Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Grundbuchführer; Grundbuchordnung; Grundbuchrecht; Grundbuchrichter; Grunddienstbarkeit; Grundedel; Grundeigentum

862

Grundbuchführer - Grundeigentum.

Feldmeßkunst) nach Maßgabe der Grundbuchskarten (Grundbuchspläne). Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts: "Deutsches Hypothekenrecht" (hrsg. von Meibom u. a., Leipz. 1871-81, 8 Bde.); Aussez, Handbuch der Tabularverfassung in Österreich (Klagenf. 1857); die Kommentare zu der preußischen Grundbuchordnung von Turnau (3. Aufl., Paderb. 1883-85, 2 Bde.), Mathis (Berl. 1884) u. a.

Grundbuchführer, s. Grundbücher.

Grundbuchordnung, ausführliches Gesetz, welches das Grundbuchwesen in erschöpfender Weise regelt, wie die preußische G. vom 5. Febr. 1872 (s. Grundbücher).

Grundbuchrecht, Inbegriff der Rechtsgrundsätze über das Grundbuchwesen (s. Grundbücher).

Grundbuchrichter, s. Grundbücher.

Grunddienstbarkeit, s. Servitut.

Grundedel, s. v. w. Schmerle.

Grundeigentum. Da die Bearbeitung des Grund und Bodens eine große Menge Menschen beschäftigt und einen erheblichen Teil des Volkseinkommens liefert, so ist der wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Zustand eines Volkes in hohem Grad von der Verteilung des Grundbesitzes abhängig. Am Altertum sind die römischen Zustände des Grundeigentums von besonderm Interesse. Die ziemlich gleichmäßige Verteilung des Grund und Bodens, die man für die frühste Zeit annehmen darf, änderte sich bald, und die ausgedehnten Ländereien, welche die Eroberungskriege in den Besitz der römischen Republik brachten, fielen vorzugsweise der Benutzung der Großen des Staats zu, welche mit Erfolg bestrebt waren, sie in ihr Eigentum zu verwandeln. Die anhaltenden Kriege in entlegenen Ländern machten dem minder wohlhabenden Bürger, der vorzugsweise auf seine Arbeit angewiesen war, die Behauptung seines Grundeigentums immer schwieriger, während der wohlhabendere sein Gut durch Sklaven bebauen ließ. Daher stand schon ein Jahrhundert vor dem Untergang der republikanischen Verfassung den wenigen Besitzern ausgedehnter Güter eine besitzlose Menge gegenüber, welche durch Koloniengründung zwar von Zeit zu Zeit vermindert, aber nicht mehr beseitigt werden konnte, und es ist nicht zu viel gesagt, daß dies ungesunde Verhältnis des Latifundienbesitzes, welches das Licinische Gesetz (387 v. Chr.) und T. Gracchus vergeblich zu beseitigen sich bestrebten, die Hauptursache des Sturzes der römischen Republik war ("latifundia perdidere Italiam", d. h. die Latifundien haben Italien zu Grunde gerichtet). Auf den großen Gütern der Römer wurde die Landwirtschaft mit nicht geringer Kunst betrieben; Staatsmänner und Dichter verschmähten nicht, sich ihr zu widmen. Die von ihnen hinterlassenen Schriften bildeten sogar, ins Deutsche übertragen, die Anfänge der neuern landwirtschaftlichen Litteratur. Der Begriff des Eigentums als des Rechts der unbeschränkten Herrschaft über eine Sache kam hinsichtlich des Grundbesitzes zu voller Anerkennung. Dem Grundeigentümer waren durch das Gesetz nur wenige Beschränkungen auferlegt, welche die Rücksicht auf den Nachbar unerläßlich machte; es war ihm sogar die Möglichkeit entzogen, die Freiheit seines Eigentums dauernd anders zu beschränken als in dem engen Kreis der römischen Servituten (s. d.) und der Superficies ^[Stichwort: Superfizies] (s. d.). Noch weniger stand es ihm frei, das G. mit eigentlichen Leistungen zu beschweren. Die spätere Kaiserzeit indes schuf im Kolonat und in der Emphyteuse ein sozusagen geteiltes Eigentum, wonach der Landbauer ein vererbliches und veräußerliches Nutzungsrecht an dem G. eines andern gegen eine zu leistende Abgabe hatte.

Die deutschen Volksstämme waren zur Zeit ihrer ersten Bekanntschaft mit den Römern im wesentlichen freie Bauerngemeinden. Die freien Bauern waren durchweg ansässig, und man kann aus den noch jetzt ersichtlichen Flureinteilungen und Güterkomplexen sowie aus andern Spuren schließen, daß Äcker und Wiesen in jeder Gemarkung ziemlich gleichmäßig unter alle Hofbesitzer verteilt waren. Wald und Weide jedoch waren dem ungeteilten Besitz der Markgenossenschaft vorbehalten und der Benutzung der Einzelnen überlassen. Aber auch der Besitz des ausgeteilten Landes war durch gemeinschaftliche Weide und durch den dadurch bedingten Flurzwang nicht unwesentlich beschränkt. Die Ansiedelung war teils dorfweise, teils auf Einzelhöfen erfolgt, je nach örtlichen Verhältnissen und Stammeseigentümlichkeiten. Mit diesen landwirtschaftlichen Verhältnissen standen das Rechtsleben und die öffentlichen Einrichtungen in enger Beziehung. Bei der Vererbung des Grundeigentums schloß der Sohn die Tochter, der Vater die Mutter, der Bruder die Schwester aus, und diese weiblichen Verwandten mußten sich mit einer Ausstattung (Gerade, s. d.) begnügen. Ohne Zustimmung des nächsten Erben konnte, abgesehen von den Fällen "echter Not", das G. nicht veräußert werden, widrigenfalls dieser berechtigt war, es binnen Jahr und Tag ohne Entschädigung für den Erwerber wieder an sich zu ziehen. Alle Rechtsgeschäfte in Beziehung auf G. mußten vor dem Volksgericht verlautbart werden, und nur der freie Grundbesitzer war in der Volksgemeinde stimmberechtigt. Jene freien Bauerngemeinden aber wußten sich nur in wenigen Gegenden im Lauf der Jahrhunderte zu erhalten, und erst nach langen Zeiten der Unterdrückung und des Kampfes hat die Neuzeit dem G. die Freiheit zurückgebracht (s. Bauer, S. 464 f.).

Die ursprüngliche Gleichheit der Insassen hatte schon dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach größern Vermögensunterschieden weichen müssen. Indem deutsche Stämme sich über die Süd- und Westgrenze nach Gallien vorschoben und den Osten und Norden Deutschlands der Einwanderung der Slawen offen ließen, dann aber die letztern wieder in jahrhundertelangen Kämpfen unterworfen wurden, sank unmittelbar eine zahlreiche Bevölkerung in Unfreiheit; es wuchs die königliche Macht, und es kam ein großer Grundbesitz in die Hand der Könige und der Großen. Die Nachahmung spätrömischer Einrichtungen, besonders die herrschende Naturalwirtschaft und der ganze Kulturzustand führten dahin, daß die Könige und bald auch andre ihre Landgüter zu Lehen austhaten gegen die Verpflichtung zu Heeres-, Hof- und Gerichtsdienst oder auch gegen mancherlei Naturalleistungen. Viele trugen freiwillig oder auch einem Zwang nachgebend einem mächtigen Herrn oder der Kirche, um deren Schutz in den unruhigen Zeiten zu erkaufen, ihr freies Eigentum zu Lehen oder zu Eigentum auf. Andre bewog die Last des Heerbannes, sich und ihr Gut in Unterthänigkeit zu begeben. Andre gerieten in Unfreiheit, indem sie auf fremdem Grund und Boden sich niederließen, und als die königliche Macht und die alte Gauverfassung zerfielen, das Grafenamt und die Gerichtsbarkeit wie ein Privatrecht in den erblichen und veräußerlichen Besitz gewisser Familien kamen, dienten auch diese öffentlichen Rechte dazu, die ihnen unterworfenen Landleute in Unterthänigkeit zu bringen. Die sich steigernden öffentlichen Lasten und auch viele persönliche Privatverbindlichkeiten