuständigkeit der Gerichte maßgebend, indem sich der Gerichtsstand (s. d.) einer Person, d. h. die Pflicht, sich als Beschuldigter oder als Beklagter vor einem bestimmten Gericht zu stellen und bei demselben Recht zu nehmen, nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt innerhalb des Gerichtssprengels oder durch die Vornahme einer Handlung oder durch die Lage des Prozeßgegenstandes in demselben bestimmt. Der G. ist aber auch außerdem um deswillen wichtig, weil der Richter als Gerichtsperson nur innerhalb dieses Bezirks fungieren kann und außerhalb desselben lediglich als Privatperson erscheint. Nur ausnahmsweise kann ein Richter auch außerhalb seines Bezirks eine Amtshandlung, z. B. eine Zeugenvernehmung, vornehmen. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 167) ist dies jedoch nur mit Zustimmung des Amtsgerichts des betreffenden Ortes zulässig und ohne diese Zustimmung nur dann, wenn Gefahr im Verzug obwaltet. In letzterm Fall ist dem Amtsgericht des Ortes Anzeige zu machen.

Gerichtsferien, derjenige Zeitraum im Jahr, innerhalb dessen die gerichtliche Thätigkeit ruht oder doch auf das Notwendigste eingeschränkt wird. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 201 ff.) beginnen die G. 15. Juli und endigen 15. Sept. Nur in dringenden Angelegenheiten werden während der G. Termine abgehalten und Entscheidungen erteilt. Solche Angelegenheiten werden als Feriensachen bezeichnet, und das Gerichtsverfassungsgesetz rechnet zu diesen folgende: Strafsachen, Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen, Meß- und Marktsachen, Hausmietstreitigkeiten, Wechselsachen und Bausachen, wofern über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird. Das Gericht kann indessen auf Antrag auch andre Sachen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. Die gleiche Befugnis hat, vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts, der Vorsitzende. Zur Erledigung der Feriensachen können bei den Landgerichten Ferienkammern und bei den Oberlandesgerichten und bei dem Reichsgericht Feriensenate gebildet werden. Auf das Mahnver-^[folgende Seite]