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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Geschabte Manier - Geschäftssprache.

Geschabte Manier (Schabmanier), s. Kupferstecherkunst.

Geschacht nennt man in der Heraldik einen schachbrettartig eingeteilten Schild mit mehr als neun Plätzen (Feldern), z. B. den des Königreichs Bayern. S. Heroldsfiguren, Fig. 12.

Geschäft, jede nach außen gehende Wirksamkeit, durch welche etwas geleistet werden soll; besonders auch jede Einzelbethätigung des Verkehrswillens. Rechtlich heißt ein G. (Rechtsgeschäft) jede Verkehrsoperation, wenn dieselbe derart ist, daß Rechte und Verbindlichkeiten daraus herfließen. G. heißt sodann der gesamte Verkehrsbetrieb einer physischen oder juristischen Person. Der gewerbsmäßige Betrieb des Einzelgeschäfts bildet die Thätigkeit des Geschäftsmannes. Vorzüglich aber versteht man unter G. ein Handelsgeschäft (s. d.). Dasselbe begreift auch die ganze gewerbliche Niederlassung des Geschäftsmannes, das Etablissement des Industriellen etc. in sich. Im einzelnen werden dann die besondern Zweige der Geschäfte, Bank-, Wechsel-, Lieferungsgeschäfte, Abschluß von Verträgen etc., unterschieden.

Geschäftsanteil, s. Handelsgesellschaften.

Geschäftsbücher, s. Buchhaltung.

Geschäftsführung, im allgemeinen die Besorgung von Geschäften, insbesondere die von fremden Geschäften, daher im Handelsrecht Geschäftsführer oft s. v. w. Disponent oder Prokurist (s. d.). Im engern Sinn ist G. die Besorgung fremder Geschäfte ohne Auftrag (negotiorum gestio). Das unberufene Einmischen in Angelegenheiten eines Dritten ist natürlich nicht gestattet; wer es sich anmaßt, wird für jeden Nachteil daraus verantwortlich, während seine Handlungen den Dritten, solange dieser sie nicht genehmigt, nicht binden. Indessen hat das Recht doch für den Fall, wenn jemand sich der Geschäfte eines Dritten, der denselben wegen Abwesenheit, Handlungsunfähigkeit oder sonst nicht vorstehen kann, zu dessen Besten im guten Glauben annimmt, ein dem Geschäftsauftrag, Mandat, analoges Rechtsverhältnis angenommen. Der Geschäftsführer hat den einmal übernommenen Geschäften mit aller Sorgfalt sich zu unterziehen; er haftet für jede Vernachlässigung, die auch in dem Unterlassen eines Geschäfts oder in der Vornahme gewagter oder solcher Geschäfte liegen kann, die der Geschäftsherr nicht vorzunehmen pflegte oder im Fragefall voraussichtlich nicht vorgenommen haben würde, es sei denn, daß ohne seine Dazwischenkunft die Sache zu Grunde gegangen wäre; er hat am Schluß der G. alles, was er von derselben in Händen hat, samt Früchten und den gezogenen oder zu ziehen unterlassenen Zinsen dem Geschäftsherrn herauszugeben, was auch durch Abtretung der etwa erworbenen Forderungen geschehen kann. Dagegen kann er vom Geschäftsherrn, wenn er in der Absicht gehandelt hat, denselben zu verpflichten (nicht etwa zu beschenken), Ersatz seiner Verwendungen samt Zinsen, Schadloshaltung und Befreiung von den etwa übernommenen Verbindlichkeiten fordern, gleichviel übrigens, ob die G. zu dem gewünschten Ziel führte oder nicht, vorausgesetzt nur, daß dem Geschäftsführer keine Verschuldung zur Last fällt, und daß derselbe nicht gegen ein ausdrückliches Verbot des Geschäftsherrn oder gegen dessen offenkundige Intentionen handelte. Durch Genehmigung geht die G. in das Mandat über. Jene kann auch stillschweigend erfolgen.

Geschäftsordnung, die Gesamtheit der Regeln, welche für die geschäftsmäßige Behandlung und Erledigung der vor eine Behörde, eine Volksvertretung oder eine sonstige Körperschaft gehörigen Angelegenheiten maßgebend sind. So bestehen nicht nur für parlamentarische, sondern auch für andre Versammlungen: Gemeindekollegien, Fraktionen, Vertretungen von Kommunalverbänden, Richterkollegien etc. Geschäftsordnungen. Allerdings sind die parlamentarischen Geschäftsordnungen von besonderer Wichtigkeit, und nach Analogie derselben wird vielfach auch außerhalb der Parlamente, z. B. in Volksversammlungen in Ansehung des Präsidiums, des Schriftführeramts, der Meldung zum Worte, des Schlusses der Diskussion, der Abstimmung etc., verfahren. Die Geschäftsordnungen der deutschen Landtage (Landtagsordnungen) haben in manchen Staaten den Charakter wirklicher Gesetze, so in Bayern (Gesetz vom 19. Jan. 1872), Braunschweig (Gesetz vom 30. Mai 1871 und Nachtragsgesetz vom 10. Nov. 1873), Hessen (Gesetz vom 17. Juni 1874), Sachsen (Landtagsordnung vom 12. Okt. 1874), Sachsen-Meiningen (Gesetz vom 23. April 1868), Sachsen-Weimar (Gesetze vom 28. Juni 1851, 3. Mai 1853 und 13. Febr. 1869) etc. Dabei besteht in manchen Staaten (Bayern, Sachsen, Sachsen-Meiningen) die Eigentümlichkeit, daß innerhalb des Rahmens des Landtagsgesetzes die Kammern befugt sind, autonomische Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung zu treffen. In andern Staaten beruht die G. lediglich auf autonomischer Feststellung des Landtags, resp. jeder von beiden Kammern, sofern das Zweikammersystem besteht; so in Preußen, den preußischen Fürstentümern, Waldeck, Württemberg etc. Auch der deutsche Reichstag hat nach der Reichsverfassung (Art. 27) das Recht, seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine G. selbst zu regeln. Die (revidierte) G. datiert vom 10. Febr. 1876 (s. Reichstag). Die meisten parlamentarischen Geschäftsordnungen sind mehr dem französischen als dem englischen Muster nachgebildet, indem die eigenartigen Bestimmungen der englischen G. auf dem Kontinent nur wenig Eingang fanden. Auch der deutsche Bundesrat (s. d.) hat seine eigne (revidierte) G. vom 26. April 1880. In den Parlamenten und namentlich auch im deutschen Reichstag bestehen vielfach besondere Geschäftsordnungskommissionen, welche die Ausführung der G. zu überwachen, etwanige Bedenken und Anträge, welche in Ansehung der geschäftlichen Behandlung von Reichstagsangelegenheiten vorliegen, zu erörtern und nötigen Falls durch kommissarische Vorberatung für die Beschlußfassung im Plenum vorzubereiten haben. Bemerkungen "zur G." können in den Sitzungen jederzeit gemacht werden, d. h. das Wort zur G. wird auch außer der Reihenfolge der zur Sache gemeldeten Redner erteilt. Hierdurch wird zuweilen eine besondere Geschäftsordnungsdebatte veranlaßt, welche sich zwischen die Debatte über den eigentlichen Gegenstand der Beratung einschiebt. Vgl. außer den Hand- und Lehrbüchern des Staatsrechts: R. v. Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht und Politik, Bd. 1, S. 207 ff. (Tübing. 1860); Derselbe, Kritische Erörterungen über Ordnung und Gewohnheiten des Deutschen Reichs (in der Tübinger "Zeitschrift für die gesamten Staatswissenschaften" 1875, S. 38 ff.); Schleiden, Die Disziplinar- und Strafgewalt parlamentarischer Versammlungen über ihre Mitglieder (Berl. 1879, 2 Hefte); May, Treatise upon the law, privileges and proceedings of parliament (9. Aufl. 1883; deutsch, 2. Aufl., Leipz. 1880).

Geschäftsreisender, s. Handlungsreisender.

Geschäftssprache, diejenige Sprache, in welcher Geschäfte, insbesondere bei Behörden, abgemacht werden. Im Mittelalter war das Latein die allgemeine