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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gewerbegesetzgebung

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Gewerbegerichte - Gewerbegesetzgebung.

besten dürfte dies ortsstatutarischer Bestimmung überlassen werden, um den an sich so verschiedenen örtlichen Verhältnissen gebührend Rechnung zu tragen. Diese Gerichte existieren noch nirgends in erwünschter Weise. Am meisten entsprechen die französischen Conseils des prud'hommes, welche zuerst für Lyon (Gesetz vom 18. März 1806) eingerichtet, bald darauf (Dekret vom 11. Juni 1809, Gesetz vom 3. Aug. 1810) zu einer allgemeinern, seitdem aber durch eine größere Zahl von Gesetzen mannigfach veränderten Einrichtung wurden (s. darüber Block, Art. Prud'hommes im "Dictionnaire de l'administration française"). Die heutige Organisation derselben ist folgende: Sie werden auf Antrag oder doch mit Zustimmung der Gemeindebehörden von dem Handelsminister errichtet und bestehen aus einer gleichen Zahl von Arbeitgebern (patrons) und Arbeitern (mindestens je drei), einem Präsidenten und Vizepräsidenten. Das Errichtungsdekret bestimmt nach örtlichen Verhältnissen die dem betreffenden Konseil unterstellten Gewerbe und die Zahl seiner Mitglieder. Die Mitglieder, welche wenigstens 30 Jahre alt sein müssen, werden gewählt, zur Hälfte von den Arbeitgebern, zur Hälfte von den Arbeitern. Wahlberechtigt sind solche, welche 25 Jahre alt, mindestens 5 Jahre im Gewerbe beschäftigt und 3 Jahre im Bezirk des Konseils domiziliert sind. Die Mitglieder wählen den Präsidenten und Vizepräsidenten (auf ein Jahr), der eine muß Arbeitgeber, der andre Arbeiter sein. Der Konseil wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. Für die Rechtsprechung im einzelnen Fall wird aus dem Konseil ein Bureau particulier (aus einem Arbeitgeber, einem Arbeiter und dem Präsidenten, resp. Vizepräsidenten bestehend) gebildet, vor welches zunächst der Streitfall zu bringen ist, und welches den Vergleich zu versuchen hat, und, falls keine Einigung zu stande kommt, ein Bureau général (aus mindestens je zwei Arbeitgebern und Arbeitern und dem Präsidenten, resp. Vizepräsidenten bestehend). Die Entscheidungen dieses Bureaus sind endgültig in Streitsachen bis zu 200 Frank; in höhern ist die Berufung an das Tribunal de commerce zulässig, aber das Büreau kann auch in diesen die sofortige Exekution bis zur Höhe von 200 Fr. verhängen. Die Ablehnung von prud'hommes als Richtern ist zulässig, soweit die Ablehnung von juges de paix (nach dem Code de pr. civ., Art. 44, 45, 46) statthaft ist.

In Deutschland wurden auch in der preußischen Rheinprovinz unter französischer Herrschaft Conseils des prud'hommes in den wichtigsten Industrieplätzen errichtet und 1815 von der preußischen Gesetzgebung beibehalten. Diese Konseils bestehen aber nur aus Fabrikanten, Werkmeistern u. selbständigen Handwerkern. Die Zuständigkeit derselben bezieht sich teils auf Zivilstreitigkeiten aus dem gewerblichen Arbeitsverhältnis, ohne Rücksicht auf die Höhe der Streitsummen, teils auf geringere Strafsachen, Kontraventionen gegen die Gewerbepolizei, Ruhestörungen in den Werkstätten etc. Auch diese G. bilden eine Vergleichskammer und ein Gewerbegericht im engern Sinn. Jene hat zunächst den Vergleich zu versuchen. Die Entscheidungen sind endgültig bis zu 80 Mk., in höhern Sachen ist Berufung an das Handelsgericht zulässig, die aber nur dann Suspensivwirkung hat, wenn der Streitgegenstand 240 Mk. beträgt. Im übrigen Preußen wurden seit 1815 ganz vereinzelt, teils in Berlin, teils in Westfalen, G. (sogen. Fabrikgerichte) angeordnet; dieselben waren jedoch wesentlich nur Bagatellkommissionen der ordentlichen Gerichte. Die Gewerbeordnung von 1845 behielt diese besondern G., wo sie bestanden, bei, übertrug aber in Ermangelung solcher die Entscheidung teils an die Innungsvorsteher unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Kommunalbehörden, teils an die Ortspolizeibehörde, vorbehaltlich der Beschreitung des Rechtswegs binnen präklusivischer Frist. Die Verordnung vom 9. Febr. 1849, betreffend die Errichtung von Gewerbegerichten, stellte die Bildung besonderer G. frei, schrieb für diese aber eine Zusammensetzung aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor mit der Maßgabe, daß ein Mitglied mehr aus der Klasse der Arbeitgeber sei und einer von diesen den Vorsitz habe. Solcher G. kamen aber nur wenige zu stande, und auch diese wurden bald wieder aufgehoben. Die Reichsgewerbeordnung von 1869 bestimmte in § 108 (jetzt 120a), daß die fraglichen Streitigkeiten, sofern für dieselben besondere Behörden bestehen, durch diese, sonst durch die Gemeindebehörden (vorbehaltlich der Berufung auf den Rechtsweg) zu entscheiden seien, daß aber auch durch Ortsstatut besondere G. (Schiedsgerichte) durch die Gemeindebehörden unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gebildet werden können. Der Entwurf zur Novelle von 1878 wollte neue G. obligatorisch machen, welche aus einem Richter als Vorsitzendem und aus Beisitzern bestehen sollten, die von der Gemeindevertretung aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu wählen gewesen wären. Der Entwurf kam indes nicht zu stande. Durch das Innungsgesetz vom 18. Juli 1881 haben die neuen Innungen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeindebehörde zu entscheiden (§ 97), und sie können Schiedsgerichte errichten (§ 97 a, 100 d, 100 e), welche solche Streitigkeiten auch zwischen Innungsmitgliedern und ihren Gesellen entscheiden. Die Zuständigkeit der Innungen kann sogar auch auf Streitigkeiten ausgedehnt werden, welche zwischen Lehrlingen und der Innung nicht angehörenden Arbeitgebern aus dem Lehrverhältnis entstehen. Die Innungsschiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen, die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern und zur Hälfte aus deren Gesellen entnommen sein. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt, er braucht der Innung nicht anzugehören; die Beisitzer werden von den Innungsmitgliedern, resp. den Gesellen gewählt. Gegen die Entscheidungen steht die Berufung auf den Rechtsweg offen. In Österreich sind die französischen G. nachgeahmt worden (Gesetz vom 14. Mai 1869). In England sind die Einigungsämter in der Regel auch G. (s. Einigungsämter). Vgl. G. Eberty, Die G. und das gewerbliche Schiedsgerichtswesen (Berl. 1869); Ferié, Die G. (Barm. 1874); Rickert, Die Gewerbeordnungsnovelle im Reichstag (Danz. 1874); "Schriften des Vereins für Sozialpolitik", Bd. 2 u. 4 (Leipz. 1873); Sarrazin, Code pratique des prud'hommes (2. Aufl., Par. 1872); Pauliat, Les prud'hommes; code et manuel (3. Aufl., das. 1873); Jonas, Studien aus dem Gebiete des französischen Zivilrechts (Berl. 1870).

Gewerbegesetzgebung. Unter G. versteht man in den Ländern deutscher Zunge die Gesetzgebung für die Gewerbe, auf welche sich die Gewerbeordnungen, in denen die bezüglichen Bestimmungen kodifiziert sind, erstrecken. Diese Gewerbeordnungen, wie z. B. die preußische von 1845, die deutsche von 1869, die österreichische von 1859 und die vieler deutscher Einzelstaaten aus der Zeit vor 1869, beziehen sich aber nicht nur auf die Gewerbe im engern Sinn (vgl. Gewerbe), sondern auch noch auf zahlreiche andre Erwerbszweige der