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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gewerbegesetzgebung

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Gewerbegesetzgebung (Gewerbefreiheit und -Unfreiheit).

Urproduktion, des Handels, der persönlichen Dienstleistungen etc. Diesen Gewerbeordnungen liegt kein bestimmter Begriff von Gewerbe zu Grunde. Der Gesetzgeber vereinigt in ihnen willkürlich die gesetzlichen Bestimmungen für gewisse Erwerbszweige und macht entweder diese ausdrücklich namhaft, oder bezeichnet diejenigen, auf welche sich die Gewerbeordnung nicht erstrecken soll. So bestimmt die deutsche Reichsgewerbeordnung bezüglich ihres Gebiets (§ 6): "Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmer, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht findet das Gesetz nur so weit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält." Daneben wird aber als selbstverständlich angenommen, daß die Gewerbeordnung sich nicht auf Ackerbau, Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, die Ausübung der litterarischen Thätigkeit oder der schönen Künste erstreckt. Und die österreichische Gewerbeordnung sagt (Einleit., Art. 4): "Die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen gelten mit der in dem nachfolgenden Artikel ausgedrückten Beschränkung für alle gewerbsmäßig betriebenen Beschäftigungen, sie mögen die Hervorbringung, Bearbeitung oder Umgestaltung von Verkehrsgegenständen, den Betrieb von Handelsgeschäften oder die Verrichtung von Dienstleistungen und Arbeiten zum Gegenstand haben"; der folgende Art. 5 enthält dann zahlreiche Ausnahmen, durch welche das Gebiet der österreichischen und deutschen Gewerbeordnung, soweit es nicht die Gewerbe im engern Sinn betrifft, manche Unterschiede zeigt. Bezüglich dieser G. ist ferner zu beachten, daß die Gewerbeordnung, obgleich eine Kodifikation des Gewerberechts, doch nicht das ganze Gewerberecht in ihrem Sinn umfaßt, sondern noch durch eine größere oder geringere Zahl von (in Deutschland zum Teil sehr umfangreichen) Spezialgesetzen ergänzt wird (s. unten). In einem engern Sinn ist die G. nur die Gesetzgebung für die Gewerbe im engern Sinn.

Bei der G. im engern Sinn sind in der Geschichte verschiedene Rechtssysteme hervorgetreten: Systeme der Freiheit und der Unfreiheit. Bei jenen (Gewerbefreiheit) ist die Freiheit der Einzelnen in der Gründung und dem Betrieb der gewerblichen Unternehmungen das Grundprinzip der Rechtsordnung und die Regel; der Staat überläßt die Gestaltung der gewerblichen Produktion und der sonstigen gewerblichen Zustände dem freien Willen der gewerblichen Bevölkerung, Beschränkungen der Freiheit bilden die Ausnahme. Bei diesen ist dagegen nicht die Freiheit, sondern die obrigkeitliche Regelung und Bevormundung mit weitgehender Beschränkung der individuellen Freiheit das Grundprinzip der Rechtsordnung; die Obrigkeit übernimmt in erster Reihe die Sorge und Verantwortung für die Lage der Einzelnen und für den Gesamtzustand des Gewerbewesens. Zu den Systemen der Unfreiheit gehören das im Mittelalter in fast allen europäischen Staaten zur Herrschaft gelangte Zunftwesen und die in vielen dieser Staaten im 17. und 18. Jahrh. an dessen Stelle getretenen, bez. dasselbe ergänzenden merkantilistischen Konzessionssysteme (vgl. Zunftwesen und Merkantilsystem) mit ihren mannigfaltigen realen Gewerbeberechtigungen, d. h. Rechten, die den Besitzern als Privatrechte zustanden, indem solche Rechte zum Gewerbebetrieb an einem Haus oder Grundstück hafteten (radizierte Gewerbe) oder echt persönliche, nur in beschränkter Anzahl verliehene waren. Gewerbefreiheit bestand in vielen Staaten des Altertums, in den meisten der heutigen Kulturstaaten wurde sie erst im 18. und 19. Jahrh. eingeführt. Für das durch dieselbe verdrängte Gewerberecht waren folgende Beschränkungen besonders charakteristisch: 1) Der selbständige Gewerbebetrieb war in der Regel abhängig von der Zugehörigkeit zu einer gewerblichen Korporation (Zunft, Innung) oder von obrigkeitlicher Konzession. Der Eintritt in die Korporation stand aber nicht jedem frei, sondern war an Bedingungen geknüpft, deren Erfüllung nicht allein von dem Willen des Bewerbers abhing. Nicht selten entschied darüber die Willkür der Korporationsmitglieder, die ihnen unbequeme oder sonst unliebsame Personen, auch wenn diese an sich völlig qualifiziert waren, an dem Eintritt verhindern konnten. Die eventuelle Gefährdung des Erwerbs der Mitglieder war häufig nicht nur thatsächlich, sondern auch rechtlich ein Ausschließungsgrund. Und wo obrigkeitliche Konzession erforderlich war, hatte die Willkür der Beamten auch einen großen Spielraum. 2) Voraussetzung für den Betrieb eines zünftigen Gewerbes, dessen Arbeitsgebiet immer ein fest begrenztes war, war in allen Fällen ein bestimmter Bildungsgang, gewöhnlich eine gewisse Lehrlingszeit, Gesellenprüfung, auch Gesellen- und Wanderzeit. 3) In den meisten Gewerben existierte die Meisterprüfung. 4) Beschränkt war die Niederlassung teils durch hohe Gebühren, teils durch diskretionäre Befugnisse der Ortsobrigkeit. 5) Zwangs- und Bannrechte bestanden als Privilegien einzelner Gewerbtreibenden, um diesen in gewissen Bezirken den Absatz zu sichern, ferner 6) Betriebsbeschränkungen der mannigfachsten Art (in Bezug auf die Art der Waren und den Umfang des Betriebes, die Zahl und Art der Hilfspersonen etc.) und endlich 7) auch noch obrigkeitliche Preistaxen für einzelne Gewerbszweige (vgl. Taxe). Wo die Gewerbefreiheit heute besteht, sind diese Beschränkungen völlig oder doch bis auf ganz vereinzelte Ausnahmen beseitigt. Charakteristische Merkmale der modernen Gewerbefreiheit sind daher: 1) Das Recht der Freizügigkeit und freien Niederlassung. 2) Das Recht der freien Wahl des gewerblichen Berufs. 3) Die Gründung gewerblicher Unternehmungen und der selbständige Gewerbebetrieb sind in der Regel jedem freigestellt und lediglich an die Bedingung einer Anzeige an die Ortsobrigkeit beim Beginn geknüpft. In der Regel wird kein Nachweis einer besondern persönlichen Qualifikation, eines bestimmten Lebens- und Bildungsganges, keine obrigkeitliche Konzession, keine Zugehörigkeit zu einer Korporation gefordert. Wo aber ausnahmsweise das Recht auf den Gewerbebetrieb noch einschränkenden Bedingungen unterliegt, sind diese im öffentlichen Interesse erlassen, für alle gesetzlich gleich, und die Erfüllung derselben, soweit es sich um persönliche Qualifikation handelt, hängt von dem Willen der Bewerber ab. 4) Die Gewerbtreibenden sind im allgemeinen auch frei in der Herstellung und dem Absatz der Produkte. Aber diese Freiheit ist keine unbedingte und darf dies auch bei vernünftiger Politik nicht sein. Im Interesse der gewerblichen Produktion, der gewerblichen Bevölkerung und der allgemeinen Volkswohlfahrt müssen Schranken bestehen; jedoch ist für